Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0647
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 3
- Stralsunder Straße -
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 60.2 Stadtbauamt/Abteilung Stadtentwicklung/Untere Denkmalschutzbehörde
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung
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Erledigt
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Ortsteilvertretung Innenstadt (OTV In)
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Beratung
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09.11.2022
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Erledigt
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Ausschuss für Bauwesen, Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Nachhaltigkeit (BuK)
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Beratung
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15.11.2022
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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21.11.2022
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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12.12.2022
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Beschlussvorschlag
- Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 14, 16 und 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), die Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den räumlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 3 - Stralsunder Straße - für ein Jahr, im Sinne des § 14 Abs. 4 BauGB unter Ausschluss des darin enthaltenen Teilbereichs des Sanierungsgebiets „Erweiterung Innenstadt/ Fleischervorstadt“.
- Die Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 3 – Stralsunder Straße - ist ortsüblich bekanntzumachen.
Sachdarstellung
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat am 31.03.1994 mit Beschluss-Nr. 1179-47/94 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 3 - Stralsunder Straße – beschlossen. Als Planungsziel wird die Entwicklung eines eigenständigen Stadtquartiers entsprechend der Vorzugsvariante des Masterplans Steinbeckervorstadt angestrebt.
Zur Sicherung der Planung in dem von der Aufstellung betroffenen Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 3 wurde eine Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre erlassen. Diese erfolgte durch einen Beschluss (Nr. BV-V/07/0296) vom 01.02.2021.
Das Bebauungsplanverfahren wird derzeit weiter verfolgt. Untersuchungen für die Geologie/ Hydrogeologie/ Hydrologie und Biotope/ Artenschutz wurden bereits durchgeführt. Deren Ergebnisse wurden in einer öffentlichen Beteiligungswerkstatt am 15.09.2022 vorgestellt. Weitere Planungsschritte sind noch bis zur Satzungsreife des Bebauungsplans erforderlich.
Von der Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 3 - Stralsunder Straße – tritt die Veränderungssperre außer Kraft. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft. Die Veränderungssperre wird demnach in der Zeit vom 26.03.2021 (Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung) bis zum 25.03.2023 (Ablauf der Zweijahresfrist) Geltung haben. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde die Frist um ein Jahr verlängern.
Mit der Verlängerung der Veränderungssperre können Vorhaben im Bebauungsplangebiet weiterhin zurückgestellt und wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen nicht bzw. nur vorgenommen werden, wenn gemäß § 14 Abs. 2 BauGB überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Vorschriften über die Veränderungssperre eines Bebauungsplangebiets sind gemäß § 14 Abs. 4 BauGB nicht in einem Sanierungsgebiet anwendbar. Daher wird der sich im Bebauungsplan Nr. 3 – Stralsunder Straße - befindliche Teil des Sanierungsgebiets „Erweiterung Innenstadt/ Fleischervorstadt“ aus dem Geltungsbereich der Veränderungssperre herausgenommen. Es ist grundsätzlich zulässig, dass der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre hinter dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans zurückbleibt.
Die in der Anlage beigefügte Satzung sieht vor, die Veränderungssperre, sofern dies für erforderlich gehalten wird, in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr zu verlängern, um die Planung weiterhin abzusichern.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
Nein |
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Finanzhaushalt |
Nein |
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Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
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Folgekosten (Ja oder Nein)? |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,4 MB
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