Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0375-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (UHGW) beschließt in Anwendung des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie (GVOBl. M-V Nr. 5 vom 29.01.2021, S. 66):

 

  1. Die Sitzungen der Bürgerschaft und der Ausschüsse können ohne gleichzeitige Anwesenheit der Teilnehmenden im Sitzungsraum als Videokonferenz durch Verbindung in Form einer synchronen Übertragung von Ton und Bild oder bis zu einem Viertel der Mitglieder nur in Ton oder in einer Mischung aus Videokonferenz und Präsenzsitzung (Hybridsitzung) stattfinden. Die Möglichkeit der Teilnahme durch synchrone Übertragung von Ton und Bild gilt auch für die Angehörige der Verwaltung inklusive der Verwaltungsspitze. Die erforderliche Öffentlichkeit muss nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen gewährleistet sein. Es gelten die weiteren Voraussetzungen von § 2 Absätze 1, 2 und 3 des o.g. Gesetzes.

 

  1. Bei Sitzungen der Bürgerschaft und der Ausschüsse, ob sie als Präsenzveranstaltung oder als Videokonferenz stattfinden, kann die notwendige Öffentlichkeit dadurch hergestellt werden, indem die Sitzungen zeitgleich in Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum in der Gemeinde oder über allgemein zugängliche Netze übertragen werden. Es gelten die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 3 des o.g. Gesetzes.

 

  1. Die Bürgerschaft und die Ausschüsse können, soweit jeweils jedes Mitglied dem Verfahren zustimmt, in Angelegenheiten einfacher Art außerhalb einer Sitzung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren beschließen. Es gelten die weiteren Voraussetzungen von § 2 Absatz 5 des o.g. Gesetzes.

 

  1. Die aufgeführten Maßnahmen finden auch für die sonstigen Gremien, insbesondere Unterausschüsse, Werksausschüsse, Betriebsausschüsse, Beiräte und Ortsteilvertretungen Anwendung sofern keine anderen gesetzlichen Regeln entgegenstehen.

 

  1. Die konkreten Maßnahmen für die jeweils folgende Sitzung werden vom Präsidium der Bürgerschaft bzw. den jeweiligen Ausschussvorsitzenden in Abhängigkeit vom Pandemiegeschehen und unter Beachtung der notwendigen technischen Voraussetzungen rechtzeitig in Abstimmung mit der Verwaltung festgelegt.

 

  1. Die Maßnahmen finden in Ansehung des zeitlichen Geltungsbereiches des o.g. Gesetzes zunächst für den Zeitraum bis zum 31.12.2021 Anwendung. Sollte der Anwendungszeitraum des o.g. Gesetzes durch Rechtsverordnung verlängert werden, so sollen sich die unter Ziffer 1 bis 5 gefassten Maßnahmen um den entsprechenden Zeitraum, längstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres 2022 verlängern.

 

  1. Soweit keine Präsenzsitzungen der Bürgerschaft aufgrund von Gesetzen oder Landesverordnungen im Zusammenhang mit der Pandemie abgehalten werden können oder diese aufgrund der Entscheidung des Präsidiums nicht abgehalten werden sollen und auch eine Videokonferenz nicht in Betracht kommt, überträgt die Bürgerschaft alle Entscheidungen, welche ihr ursprünglich durch Gesetz oder Ortsrecht vorbehalten sind, auf den Hauptausschuss. Die Übertragung gilt für die Zeit bis zum 30.04.2021. Die Verlängerung bedarf eines erneuten Beschlusses der Bürgerschaft.

 

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Sachdarstellung

Die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 stellt die Kommunen insbesondere in ihrer Gremienarbeit vor besondere Herausforderungen. Um die Arbeit der kommunalen Organe und Verwaltungen auch während der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu ermöglichen, hat der Landtag Mecklenburg-Vorpommern in der Sitzung vom 27.01.2021 das Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie verabschiedet. Zunächst gilt das o.g. Gesetz bis Ablauf des Jahres 2021, kann aber durch Rechtsverordnung bis höchstens zum Ablauf des Jahres 2022 verlängert werden. Abweichend von den bestehenden Vorschriften der Kommunalverfassung wird den Gremien für die Zeit der grassierenden Pandemie befristet bis zum 31.12.2021 die Möglichkeit gegeben, die kommunalpolitische Arbeit unter Reduzierung der persönlichen Begegnung zielführend zu absolvieren. Die Gemeindevertretung muss freilich keinen Gebrauch von den Möglichkeiten des o.g. Gesetzes machen, dennoch erscheint die Inanspruchnahme der gesetzlichen Erleichterungen aus Gründen des Infektionsschutzes geboten.

 

Das Gesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Sitzungen als Videokonferenzen oder Hybridsitzungen abzuhalten. Zudem gibt es die Möglichkeit, dem Öffentlichkeitsgrundsatz durch Bild- und Ton-Übertragung entweder in einen öffentlich zugänglichen Raum oder in allgemein zugängliche Netze gerecht zu werden.

 

Die Nutzung dieser Möglichkeiten setzt einen entsprechenden Beschluss voraus.

 

Für die Nutzung des Umlaufverfahrens ist ein Grundsatzbeschluss der Bürgerschaft zwar nicht zwingend erforderlich da dieses Verfahren ohnehin nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Gremiums angewendet werden kann. Dennoch kann durch die Beschlussfassung bereits die grundsätzliche Bereitschaft und Offenheit der Gemeindevertreter gegenüber diesem Instrument in Erfahrung gebracht werden.  Ein entsprechender Beschluss kann zugleich als legitimierendes Symbol von den Ausschüssen und Ortsteilvertretungen wahrgenommen werden.

 

Die Übertragung der Angelegenheiten von der Bürgerschaft auf den Hauptausschuss nach Ziffer 7 bedarf gemäß § 2 Abs. 4 des o.g. Gesetzes eines Beschlusses der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Bürgerschaft. Die Bürgerschaft kann übertragene Angelegenheiten mit der Mehrheit aller Mitglieder jederzeit an sich ziehen. Die Übertragung der Kompetenzen kann nicht im Wege des Umlaufbeschlussverfahrens erfolgen. Solang eine Einschränkung der Bürgerschaftssitzungen nicht zu besorgen ist, versteht sich die Übertragung auf den Hauptausschuss lediglich als Vorratsbeschluss. Die Bevorratung erscheint jedoch aufgrund der besonderen Dynamik des Pandemiegeschehens als sinnvoll.

 

Die Maßnahmen sollen trotz des gebotenen Infektionsschutzes im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie unter größtmöglicher Wahrung des Öffentlichkeitsprinzips weitestgehend den direkten Meinungsaustausch innerhalb der kommunalen Gremien sichern.

 

Die zusätzliche Änderung der Hauptsatzung der UHGW, der Geschäftsordnung der Bürgerschaft oder der Eigenbetriebssatzungen ist nicht erforderlich. Das o.g. Gesetz lässt es ausreichen, dass allein aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Gemeindevertretung von diesen befristeten Verfahrenserleichterungen Gebrauch gemacht werden kann.

 

Der vorliegende Beschlussvorschlag ermöglicht der Bürgerschaft, den Ausschüssen und den sonstigen kommunalen Gremien das vom Landesgesetzgeber an die Hand gegebene breite Spektrum an Verfahrenserleichterungen nach dem Bedarf des jeweiligen Gremiums nutzen zu können.

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

Nein

 

Finanzhaushalt

Nein

 

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

x

 

 

 

Begründung:

Soweit die Möglichkeit von Videokonferenzen, Umlaufbeschlüssen oder übertragenen Entscheidungen durch den Hauptausschuss genutzt wird, fallen vermutlich weniger Emissionen aufgrund wegfallender Fahrtwege an.

 

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Beschlüsse

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01.02.2021 - Bürgerschaft (BS) - nicht auf TO gesetzt