Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0534
Grunddaten
- Betreff:
-
Finanzierung besonderer Leistungen für den Biodiversitätsschutz auf landwirtschaftlichen Flächen
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 23.1 Immobilienverwaltungsamt/Abteilung Liegenschaften/Forsten
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA)
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Beratung
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07.03.2022
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Erledigt
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Ausschuss für Bauwesen, Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Nachhaltigkeit (BuK)
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Beratung
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08.03.2022
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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21.03.2022
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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04.04.2022
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt:
- Der Beschluss BV-P/07/0180-01 vom 31.08.2020 wird aufgehoben.
- Statt der Pachtpreisreduzierung setzt die UHGW konkrete Einzelmaßnahmen zur Förderung der Biodiversität um, indem sie die Erbringung entsprechender zusätzlicher Leistungen selbst oder über die GAI beauftragt. Diese Maßnahmen sollen vorzugsweise auf Flächen im Eigentum der UHGW erfolgen, können ersatzweise bzw. falls auf anderen Flächen von GAI-Mitgliedsbetrieben dieselben Ziele gleich gut oder besser erreichbar sind, aber auch auf Flächen anderer Eigentümer umgesetzt werden.
- Für diese Maßnahmen stellt die UHGW einen jeweils zu beschließenden jährlichen Betrag im Rahmen des Haushaltes zweckgebunden und zusätzlich zum GAI-Mitgliedsbeitrag zur Verfügung.
Sachdarstellung
Zu 1.
Der Beschluss BV-P/07/0180-01 vom 31.08.2020 enthält den Auftrag, ein Konzept für Pachtnachlässe für städtische landwirtschaftlich genutzte Pachtflächen zu erarbeiten. Die Pachtnachlässe sollten als Honorierung für Leistungen landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne von Biodiversität und im Hinblick auf die Umsetzung einer ökologischen Landwirtschaft wirken, die über die allgemeinen Anforderungen hinausgehen.
Die Liegenschaftsverwaltung hat entsprechende mögliche Konzepte intensiv recherchiert und ist dabei auf etliche rechtliche Rahmenbedingungen gestoßen, die zu berücksichtigen sind:
- Die Möglichkeit einer Unterwertverpachtung besteht lt. Durchführungserlass zu § 56 Kommunalverfassung M-V lediglich im Fall eines besonderen öffentlichen Interesses (z.B. ökologischer Landbau, Verzicht auf Pflanzenschutzmittel). Sie sollte nach Meinung des Innenministeriums M-V so gestaltet werden, dass der durchschnittliche Bestandspachtzins an Stelle des aktuellen Pachtzinses für Vertragsneuabschlüsse angesetzt wird. Dies würde z.B. im Landkreis V-G gegenwärtig zu Reduzierungen bei Neuabschlüssen von Pachtverträgen von maximal 31 % (AL) bzw. 36 % (GL) führen (s. Tabelle).
Pachtpreise in €/Bodenpunkt und ha im Landkreis V-G |
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Neuverpachtungen |
Bestandpachten |
Differenz in € und % |
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Acker |
Grünland |
Acker |
Grünland |
Acker |
Grünland |
9,60 |
5,00 |
6,60 |
3,20 |
3,00 € (31 %) |
1,80 € (36 %) |
- Das Innenministerium M-V vertritt weiterhin die Auffassung, dass Pachtzinsvergünstigungen für kommunale Flächen als staatliche Beihilfen zu bewerten sind. Diese unterliegen nach der De-minimis-Verordnung bei Unternehmen im Agrarsektor zwar nicht der Anmeldepflicht (EU-Notifizierung), wenn sie den Schwellenwert von 20.000 € als Summe aller vom Betrieb erhaltenen stattlichen Beihilfen in drei Steuerjahren nicht überschreiten. Das bedeutet aber, dass für jeden Einzelfall entsprechende Abfragen vor Pachtvertragsabschluss durchgeführt werden müssten und je nach betrieblicher Situation (wenn der Schwellenwert überschritten wird) die Beihilfe nur nach einer EU-Notifizierung zulässig wäre. Ein entsprechendes Notifizierungsverfahren wäre sehr aufwändig und unverhältnismäßig.
- Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V weist ausdrücklich darauf hin, dass Pachtzinsreduzierungen eine Doppelförderung darstellen, wenn sie für Leistungen gewährt werden, die gleichzeitig Inhalt eines in Anspruch genommenen Agrarumweltprogramms (AUKM) sind. Dies wäre z.B. bei Biobetrieben der Fall, die für die Umstellung auf bzw. Beibehaltung des ökologischen Landbaus AUKM-Fördermittel erhalten. Nach dem ELER-Förderrecht dürfen AUKM-Mittel nur solchen Landwirten gewährt werden, die sich freiwillig verpflichten. Sind die Verpflichtungen aber bereits im Pachtvertrag als Grundlage für Pachtreduzierungen formuliert, müsste das StALU die Auszahlungsbeträge der AUKM entsprechend kürzen. Ein Pachtpreisnachlass könnte ausschließlich für Leistungen gewährt werden, die nicht gleichzeitig über andere Förderprogramme abgedeckt werden.
Insbesondere die Doppelförderproblematik birgt die Gefahr, dass dem Pächter bei einer pauschalen Pachtsenkung im Zweifelsfall die Doppelförderung angelastet wird. Im Ergebnis der Prüfung sollte der Beschluss BV-P/07/0180-01 vom 31.08.2020 daher aufgehoben werden und das ursprüngliche Ziel des Auftrages – die gezielte Unterstützung von biodiversitätsfördernden Maßnahmen bzw. der ökologischen Landwirtschaft auf landwirtschaftlichen Flächen im Eigentum der UHGW – mit anderen, besser geeigneten Maßnahmen verfolgt werden.
Zu 2.
Aus den vorgenannten Gründen soll von einer Nutzung des Instruments „Pachtnachlass“ mit dem Ziel, dadurch betriebliche Leistungen zu fördern, Abstand genommen werden. Stattdessen sollen konkrete Leistungen benannt und selbst oder über die GAI beauftragt werden. Solche Leistungen können z.B. Maßnahmen aus den Konzepten der naturschutzfachlichen Betriebsberatung sein, die nicht über AUKM oder in Zukunft über Eco-Schemes finanzierbar sind. Beispiele für solche Maßnahmen sind das Anlegen von Lichtäckern (halbe Saatstärke, keine Düngung, keine Pflanzenschutzmittel) auf mageren Standorten zum Schutz von Ackerwildkräutern oder das Belassen von Schwarzbrachen auf Äckern mit wasserführenden Senken als Feldvogelinseln. Auch die Bepflanzung der Nordseite an gehölzfreien Söllen wäre eine geeignete Maßnahme oder die Schaffung von dauerhaften Biotopverbundstrukturen wie Hecken oder Wegesäumen. Letztere können auch teilweise ohne großen finanziellen Aufwand umgesetzt werden, indem seitlich der Wegekörpers auf dem Rest des Wegeflurstückes Krautsäume belassen bzw. mit regionalem Saatgut neu angelegt werden, die einen großen Beitrag zu mehr Artenvielfalt leisten.
Die Maßnahmen sollen vorzugsweise auf Flächen im Eigentum der UHGW erfolgen. Falls auf anderen Flächen von GAI-Mitgliedsbetrieben dieselben Ziele gleich gut oder besser erreichbar sind, können diese auch auf Flächen anderer Eigentümer umgesetzt werden. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass manche Naturschutzmaßnahmen besonders zielführend sind, wenn räumliche Voraussetzungen (z.B. magere Standorte, Ausstattung mit Söllen etc.) gegeben sind. So ist z.B. ein Biotopverbund eher umzusetzen, wenn bereits mehrere einzelne Biotope in der Landschaft vorhanden sind, die durch Strukturelemente verbunden werden können.
Zu 3.
Die Stadt, bzw. die Bürgerschaft, beschließt das jährliche Budget, welches für die Umsetzung von biodiversitätsfördernden Maßnahmen auf vorzugsweise städtischen Flächen zur Verfügung gestellt werden soll. Dies schließt sowohl die fiskalischen Größen, also konkrete Zahlungen an die GAI ein, die unterschiedliche Maßnahmen über die Pächter in Umsetzung bringt, als auch bilanzielle Größen für z.B. den Verlust von städtischen Ackerflächen bei Umwandlung in dauerhafte Biotopstrukturen (z.B. Hecken oder Grünland). Die über die GAI umgesetzten Maßnahmen können dabei über ein Angebotsverfahren als Leistungen von der Stadtverwaltung ausgewählt werden, so dass für alle Maßnahmen das Gebot der Effizienz und Transparenz eingehalten werden kann. Die jährliche Zusammenfassung der umgesetzten Maßnahmen und entsprechender Kosten dient als Entscheidungshilfe für den nächsten Budgetzeitraum. Entscheidend für die von der Stadt „bestellten“ Maßnahmen ist, dass sie zusätzlich zu anderen Maßnahmen umgesetzt werden. D.h. sie dürfen nicht gleichzeitig als im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geforderte Ökologische Vorrangfläche dienen oder als freiwillige AUKM-Maßnahmen (bzw. in Zukunft auch als Eco-Schemes) gegen EU-Ausgleichszahlungen erfolgen. Indem die Landnutzer der GAI die Maßnahmen anbieten und die Bedingung der Zusätzlichkeit sicherstellen, übernehmen sie die Verantwortung für die Vermeidung von Doppelförderungen.
Die Verwaltung schlägt hier zunächst einen jährlichen Planansatz von 25.000,- € vor.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
ja |
2023 ff. |
Finanzhaushalt |
ja |
2023 ff. |
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Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
4 |
11402/ |
Greifswalder Agrarinitiative |
25.000,00 € |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
2023 |
20.000 |
20.000 |
- 25.000 |
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1 |
2024 |
20.000 |
20.000 |
- 25.000 |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
2023/2024 |
Aufnahme in die Haushaltsplanung 2023/2024 |
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Folgekosten (Ja oder Nein)? |
nein |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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