Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0649

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) sowie der §§ 14, 16 und 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), die Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den räumlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 105.1 - Steinbeckervorstadt/ Nord - für ein Jahr.

 

  1. Die Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 105.1 - Steinbeckervorstadt/ Nord -  ist ortsüblich bekanntzumachen.
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Sachdarstellung

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat am 01.02.2021 mit Beschluss-Nr. BV-V/07/0299 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 105.1 - Steinbeckervorstadt/Nord -beschlossen.

 

Als Planungsziel wird die Aufwertung des Plangebietes unter Berücksichtigung der bestehenden Landschafts- und Umweltbelange entsprechend der Vorzugsvariante des Masterplans Steinbeckervorstadt angestrebt.

Zur Sicherung der Planung in dem von der Aufstellung betroffenen Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 105.1 wurde eine Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre erlassen. Diese erfolgte durch einen Beschluss (Nr. BV-V/07/0300) vom 01.02.2021.

Das Bebauungsplanverfahren wird derzeit weiter verfolgt. Untersuchungen für die Geologie/ Hydrogeologie/ Hydrologie und Biotope/ Artenschutz wurden bereits durchgeführt. Deren Ergebnisse wurden in einer öffentlichen Beteiligungswerkstatt am 15.09.2022 vorgestellt. Weitere Planungsschritte sind noch bis zur Satzungsreife des Bebauungsplans erforderlich.

 

Von der Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 105.1 – Steinbeckervorstadt/ Nord - tritt die Veränderungssperre außer Kraft. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft. Die Veränderungssperre wird demnach in der Zeit vom 26.03.2021 (Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung) bis zum 25.03.2023 (Ablauf der Zweijahresfrist) Geltung haben. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde die Frist um ein Jahr verlängern.

 

Mit der Verlängerung der Veränderungssperre können Vorhaben im Bebauungsplangebiet weiterhin zurückgestellt und wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen nicht bzw. nur vorgenommen werden, wenn gemäß § 14 Abs. 2 BauGB überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Die in der Anlage beigefügte Satzung sieht vor, die Veränderungssperre, sofern dies für erforderlich gehalten wird, in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr zu verlängern, um die Planung weiterhin abzusichern.

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

Nein

 

Finanzhaushalt

Nein

 

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

 

X

 

Begründung:

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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09.11.2022 - Ortsteilvertretung Innenstadt (OTV In) - ungeändert abgestimmt

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15.11.2022 - Ausschuss für Bauwesen, Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Nachhaltigkeit (BuK) - ungeändert abgestimmt

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21.11.2022 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

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12.12.2022 - Bürgerschaft (BS) - ungeändert beschlossen