Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0704

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die anliegende Gebührenordnung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald  für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen (Bewohnerparkgebührenordnung), die als Anlage 1 der Beschlussvorlage zur Beschlussfassung vorgelegt wurde und setzt die zu zahlende jährliche Gebühr auf

 

  1. 75,00 Euro oder
  2. 120,00 Euro oder
  3. 180,00 Euro

 

fest.

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Sachdarstellung

Bisher war die Gebühr für die Ausstellung des Bewohnerparkausweises bundeseinheitlich in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr geregelt. Der dortige Gebührenrahmen ließ eine Höchstgebühr von 30,70 Euro pro Jahr zu. Nach Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften wurden die Länder ermächtigt, die Gebühren für Bewohnerparkausweise durch eigene Gebührenordnungen anzupassen. Diese Ermächtigung kann auf die Kommunen übertragen werden. Mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel vom 29. September 2022 (GVOBl. M-V, S. 536) hat das Land Mecklenburg-Vorpommern von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und den Kommunen ermöglicht, die Gebührenhöhe für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen eigenständig festzulegen

 

Für die Bestimmung der Gebührenhöhe sind neben den Kosten des Verwaltungsaufwandes auch die Bedeutung der Parkmöglichkeit bzw. deren wirtschaftlicher Wert oder sonstiger Nutzen der Parkmöglichkeit maßgeblich. Orientierend an der Gebührenordnung zur Festsetzung der Parkgebühren im Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald muss ab dem 01.01.2023 im Durchschnitt für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Parkfläche 3,00 Euro pro Tag entrichtet werden.

 

Gleichzeitig wurde mit der Beschlussfassung zum Verkehrskonzept Innenstadt die Empfehlung gegeben die Gebühren für Bewohnerparkausweise an die tatsächlich entstehenden Kosten anzupassen. Danach sollten die Gebühren mit den Gebühren für Dauerparkplätze in den Parkbauten mit der Zielsetzung synchronisiert werden, um möglichst viele Fahrzeuge in die Parkbauten zu verlagern. Damit soll der öffentliche Straßenraum perspektivisch sinnvoller genutzt werden können, da insbesondere nachts in den Parkbauten viele Kapazitäten frei sind.

 

Grundsätzlich wird somit eine Erhöhung der Gebühr der Bewohnerparkausweise als verhältnismäßig erachtet. Bei einer künftigen Jahresgebühr von 120,00 Euro pro Jahr entspricht dies Aufwendungen von 10,00 Euro pro Monat. Dieser Betrag liegt immer noch unter den zu zahlenden Beträgen für Dauerparkplätze in den Parkbauten. Da allerdings ein Bewohnerparkausweis keinen Anspruch auf einen vorhandenen Parkplatz garantiert, sondern nur das Recht gewährt, im öffentlichen Straßenraum zu parken, sofern dort ein Parkplatz frei ist, könnte politisch ebenso die Entscheidung getroffen werden eine Jahresgebühr für den Bewohnerparkausweis von 75,00 Euro zu erheben, was monatlich einem Betrag von 6,25 Euro entspricht. Anderseits besteht ebenso die politische Möglichkeit zur verstärkten weiteren Entwicklung der Innenstadt als Wirtschafts-, Arbeits-, Wohn- und Tourismusstandort mit hoher Aufenthaltsqualität eine noch höhere Jahresgebühr von z. B. 180,00 Euro, also 15,00 Euro pro Monat festzulegen, um die Verlagerung in Parkbauten gerade in den Nachtstunden anzustoßen. Insoweit ist die künftige Höhe der Bewohnerparkgebühr durch politischen Beschluss festzulegen. Dazu werden die Beträge unter a) bis c) alternativ zur Abstimmung gestellt.

 

Als rechtliche Grundlage für die Erhebung der Bewohnerparkgebühren muss eine Bewohnerparkgebührenverordnung erlassen werden (Anlage 1). In § 1 der Bewohnerparkgebührenverordnung der UHGW wird der Geltungsbereich geregelt. § 2 der Bewohnerparkgebührenverordnung der UHGW legt den Ausstellungszeitraum fest. Dieser orientiert sich an dem bisher geltenden Ausstellungszeitraum von einem Jahr ab Antragstellung.
§ 3 definiert die Gebührenpflicht und § 4 die Gebührenhöhe. Bei Ersatzausstellung wird eine Gebühr in Höhe von 10,20 Euro erhoben. Bei der Festlegung dieser Gebührenhöhe wurde die bisher geltende herangezogen. In § 5 der Verordnung werden die Entstehung der Gebührenschuld und die Fälligkeit festgelegt.

 

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

ja

2023

Finanzhaushalt

ja

2023

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

07

12301/43190000/11200.10000

Verkehrszulassung und Führerscheinstelle/sonstige öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte/Verwaltungsgebühren

Bisher 165.000

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

2023

660.000

 

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

ja

 

 

 

Begründung:

Die Parkraumbewirtschaftung mit angemessenen Preisen ist ein wichtiger Beitrag, um das bürgerschaftlich beschlossene Ziel zur Reduzierung der Nutzung von Kraftfahrzeugen in der Stadt zu erreichen. Als mögliche Alternative zum Auto kann das Fahrrad oder der ÖPNV genutzt werden. Diese Maßnahmen sind wichtige Beiträge zur Erreichung der beschlossenen Klimaschutzziele.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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16.01.2023 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA) - Variantenabstimmung

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17.01.2023 - Ausschuss für Bauwesen, Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Nachhaltigkeit (BuK) - Variantenabstimmung

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18.01.2023 - Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Digitalisierung und öffentliche Ordnung (WA) - Variantenabstimmung

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30.01.2023 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

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31.01.2023 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA) - zur Kenntnis genommen

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23.02.2023 - Bürgerschaft (BS) - geändert beschlossen