Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0171-01
Grunddaten
- Betreff:
-
5. Änderungssatzung zur Satzung des Seniorenbeirates der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 01.0.3 Beauftragtenbüro/Beauftragte für Gleichstellung, Familie und Senioren
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
|
|
Senat (S)
|
Beratung
|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Soziales, Jugend, Inklusion, Integration, Gleichstellung und Wohnen
|
Beratung
|
|
|
14.09.2020
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss (HA)
|
Beratung
|
|
|
28.09.2020
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft (BS)
|
Beschlussfassung
|
|
|
19.10.2020
|
Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die 5. Änderungssatzung der Satzung des Seniorenbeirates mit der Angleichung der gesamten Satzung an eine geschlechtergerechte Sprache und den inhaltlichen Änderungen des § 3 wie folgt:
§3 Wahl und Zusammensetzung des Seniorenbeirates
- Der Seniorenbeirat besteht aus 25 ständigen Mitgliedern.
- Mitglieder des Seniorenbeirats müssen Bürger*innen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald sein und das 60. Lebensjahr erreicht haben sowie aus dem aktiven Arbeitsprozess ausgeschieden sein.
- Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden von der Delegiertenkonferenz für 3 Jahre gewählt. Die Delegiertenkonferenz setzt sich aus den Delegierten der Seniorenorganisationen, -vereine, -verbände und -gruppen sowie Seniorengruppen demokratischer Parteien der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und den Einzelbewerber*innen zusammen.
- Die Wiederwahl ist möglich.
- Die Seniorenorganisationen, -vereine, -verbände und -gruppen sowie Seniorengruppen demokratischer Parteien der Universitäts- und Hansestadt Greifswald können je eine*n Bürger*in, der/die das 60. Lebensjahr überschritten hat, als Kandidat*in benennen und wählen 2 Delegierte für die Delegiertenkonferenz.
- Personen, die keiner dieser Organisationen angehören und an einer aktiven Mitarbeit im Seniorenbeirat interessiert sind, können sich um eine Kandidatur bewerben (Einzelbewerber*innen).
- Der Seniorenbeirat wird im Verlauf einer Delegiertenkonferenz - unter Leitung eines stellvertretenden Oberbürgermeisters gewählt. Näheres bestimmt die Wahlordnung.
- Die 25 Kandidat*innen, die die meisten Stimmen erhalten, bilden den Seniorenbeirat.
- Im Verlauf der konstituierenden Sitzung wählt der Beirat seinen Vorstand und dieser seinen Vorsitz.
- Das Wahlergebnis der Delegiertenversammlung wird von der Bürgerschaft bestätigt. Die so gewählten und bestätigten Mitglieder des Seniorenbeirats werden von der Bürgerschaft öffentlich bestellt.
- Beim Ausscheiden eines Mitglieds rückt ein*e Nachfolgekandidat*in entsprechend der erzielten Stimmen nach.
- Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige Seniorenbeirat solange im Amt, bis ein neuer Seniorenbeirat gewählt wurde.
- Auf Vorschlag des Vorstandes des Seniorenbeirates der Universitäts- und Hansestadt Greifswald können in einer ordentlichen Sitzung des Seniorenbeirates bis zu drei Einzelpersonen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich um die Entwicklung des Seniorenbeirates durch langjährige aktive Arbeit in dessen Gremien große Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder haben beratende Funktion. Ihre Gesamtanzahl bleibt auf drei Mitglieder begrenzt.
Sachdarstellung
Die Mitglieder des Seniorenbeirates haben eine Reduzierung der Dauer der Wahlperiode beschlossen und diesen Antrag an die Seniorenbeauftragte herangetragen.
Reduzierung der Dauer einer Wahlperiode
Die Mitglieder des Seniorenbeirates der letzten Wahlperiode haben in der Beiratssitzung im November 2019 beschlossen, die Mitgliedsdauer von fünf auf drei Jahre zu reduzieren. Vielen der Mitglieder ist der Zeitraum von fünf Jahren zu lang. Gerade zum Ende der Wahlperioden wurde immer wieder deutlich, dass einige Mitglieder aufgrund von Erkrankungen nicht mehr aktiv dabei sein konnten bzw. sogar ganz ausscheiden mussten. Drei Jahre ist für viele ein gut überschaubarer und planbarer Zeitraum.
Anhebung der Altersgrenze
Laut SenMitwG M-V - Seniorenmitwirkungsgesetz M-V (Gesetz zur Stärkung der Mitwirkung der Seniorinnen und Senioren am gesellschaftlichen Leben in Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 2010 (GVOBl. M-V Nr. 14 vom 13.08.2010 S. 422; 13.11.2015 S. 463) Gl.-Nr.: 860-14)
sind nach diesem Gesetz alle Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern mit Hauptwohnsitz gemeldet und die das 60. Lebensjahr vollendet haben Senior*innen. Hier sollten wir uns in Greifswald am SenMitwG M-V orientieren, denn die Erfahrung zeigt, dass sich Menschen im Alter von 60 Jahren selbst noch nicht als Senior*innen verstehen.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
nein |
|
Finanzhaushalt |
nein |
|
|
Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
|
1 |
|
|
|
|
|
|
|||||
|
HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
|
1 |
|
|
|
|
|
|
HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
|
|
|
Folgekosten (Ja oder Nein)? |
|
|
HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
|
|
|
|
|
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
42,9 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
31,7 kB
|