Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0366
Grunddaten
- Betreff:
-
Festlegung von Erheblichkeitsgrenzen für die Erstellung der Jahresabschlüsse der Städtebaulichen Sondervermögen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Jahre 2012 bis 2019
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 60.1 Stadtbauamt/Abteilung Bauverwaltung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA)
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Beratung
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08.03.2021
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Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)
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Beratung
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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22.03.2021
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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12.04.2021
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Gestoppt
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Hauptausschuss (HA)
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Beschlussfassung
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22.04.2021
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●
Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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14.06.2021
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Sachdarstellung
Gemäß § 64 Abs. 4 KV-MV sind für Sondervermögen für die Sonderrechnungen geführt werden müssen, die Vorschriften des Abschnittes 4 der Kommunalverfassung anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Die Gemeindeshaushaltsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern macht es erforderlich, erhebliche Abweichungen im Anhang des Jahresabschlusses zu erläutern. Dabei ist auf Abweichungen zwischen der Gesamtermächtigung und den Ergebnissen des Haushaltsjahres sowie zwischen dem Ergebnis des Haushaltjahres und dem des Haushaltsvorjahres abzustellen. In der Bilanz sind ebenso erhebliche Veränderungen einzelner Bilanzposten zu erläutern. Darüber hinaus erfolgt die Abbildung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögenslage der Städtebaulichen Sondervermögen (§ 60 Abs. 1 KV M-V) mithilfe von zusätzlichen Angaben und Erläuterungen, soweit es zum Verständnis von einzelnen Bilanzposten erforderlich ist.
Eine Definition der Erheblichkeitsgrenze mit 50.000,00 EUR reduziert den Aufwand für die Darstellungen dieser Abweichungen maßgeblich. Nur so ist es möglich, die noch ausstehenden Jahresabschlüsse zeitnah aufzustellen. Die auf das wesentliche beschränkten Erläuterungen vergangener Sachverhalte werden durch die Dringlichkeit zur Vorlage der Jahresabschlüsse bei der Kommunalaufsicht aufgewogen und tragen darüber hinaus zur Übersichtlichkeit des Anhangs bei. Insofern soll im Anhang zu den noch ausstehenden Jahresabschlüssen 2012 – 2019 vorübergehend jeweils auf eine Erheblichkeitsgröße ab 50.000 EUR abgestellt werden.
Somit gelten folgende Wertgrenzen für die noch zu erstellenden Jahresabschlüsse 2012 bis 2019:
1. Gemäß § 44 Abs. 3 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen zwischen den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen und den Ergebnissen der Rechnung des Haushaltsvorjahres sowie den Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr ab 50.000 EUR als erheblich und sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
2. Gemäß § 45 Abs. 3 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen zwischen den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen und den Ergebnissen der Rechnung des Haushaltsvorjahres sowie den Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr ab 50.000 EUR als erheblich und sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
3. Gemäß § 47 Abs. 2 GemHVO-Doppik sind erhebliche Veränderungen bei Bilanzposten im Vergleich zum Vorjahr ab 50.000 EUR zu erläutern.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
Nein |
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Finanzhaushalt |
Nein |
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Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
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Folgekosten (Ja oder Nein)? |
Nein |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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