Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-V/07/0704-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderungsantrag zu: Bewohnerparkgebührenordnung der UHGW
Antrag zur Vorlage BV-V/07/0704
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Politik (ö)
- Federführend:
- Politik
- Antragsteller/in:
- SPD-Fraktion, Fraktion DIE LINKE und PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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30.01.2023
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA)
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Beratung
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31.01.2023
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Gestoppt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die nachfolgenden Änderungen:
I. Folgender § 2 wird eingefügt
§ 2
Berechtigter
(1) Der Antragsteller muss in einem städtischen Quartier mit erheblichem Parkraummangel gemeldet sein und ein Kraftfahrzeug haben, welches auf ihn zugelassen ist oder nachweislich dauerhaft von ihm genutzt wird.
(2) Der Antragsteller muss nachweisen, dass ihm keine private Abstellmöglichkeit zur Verfügung steht bzw. auf dem Grundstück vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden kann
(3) Anhänger und Fahrzeuge die aufgrund ihrer Bauart vorrangig zur gewerblichen Nutzung vorgesehen sind, können nicht in den Bewohnerparkausweis eingetragen werden
II.
Der bisherige § 2 wird zu § 3 und der bisherige § 3 wird zu § 4
III. Der bisherige § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung
(1) Die Gebührenhöhe beträgt 150,00 €. Misst das Fahrzeug für das der Bewohnerparkausweis beantragt wird, in der Länge mehr als 4,70 m und beträgt das Leergewicht mehr als 2000 Kilogramm, so beträgt, abweichend von Satz 1 die Höhe der einjährigen Gebühr 250,00 €. Für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge beträgt die Gebührenhöhe 150,00 €.
IV. Der bisherige § 4 wird zu § 5 und wird um folgende Absätze ergänzt.
(3) Für Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 (Merkzeichen unerheblich) sowie InhaberInnen einer Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen ("orangefarbener Parkausweis") gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis) wird eine Gebühr in Höhe
von 25 % der in § 4 Abs.1 genannten Gebührenhöhe festgesetzt. Die Berechtigung zur Ermäßigung ist mit dem Antrag nachzuweisen.
(4) Personen, die im Besitz einer Parkerleichterung für Menschen mit schweren Behinderungen ("blauer Parkausweis") gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis) sind, wird die Gebühr für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises erlassen.
(5) Für Personen die Inhaber eines KUS-Pass sind und Renten- bzw. Versorgungsempfänger zahlen lediglich die Hälfte des in Absatz 1 genannten Gebühr.
V Der bisherige § 5 wird zu § 6 und der bisherige § 6 wird zu § 7.
VI. Der bisherige § 5 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt.
(4) Die Gebührenschuld kann in vier gleichmäßigen Raten bezahlt werden, wenn der Antragsteller hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
Ja |
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Finanzhaushalt |
Ja |
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Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
07 |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
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Folgekosten (Ja oder Nein)? |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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