Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0320
Grunddaten
- Betreff:
-
10. Änderungssatzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung Nr. B 1079-43/93 vom 25.11.1993 der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 66 Tiefbau- und Grünflächenamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bauwesen und öffentliche Ordnung
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Beratung
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10.11.2020
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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30.11.2020
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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16.12.2020
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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01.02.2021
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Sachdarstellung
Aktuell werden gem. § 3 Abs. 3 der Straßenreinigungsgebührensatzung i.V.m. § 7 Abs. 2 S. 2 der Straßenreinigungssatzung nur solche Hinterliegergrundstücke zur Straßenreinigungsgebühr herangezogen, welche durch eine im Eigentum der Universitäts- und Hansestadt Greifswald oder des Trägers der Straßenbaulast stehenden, nicht genutzte unbebaute Fläche von der Straße getrennt sind.
In § 3 Abs. 3 Straßenreinigungsgebührensatzung i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Straßenreinigungssatzung liegt demnach eine Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz vor.
Hierzu gibt es ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichtes Greifswald.
Um daher sowohl über eine gerichtsfeste Straßenreinigungsgebührensatzung und ebenso eine gerichtsfeste Straßenreinigungssatzung als Grundlage für die Bescheide über die Straßenreinigungsgebühren zu verfügen, muss der § 7 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung ersatzlos gestrichen werden. Eine Streichung verhindert zudem Anwendungsfehler bei der Erstellung der Gebührenbescheide in der Art, dass doch wieder entsprechende Hinterliegergrundstücke zu den Gebühren herangezogen werden. Denn diese könnten aufgrund der Formulierung des Satzes („Als anliegendes Grundstück gilt auch …“) vom Anwender für heranzuziehende Anliegergrundstücke gehalten werden. Eine Streichung dieses Satzes schafft somit unmissverständliche Klarheit darüber, dass tatsächlich nur wirkliche Anliegergrundstücke heranzuziehen sind.
Im Übrigen sind immer beide Satzungen Grundlage für die Gebührenbescheide. Die technische Straßenreinigungssatzung ist bei Auslegungsfragen vorrangig heranzuziehen.
Der § 7 Abs. 2 S. 2 der Straßenreinigungssatzung muss deshalb ersatzlos gestrichen werden.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
Nein |
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Finanzhaushalt |
nein |
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Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
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Folgekosten (Ja oder Nein)? |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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82,8 kB
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