Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-P-ö/07/0001-02
Grunddaten
- Betreff:
-
Außengastronomie in Greifswald weiterhin ermöglichen
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Politik (ö)
- Federführend:
- Politik
- Antragsteller/in:
- CDU-Fraktion
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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19.10.2020
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Beschlussvorschlag
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, gastronomischen Betrieben in Greifswald die Nutzung von Flächen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im weiteren Verlauf des Jahres 2020 und im Jahr 2021 als saisonverlängernde Maßnahme für den Außenbereich zu ermöglichen. Dies beinhaltet insbesondere die unbefristete und vereinfachte Genehmigung von Ausnahmen von den Nebenbestimmungen des §5a der „Satzung über die Sondernutzung an öffentlich-rechtlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald“. Dieser Beschluss gilt entsprechend für den Geltungsbereich der „Hafengebührensatzung 2017 / 2018 / 2019 / 2020 / 2021 der Universitäts- und Hansestadt Greifswald“.
Sachdarstellung
Diese Beschlussvorlage wird von der CDU-Fraktion interfraktionell angestrebt.
Die Gastronomie ist eine der am stärksten von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie betroffenen Branchen. Sie musste länger schließen als andere und leidet bis heute unter Einschränkungen bspw. in Hinsicht auf die Gästezahl. Im Sommer 2020 konnten viele Gastronomen dies durch die Nutzung von Außengastronomie kompensieren. Auf Antrag der CDU-Fraktion werden ihnen durch Beschluss der Bürgerschaft vom 02.07.2020 auch die entsprechenden Sondernutzungsgebühren erlassen. Mit dem heraufziehenden Herbst und den entsprechenden Witterungsbedingungen sind diese Außenflächen jedoch aufgrund bestehender Einschränkungen seitens der UHGW schwierig bzw. nicht mehr nutzbar. Dies betrifft insbesondere die Einschränkungen der Sondernutzung in der entsprechenden Satzung. So heißt es bspw. in §5a, Abs. 2 für den Geltungsbereich der drei Gestaltungssatzungen: „Unzulässig ist, bis auf Standschirme vorbehaltlich der Beschränkungen des Absatzes 3, die Errichtung von loungeartigen Aufbauten von Einfriedungen und von Abtrennvorrichtungen aller Art an und um die Freisitzanlagen. Hierzu gehören insbesondere Folien, Planen und Markisen zum Schutz vor Sonneneinstrahlung, Wind oder Regen, Windschutzwände, Sichtschutzelemente, Hecken und Zäune.“ Diese und andere Einschränkungen verhindern, dass Gastronomen ihre Außenflächen durch Schutzwände usw. „wetterfest“ machen können. In dieser coronabedingten Ausnahmesituation muss die Ästhetik zugunsten der Existenzsicherung für die Gastronomen zurücktreten. §5a, Abs. 5 ermöglicht bereits heute beschränkte Ausnahmen von diesen Nebenbestimmungen. Für die Dauer der Corona-Pandemie, längstens bis zum 31.12.2021, sollten entsprechende Anträge auf Ausnahmen vereinfacht und unbefristet gewährt werden. Feste Bauteile, die eventuell einer Baugenehmigung bedürften, sollten nicht genehmigt werden, ebenso wenig Verankerungen an Gebäuden. Die Aufbauten sollten möglichst transparent konstruiert sein. Bei den Genehmigungen sollte deutlich werden, dass sobald Corona-bedingte Einschränkungen aufgehoben werden, die bestehenden Regelungen der Sondernutzungssatzung wieder gelten.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
Ja |
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Finanzhaushalt |
Ja |
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Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
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Folgekosten (Ja oder Nein)? |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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