Informationsvorlage - IV/07/0053

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Beratungsfolge

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Sachdarstellung

Die Bürgerschaft hat mit Beschluss vom 14.06.2021 (Beschlussvorlage BV-P-ö/07/0070) den Oberbürgermeister der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beauftragt, zu prüfen, ob in Greifswald Flächen für eine tiny house-Siedlung zur Verfügung stehen. Ebenfalls sollte geprüft werden, welche baurechtlichen Voraussetzungen dafür notwendig wären.

 

Bei der Prüfung sollten die Voraussetzungen sowohl für stationäre Häuser als auch für mobile Varianten der tiny houses berücksichtigt werden.

Es sollten bevorzugt naturnahe Flächen auf ihre Nutzbarkeit betrachtet werden.

 

Die Bearbeitung des Prüfauftrages durch das Fachamt hat insgesamt 5 Standortoptionen ergeben, die nachfolgend in der Anlage gelistet, charakterisiert, kurz bewertet und auch bauplanungsrechtlich eingeschätzt werden.

 

Grundsätzlich handelt es sich bei Tiny Houses um bauliche Anlagen nach § 2 Absatz 1 LandesBauOrdnung M-V, ergo um genehmigungspflichtige Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich (§34 BauGB) bzw. entsprechend den Festsetzungen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um stationäre oder mobile Tiny Houses handelt. - Im Außenbereich nach § 35 BauGB gehören Tiny Houses selbstredend nicht zu den privilegierten Vorhaben (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB).

 

Alle weiterführenden Darstellungen befinden sich in der Anlage.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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18.01.2022 - Ausschuss für Bauwesen, Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Nachhaltigkeit (BuK) - zur Kenntnis genommen