Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0598
Grunddaten
- Betreff:
-
8. Änderungssatzung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Musikschule der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 41.4 Amt für Bildung, Kultur und Sport/Musikschule
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA)
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Beratung
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26.09.2022
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur, Universität, internationale Beziehungen und Wissenschaft (BiA)
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Beratung
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28.09.2022
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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04.10.2022
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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17.10.2022
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Sachdarstellung
Die Benutzungs- und Gebührensatzung der Musikschule wird gemäß des Leitfadens „geschlechtergerechte Sprache“ der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 25.10.2020 mit der 8. Änderungssatzung angepasst (z.B. Schüler*innen).
Damit entfällt § 10 zur sprachlichen Gestaltung und § 11 Inkrafttreten wird zu § 10 der Benutzungs- und Gebührensatzung.
§ 1 Allgemeines
Die Musikschule ist eine staatlich anerkannte Schule und somit auch gemeinnützig.
Für die Förderung durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und um die „Staatliche Anerkennung“ immer wieder zu erlangen, ist es zwingend notwendig, die „Gemeinnützigkeit“ in die Satzung aufzunehmen.
Dieser Passus soll in § 1 der Satzung nun ergänzt werden.
Anlage 2: Urkunde Staatliche Anerkennung
§ 2 Gegenstand der Erhebung
Am 01.08.2016 wurde im Zuge der 6. Änderungssatzung eine Kopierlizenzgebühr eingeführt.
Mit der Unterzeichnung des Vertrages zwischen der GEMA und der Musikschule wurde das Vervielfältigungsrecht grafischer Aufzeichnungen von Werken der Verwertungsgesellschaft Musikedition (VG Musikedition) gewährleistet.
(Recht auf Kopieren von Noten gemäß § 53 Abs. 4a UrhG).
Der Tarif F-Mu2, nach dem die Kopierlizenz aus diesem Vertrag gezahlt wird, hat sich erhöht und entspricht nicht mehr den Angaben in der Benutzungs- und Gebührensatzung der Musikschule.
Mit dem Wechsel in den Vertrag - direkt über den Verband der Musikschulen (VdM) ab dem 01.01.2023, wird ein kostengünstigerer Tarif für die Schüler erreicht und mit der allgemeinen Formulierung , dass sich die Höhe der Kopierlizenz nach dem jeweils gültigen Tarif ergibt, wird eine dauerhafte Handlungsfähigkeit in der Benutzungs- und Gebührensatzung erreicht, wenn sich die Tarife zukünftig ändern.
Mit dem Wechsel des Vertrages ändert sich die Höhe der Einnahmen und Ausgaben von 6.600 € auf 5.500 €.
In Absprache mit dem Rechtsamt der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wurde die Bezeichnung „Kopierlizenzgebühr“ in „Auslagen für Kopierlizenzen“ geändert, da es sich hierbei um keine von der Musikschule kalkulierte Gebühr handelt. Dementsprechend entfällt der § 6 (3) und die Kopierlizenz wurde in § 2 Gegenstand der Erhebung aufgenommen und in den anderen Paragrafen der Benutzungs- und Gebührensatzung entfernt.
Anlage 3: Kopierlizenz alt/neu ab 2023
Anlage 4: Vertragsformular Kopierlizenz 01.01.23
§ 4 Entstehen und Erlöschen der Gebührenschuld
In (2) wurde richtig gestellt, dass es sich bei den Vervielfältigungsauslagen nicht um Gebühren handelt.
In (4) wurde richtig gestellt, dass die Gebührenschuld „bei Unterrichtsbeginn“ entsteht (nicht mit der Anmeldung zum Unterricht).
§ 7 (4) Ermäßigte Gebührensätze
Schüler*innen/Familien, die keine Leistungen von Arbeitslosengeld II (Hilfe zum Lebensunterhalt und Sozialgeld gem. SGB II) bzw. von Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), aber wegen ihres sehr geringen Einkommens Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten, wurden bisher in der Benutzungs- und Gebührensatzung nicht berücksichtigt.
Mit der Ergänzung, diesen Schüler*innen/Familien der Gruppen S eine Ermäßigung von 50 Prozent auf die volle Jahresgebühr und der Gruppe E von 20 Prozent auf die volle Jahresgebühr zu gewähren, soll die durch die Gesetzesänderung neu entstandene Personengruppe Berücksichtigung finden.
Im Jahre 2021 erhielten 22 Zahlungspflichtige nach § 7 (4) der Benutzungs- und Gebührensatzung Sozialermäßigung in Höhe von 50 Prozent bzw. 20 Prozent auf die volle Jahresgebühr mit einem Gesamtwert von 3.200,00 €.
Nach derzeitiger Einschätzung des Schülerbestandes könnte die Einführung der Ermäßigung nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) 5 Zahlungspflichtige im Jahre 2023 betreffen. Die dann zu gewährende Ermäßigung beträgt nach heutiger Schätzung ca. 1.000 €. Damit vermindern sich die Einnahmen an Musikschulgebühren von 320.000 € auf vorauss. 319.000 €.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
ja |
2023 ff. |
Finanzhaushalt |
ja |
2023 ff. |
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Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 2 |
09 |
26300/43229000 26300/56290000 |
Musikschulgebühren Kopierlizenzgebühren |
319.000 5.500 |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 2 |
2023 ff 2023 ff |
319.000 5.500 |
319.000 5.500 |
0 0 |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
2
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2023 ff |
Muss in die Planung aufgenommen werden 26300/4322910 |
5.500 € |
Folgekosten (Ja oder Nein)? |
nein |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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52,6 kB
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2
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öffentlich
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1 MB
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3
|
öffentlich
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37,1 kB
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4
|
öffentlich
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569,9 kB
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5
|
(wie Dokument)
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109,8 kB
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