Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0386
Grunddaten
- Betreff:
-
Teilweiser Verzicht auf die Erhebung von Verpflegungsbeiträgen aufgrund der COVID-19-pandemiebedingten Besuchsverbote
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Eigenbetrieb Hanse-Kinder
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Betriebsausschuss Eigenbetrieb "Hanse-Kinder"
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Beratung
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Jugend, Inklusion, Integration, Gleichstellung und Wohnen
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Beratung
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08.03.2021
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA)
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Beratung
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08.03.2021
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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22.03.2021
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Gestoppt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt den Verzicht auf die Erhebung von 2/3 der Verpflegungsbeiträge für die Monate Januar, Februar und März 2021 für diejenigen Personensorgeberechtigten, deren Kinder in den Kindertagesstätten (nicht Horte) des Eigenbetriebes Hanse-Kinder nicht oder nicht mehr als die Hälfte der möglichen Betreuungstage in Anspruch genommen haben.
Sachdarstellung
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Betrieb der Kindertagesstätten ab dem 27. Januar 2021 erneut stark eingeschränkt. Es bestand, bis auf die Möglichkeit der Notfallbetreuung, striktes Besuchsverbot. Auch im Zeitraum davor halfen viele Eltern den Kindertagesstätten, die durch die Coronaverordnungen des Landes widrigen Rahmenbedingungen des Betreuungsalltages abzumildern, indem sie möglichst oft ihre Kinder selbst betreuten. Dieses partnerschaftliche Entgegenkommen soll honoriert werden, indem auf die teilweise Erhebung von Verpflegungsbeiträgen wie oben beschrieben verzichtet wird.
Grundsätzlich werden die Verpflegungsbeiträge als Pauschale erhoben, die auch dann weiter zu zahlen sind, wenn das Kind nicht an der Betreuung teilnehmen kann, denn die Verpflegungskosten umfassen neben den "gefühlten" Vollkosten der Lebensmittel zum großen Teil fixe Kosten, die unabhängig davon entstehen, wie viele Portionen täglich zubereitet werden. Dies sind beispielsweise Personalkosten für Köche und spezielle Verwaltung, Betriebskosten (Strom, Wasser, Heizung), Reinigungs- und Hygienekosten, Abfallbeseitigung, technische Überprüfungen und weitere Kosten. Alles das kostet viel Geld und muss auch dann aufrechterhalten werden, wen keine oder nur sehr wenig Verpflegung ansteht. Diese speziellen Kosten, die mindestens 1/3 der Verpflegungskosten ausmachen, sind auch nicht Bestandteil der Platzkosten und müssen daher vollständig von den Eltern getragen werden, da die Infrastruktur ausschließlich zur Verpflegung der Kinder vorgehalten wird.
Nach Auffassung des Eigenbetriebes "Hanse-Kinder" könnte die Einziehung der Beiträge jedoch eine sachliche Unbilligkeit darstellen. Zwar sind die Verpflegungsbeiträge grundsätzlich auch während der Schließzeiten oder in Zeiten ohne Betreuung weiter zu zahlen. Dies ist jedoch Bestandteil der Kalkulation, in der durchschnittlich 17 Verpflegungstage pro Monat und Kind im Jahr angenommen werden. Im vorliegenden Fall hatten die Eltern allerdings oftmals nicht die Möglichkeit zu wählen, ob eine Betreuung stattfinden soll oder eben nicht. Nach der Corona-KiföVO M-V vom 05.12.2020 sowie deren Fortschreibungen galt der Aufruf zum Verzicht auf Betreuung sowie ab verschiedenen Inzidenzwerten striktes Besuchsverbot, welches ein Wahlrecht der Eltern ausschloss.
Insofern wäre es durch diese aus Elternsicht unverschuldete und im Allgemeinen außergewöhnliche Situation geboten, nur einen Teil der Beiträge zu zahlen.
Aufgrund der Pauschalabrechnung lässt sich die individuelle Teilnahme an den Verpflegungsportionen im Gesamtprozess nur sehr schwer und nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand nachvollziehen. Insofern soll eine Grenze bei der Inanspruchnahme der Verpflegungsleistungen von 50% gesetzt werden. Sofern mehr als 50% der möglichen Betreuungstage in Anspruch genommen wurden, ist von einer überwiegenden Inanspruchnahme auszugehen, die dann wiederum keinen Verzicht auf die Erhebung der Beiträge mehr rechtfertigt.
Gemäß § 8 Abs. 4 der Betriebssatzung entscheidet die Bürgerschaft über den Erlass von Forderungen oberhalb der Wertgrenzen von 50 T€.
Die zum Erhebungsverzicht stehenden Beiträge werden eine Forderungshöhe von ca. 80 T€ haben. Die finanziellen Auswirkungen werden über die Produktsachkonten 36501 - 36511.43292000 im Teilhaushalt 501 dargestellt. Eine Deckungsquelle wird voraussichtlch nicht benötigt, da die Mindereinnahmen durch die ersparten Aufwendungen ausgeglichen werden.
Die Horte sind von dieser Regelung ausgenommen, da dort portionsgenau abgerechnet wird.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
NEIN |
2020/21 |
Finanzhaushalt |
NEIN |
2020/21 |
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Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
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Folgekosten (Ja oder Nein)? |
Nein |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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