Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-V/07/0411-02-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt nachfolgende Änderungen an der Satzung zum Schutz und zur Nutzung der öffentlichen Grünanlagen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald:

 

1. § 3 Abs. 3 Nr. 3 wird gestrichen.

 

2. § 3 Abs. 3 Nr. 9 wird geändert zu: "Plakate, Flugblätter, Flugschriften, Zeitungen sowie sonstige Druckschriften anzuschlagen sowie Waren, Dienste und sonstige gewerbliche Aktivitäten jeglicher Art einschließlich Musizieren ohne vorherige Genehmigung anzubieten oder zu betreiben,"

 

3. § 3 Abs. 3 Nr. 13 wird gestrichen.

 

4. § 3 Abs. 3 Nr. 14 wird gestrichen.

 

5. § 3 Abs. 3 Nr. 17 wird gestrichen.

 

6. § 3 Abs. 3 Nr. 19 wird gestrichen.

 

7. § 3 Abs. 3 Nr. 21 wird gestrichen.

 

8. Die Anlage 1 wird gestrichen.

 

9. Die Anlage 2 wird gestrichen.

Reduzieren

Sachdarstellung

Zu 1.: Das Fangen wildlebender Tiere sowie die Beunruhigung, Störung oder Tötung derselben ist bereits durch § 39 Abs. 1 BNatSchG untersagt und kann dadurch auch ohne eine solche Nennung in der Satzung sanktioniert werden. Die bloße Wiederholung allein in dieser Satzung bringt die Umsetzung nicht weiter voran.

 

Zu 2.: Sofern die genannten lediglich verteilt werden, werden die Grünanlagen nicht beeinflusst, weshalb eine Verteilung von Druckschriften nicht untersagt werden sollte.

 

Zu 3.: § 117 OWiG setzt bereits Grenzen für unzulässigen Lärm und bietet zudem bereits ohne Regelung in der Grünflächensatzung Sanktionsmaßnahmen. Eine erneute Regelung ist daher unnötig.

 

Zu 4.: § 3 Abs. 2 der Grünflächensatzung regelt bereits, dass Dritte in den Grünanlagen der Stadt nicht gestört werden dürfen. Solange durch den Rausch niemand Drittes gestört wird, gibt es keinen Grund, weshalb es untersagt sein sollte, einen Rausch in städtischen Grünanlagen zu haben. An anderen Orten der Stadt (bspw. in der Innenstadt) ist dieser Tatbestand auch nicht gesondert geregelt. Hinzu kommt, dass der Konsum von insb. Alkohol per se erst einmal keine verbotene Handlung darstellt.

 

Zu 5.: Für den Schutz von Pflanzen und Tieren kann auf § 39 Abs. 1 BNatSchG (s.o.) zurückgegriffen werden, eine erneute Regelung ist daher unnötig. Das Besteigen von Bauwerken wird auch außerhalb städtischer Grünanlagen nicht als regelungsbedürftig angesehen, daher ist auch in Grünflächen keine Notwendigkeit dies gesondert zu regeln.

 

Zu 6.: Bevor dies durch die Satzung gesondert untersagt wird, wäre ein früherer Schritt erst einmal in der Schaffung von ausreichend öffentlichen Toiletten in der Nähe der Grünanlagen.

 

Zu 7.: Da § 3 Abs. 1 der Grünflächensatzung bereits regelt dass Mitgebrachtes (hier insb. Verpackungen, Grillkohle, anfallende Abfälle) wieder zu beseitigen sind, kann gegen übermäßige Verschmutzung auch ohne Nr. 21 vorgegangen werden. Es besteht zudem keine Notwendigkeit die Grillmöglichkeiten nurmehr auf den Hafen zu begrenzen, wenn alle Spuren der Nutzung stets, wie in § 3 Abs. 1 gefordert, beseitigt werden. Gegen Begleiterscheinungen (bspw. Lärm) kann auf § 3 Abs. 2 dieser Satzung verwiesen werden, wonach andere Nutzer der Grünanlagen nicht gestört werden dürfen.

 

Zu 8. und 9.: Durch Streichung der überflüssigen Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 21 entfallen Notwendigkeit und Nutzen der Anlagen 1 und 2.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

Nein

 

Finanzhaushalt

Nein

 

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

  X

X 

 

 

Begründung:

  Ja, positiv: Die Grünflächen werden weiterhin geschützt,

  Ja, negativ: Grillen bleibt weiterhin erlaubt, wobei die Beseitigung der Spuren und die Vermeidung von übermäßigen Störungen weiterhin durch die Satzung vorgeschrieben bleiben.

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

18.10.2021 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

Erweitern

08.11.2021 - Bürgerschaft (BS) - geändert abgestimmt