Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-P-ö/07/0032-01
Grunddaten
- Betreff:
-
9. Änderung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Politik (ö)
- Federführend:
- Politik
- Antragsteller/in:
- Grit Wuschek
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft (BS)
|
Beschlussfassung
|
|
|
16.12.2020
| |||
●
Gestoppt
|
|
Bürgerschaft (BS)
|
Beschlussfassung
|
|
|
01.03.2021
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft (BS)
|
Beschlussfassung
|
|
|
12.04.2021
| |||
●
Gestoppt
|
|
Hauptausschuss (HA)
|
Beschlussfassung
|
|
|
22.04.2021
| |||
●
Gestoppt
|
|
Bürgerschaft (BS)
|
Beschlussfassung
|
|
Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt
die folgende 9. Änderung zur Geschäftsordnung der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald:
1. Sitzungen der Bürgerschaft
Änderung zu § 1 GO der BS Greifswald
Nach § 1 Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 aufgenommen:
Die Bürgerschaft kann durch den Präsidenten zu einer Dringlichkeitssitzung geladen werden. Eine solche Einberufung erfordert drohende Nachteile für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald und die Möglichkeit der nicht mehr form- und fristgerechten Einberufung einer ordentlichen Bürgerschafts-sitzung. Drohende Nachteile können sich aufgrund von Naturereignissen, Katastrophen, öffentlichen Notständen ergeben. Ferner liegt eine Dringlichkeit bei unaufschiebbaren Personalangelegenheiten, finanziell gewichtigen Nachteilen oder beim drohenden Rechtsverlusten vor. Ebenso bei unaufschiebbaren Themen aufgrund sonstiger Erledigung.
§ 1 Absatz 2 ändert sich zu § 1 Absatz 3
Nach § 1 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 zusätzlich aufgenommen:
Eine Einberufung der Bürgerschaftssitzung ist nicht möglich, wenn:
die in der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Ladungsfristen nicht mehr eingehalten werden können oder mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-lichkeit feststeht, dass das notwendige Quorum der Beschlussfähigkeit unter Einhaltung der Ladungsfrist nicht hergestellt werden kann.
Der jetzige § 1 Absatz 3 ändert sich zu § 1 Absatz 5 und der jetzige § 1 Absatz 4 ändert sich zu § 1 Absatz 6.
Änderungen zu § 5 GO der Bürgerschaft Greifswald
In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in schriftlicher Form vorgelegt werden“ durch die Wörter „textlich, schriftlich, elektronisch oder durch Einpflegung in das Rathausinformationssystem zugeleitet werden“ ersetzt.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „schriftlich“ gestrichen.
Änderungen zu § 6 GO der Bürgerschaft Greifswald
In § 6 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
Ein Dringlichkeitsantrag liegt vor, wenn das der Beschlussvorlage zugrunde-liegende Begehren nicht bis zur nächsten form- und fristgerecht geladenen Bürgerschaftssitzung aufgeschoben werden kann, ohne dass hieraus nicht unerhebliche Nachteile für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald entstehen.
Der bisherige § 6 Satz 2 wird zu Satz 3 und der Satz 3 wird zu Satz 4.
2. Verhandlungsordnung
Änderung zu § 7 GO der BS Greifswald
In § 7 wird Nummer 8 wie folgt geändert “Aktuelle Stunde, Große Anfragen oder Fragestunde der Mitglieder der Bürgerschaft oder der Fraktionen“.
Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
5. Anfragen, Aktuelle Stunde und Fragestunde
Änderung zu § 16 GO der BS Greifswald
In § 16 Absatz 1 S. 1 werden die Wörter „schriftlich einzureichen“ durch die Wörter „textlich, schriftlich oder elektronisch durch Einpflegung in das Rathausinformationssystem zuzuleiten“ ersetzt.
Änderung zu § 17 GO der BS Greifswald
§ 17 Absatz 1 wird nach „allgemeinem“ die Wörter „und aktuellem“ eingefügt.
Nach § 17 wird ein neuer § 18 eingeführt.
§ 18 Fragestunde
(1) In einer Fragestunde werden Anfragen der Mitglieder der Bürgerschaft zu Angelegenheiten der Verwaltung behandelt. Die Anfragen sollen kurzgefasst sein und eine kurze Antwort ermöglichen. Die Anfragen werden mündlich und grundsätzlich in öffentlicher Sitzung durch den Oberbürgermeister oder durch seinen Vertreter beantwortet. Wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern, erfolgt die Antwort in nichtöffentlicher Sitzung.
(2) Eine Fragestunde findet auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 10 Mitglieder der Bürgerschaft statt. Der Antrag ist textlich, schriftlich oder elektronisch beim Bürgerschaftspräsidenten spätestens zwei Wochen vor der nächsten Sitzung der Bürgerschaft einzureichen.
(3) Die Anfragen sind spätestens sieben Tage vor der Bürgerschaftssitzung bei dem Bürgerschaftspräsidenten schriftlich, textlich oder elektronisch zuzuleiten. Nachdem die Frage verlesen wurde, erfolgt eine mündliche Beantwortung durch den Oberbürgermeister oder seinen Vertreter. Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller zulässig. Anfragen und Zusatzfragen, die in der Fragestunde nicht beantwortet werden können, beantwortet die Verwaltung schriftlich innerhalb von sieben Tagen. Der Tag der Bürgerschaftssitzung ist bei der Berechnung der Frist nicht einzubeziehen.
(4) Ein Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist nicht zulässig. Bei der Besprechung dürfen keine Anträge zur Sache gestellt werden.
(5) Die Fragestunde soll eine Stunde nicht überschreiten.
Der bisherige § 18 wird zu § 19, der bisherige § 19 zu § 20, der bisherige
§ 20 zu § 21, der bisherige § 21 zu § 22.
Sachdarstellung
I. Legaldefinition der Dringlichkeit
In der bisherigen Fassung der Geschäftsordnung der Greifswalder Bürger-schaft wird Dringlichkeit und Dringlichkeitssitzung nicht definiert. Hierbei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Obschon unbestimmte Rechtsbegriffe zulässig sind, sind diese nicht unproblematisch, verursachen Unmut bei den Beteiligten, da dies zu subjektiven Auslegungen der jeweiligen Antragsteller führt. Insoweit sollte es Anliegen aller sein, Rechtssicherheit durch Definition zu schaffen.
II. Änderung der Formvorschrift
Die Änderung der Formvorschriften bestehen dahingehend, dass neben der i. S. d. § 126 BGB schriftlichen Einreichung von Anträgen und Anfragen nun mehr die textliche, elektronische Zuleitung sowie die Einpflegung in das Allris berücksichtigt wird. Die offensichtlich seit längerem gelebte Praxis in der Bürgerschaft, Anträge per Einpflegung in das Rathausinformationssystem Allris oder per E-Mail einzureichen, findet keine rechtliche Grundlage in der Geschäftsordnung der Greifswalder Bürgerschaft.
Die Änderung der Formvorschriften normieren die bisherige nicht normierte gelebte Praxis, so dass hier Rechtssicherheit hergestellt wird. Zudem wird damit der fortschreitenden digitalen Entwicklung ausreichend Rechnung getragen. Ferner bleiben technische Ausfälle durch die Schriftform weiterhin berücksichtigt, genauso wie Anträge oder BV/TV von BS-Mitglieder ohne technischen Hintergrund.
III. Fragestunde
In der gegenwärtigen Fassung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft Greifswald erstrecken sich die oppositionellen Kontrollmöglichkeiten der Verwaltung lediglich auf die Große und Kleine Anfragen. Die Wahrnehmung dieser Kontrollrechte ist sowohl für Antragsteller als Verwaltung generell mit einem erheblichen bürokratischen und zeitlich intensiven Aufwand verbunden. Insoweit ist eine Fragestunde für alle ein effektives Instrumen-tarium Fragen auf kurzem Weg zu stellen, und beantwortet zu bekommen. Überdies ist zu erwähnen, dass die Fragestunde eine besondere öffentliche Wirksamkeit entfaltet und die Kontrolle der Verwaltung, durch die in der Regel mündlich erfolgten Antworten, intensiviert werden kann, indem unmittelbar eine zusätzliche Nachfrage kraft Geschäftsordnung gestattet wird.
Eine Fragestunde gewährleistet damit eine Stärkung der Rechte aller, ob Einzelbürgerschaftsmitglied, Fraktionen oder Verwaltung.
Andere Bürgerschaften, wie beispielsweise die Hansestadt Rostock, haben bereits die positive Option der Fragestunde für Fraktionen oder einem Viertel der Bürgerschaftsmitglieder in ihren GO verankert und den Beteiligten damit offeriert.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
Nein |
|
Finanzhaushalt |
Nein |
|
|
Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
|
1 |
|
|
|
|
|
|
|||||
|
HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
|
1 |
|
|
|
|
|
|
HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
|
|
|
Folgekosten (Ja oder Nein)? |
|
|
HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
|
|
|
|
|