Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0296
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 3
- Stralsunder Straße -
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 60.2 Stadtbauamt/Abteilung Stadtentwicklung/Untere Denkmalschutzbehörde
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung
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Erledigt
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Ortsteilvertretung Innenstadt (OTV In)
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Beratung
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28.10.2020
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Erledigt
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Ausschuss für Bauwesen und öffentliche Ordnung
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Beratung
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10.11.2020
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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30.11.2020
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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16.12.2020
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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01.02.2021
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Beschlussvorschlag
- Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBl. I, S. 1728), die Satzung über die Veränderungssperre für den räumlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 3 - Stralsunder Straße – ausschließlich des darin enthaltenen Teilbereichs des Sanierungsgebietes „Erweiterung Innenstadt/ Fleischervorstadt“ im Sinne des § 14 Abs. 4 BauGB.
- Die Veränderungssperre ist gemäß § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Sachdarstellung
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat am 31.03.1994 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 3 - Stralsunder Straße - gefasst (Beschluss 1179-47/94). Dieser Beschluss wurde am 26.04.1994 ortsüblich im Greifswalder Stadtblatt bekanntgemacht. Mit dem Bebauungsplan sollte im westlichen Bereich der Stralsunder Straße ein eigenständiges Stadtquartier entwickelt werden. Die frühzeitige Beteiligung von Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange zum Vorentwurf des Bebauungsplans hat am 30.11.2000 durch Bekanntmachung stattgefunden. Eine Behördenbeteiligung erfolgte zwischen 27.11.2000 und 12.01.2001. Seitdem ruht das Bebauungsplanverfahren.
Auf der Grundlage des neu beschlossenen Masterplans Steinbeckervorstadt (BV-V/07/0196-02) durch die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 31.08.2020 soll das Bebauungsplanverfahren wieder aufgenommen und fortgesetzt werden. Hierbei soll sich die künftige städtebauliche Entwicklung des Stadtteils Steinbeckervorstadt an den aktuellen Planungszielen des Masterplans orientieren.
Südlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 3 - Stralsunder Straße - befindet sich ein Teil des Sanierungsgebiets „Erweiterung Innenstadt/ Fleischervorstadt“, wofür die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald eine Satzung über die förmliche Festlegung des genannten Sanierungsgebietes am 02.05.2005 beschlossen hat. Die Vorschriften über die Veränderungssperre eines Bebauungsplangebiets sind gemäß § 14 Abs. 4 BauGB nicht in einem Sanierungsgebiet anwendbar. Daher wird dieser Teil aus dem Geltungsbereich der Veränderungssperre herausgenommen. Es ist grundsätzlich zulässig, dass der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre hinter dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans zurückbleibt.
Zur Sicherung der künftigen städtebaulichen Entwicklung ist für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 3 - Stralsunder Straße - eine Veränderungssperre zu beschließen. Damit können für diesen Bereich Vorhaben zurückgestellt und wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen nicht bzw. nur vorgenommen werden, wenn gemäß § 14 Abs. 2 BauGB überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Veränderungssperre gilt für alle Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB. Die Veränderungssperre hat die Wirkung einer generellen Bausperre. Bauliche Vorhaben, wie die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen dürfen grundsätzlich nicht mehr durchgeführt werden. Sonstige erhebliche und wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen sind unzulässig, auch wenn sie ansonsten nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
Im Rahmen dieses Verfahrens ist dann auch zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden kann.
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre regelt § 17 BauGB. Danach tritt die Veränderungssperre nach zwei Jahren außer Kraft. Aufgrund besonderer Umstände ist eine Verlängerung gemäß § 17 Abs. 2 BauGB möglich. Die Veränderungssperre tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
Nein |
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Finanzhaushalt |
Nein |
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Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
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Folgekosten (Ja oder Nein)? |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,4 MB
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