Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0132

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die Aufhebung des Bürgerschaftsbeschlusses BV-V/07/0089 vom 04.11.2019.

 

  1. Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die 11. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie Verwaltungsgebühren für Abwasseruntersuchungen für die öffentliche Abwasserentsorgung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Abwassergebührensatzung).
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Sachdarstellung

Die zum Beschluss BV-V/07/0089 eingereichte Anlage 1. „Abwassergebührensatzung ab 01.01.2020 öffentlich“ stellt sich nicht als Änderungssatzung dar.

Aus der dem Beschluss angefügten Satzung kann der Form nach die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es sich um eine Neufassung der Abwassergebührensatzung handelt. Eine wesentliche inhaltliche Neufassung ist jedoch nicht erfolgt. Im Sinne einer Änderungssatzung werden nur die sich ändernden Satzungsteile dargestellt und nicht wie erfolgt der Volltext der Satzung. Dahingehend wurde die Anlage 1 der Form nach zur vorliegenden Beschlussfassung angepasst. Eine inhaltliche Änderung des Satzungstextes im Vergleich zum Beschluss BV-V/07/0089 ist nicht erfolgt.

 

  1.                 Die Kalkulation der Abwassergebühren für den Kalkulationszeitraum 2020 bis 2022 ergibt unter Berücksichtigung von Über- bzw. Unterdeckungen aus Vorjahren folgende Gebühren:

 

 

 

Gebühr 2017 bis 2019

Gebühr 2020 bis 2022

 

Zentrale Schmutzwasserbeseitigung

 

 

2,16 €/m³

 

2,53 €/m³

 

Abwasser bzw. Fäkal(ein)schlamm, das/der

a)                   aus abflusslosen Gruben zur KA Ladebow transportiert und dort gereinigt wird

b)                   aus abflusslosen Gruben selbst angeliefert und in der KA Ladebow gereinigt wird

c)                   aus Kleinkläranlagen zur KA Ladebow transportiert und dort gereinigt wird

d)                   aus Kleinkläranlagen selbst angeliefert wird

 

 

 

12,17 €/m³

 

 

5,32 €/m³

 

 

20,66 €/m³

 

13,80 €/m³

 

 

 

15,90 €/m³

 

 

5,62 €/m³

 

 

24,44 €/m³

 

14,16 €/m³

 

Niederschlagswasser

 

 

0,60 €/m²

 

 

0,62 €/m²

 

In der Gebührenkalkulation wurde die Entwicklung der Einkaufspreise von Materialien/Betriebsstoffen und Fremdleistungen mit einer jährlichen Steigerung von 1% berücksichtigt. Hinzu kommt die enorme Steigerung der Entsorgungskosten für Klärschlamm von brutto 46,68 €/t Klärschlamm (KS) im 1. HJ 2017 auf z.Z. brutto 150,42 €/t KS bei landwirtschaftlicher Verwertung. Bei thermischer Verwertung liegt der Entsorgungspreis bei 182,55 €/t brutto bei einer Entsorgungsmenge von rund 4.500 t/a.  

In der Prognose der Personalkosten 2021-2022 ist eine zukünftige Lohnentwicklung von circa 3 % jährlich berücksichtigt.

 

In der Kalkulation wurde das Eigenkapital mit 4 % verzinst. Die Verzinsung des gesamten betriebsnotwendigen Kapitals des Abwasserwerkes liegt im Kalkulationszeitraum bei durchschnittlich 2,13 %.

 

  1. Die Abwassergebührensatzung wird im § 5 um den Passus der Nutzung von Standrohren an Unterflurhydranten und eine damit verbundene Einleitung von Abwasser in das öffentliche Schmutzwassernetz ergänzt. Dadurch erfolgt eine Klarstellung für die vorrangig zeitlich und örtlich befristete Zuführung von Abwassermengen in das öffentliche Schmutzwassernetz im Rahmen von Veranstaltungen und anderen Einleitungen.

 

  1. Im § 4 (Absetzungen) wird neu aufgenommen, dass sogenannte Abzugs-/Gartenwasserzähler zukünftig fest zu installieren und von einem zugelassenen Installationsunternehmen fachgerecht einzubauen sind. Bei der bisherigen Verfahrensweise wurden durch die Kunden vorrangig Aufschraub-oder Aufsteckzähler für den Außenwasserhahn genutzt. Hierbei handelt es sich um eine nicht fachgerechte Installation und somit auch um falsch ermittelte bzw. manipulierbare abzusetzende Wassermengen.  

 

Die Ergebnisse des Eigenbetriebes Abwasserwerk werden jeweils im gleichen Jahr im Ergebnishaushalt der Universitäts- und Hansestadt Greifswald berücksichtigt und verändern jeweils in gleicher Höhe die Finanzanlage (Sondervermögen).

 

Eine Gewinnabführung an den städtischen Haushalt ist für den Kalkulationszeitraum nicht geplant. In den kommenden Wirtschaftsjahren soll die Eigenkapitalverzinsung im Eigenbetrieb verbleiben, um die Eigenkapitalquote zu stärken und somit der EigVOVV MV gerecht zu werden. Gemäß Punkt 11.3 EigVOVV MV sollte eine Eigenkapitalquote von 30 Prozent angestrebt werden, um den Eigenbetrieb mit einem angemessenen Eigenkapital auszustatten, damit dieser nachhaltig seine Aufgaben erfüllen kann.

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Anlagen

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Beschlüsse

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16.12.2019 - Bürgerschaft (BS) - ungeändert beschlossen