Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-P-ö/07/0312

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beauftragt den Oberbürgermeister die Gestaltungssatzung Innenstadt dahingehend zu überarbeiten, dass zukünftig Schaufenster zeitweise auch vollständig beklebt werden können, solange das entsprechende Ladenlokal leer steht bzw. umgebaut wird.

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Sachdarstellung

In der „Satzung: örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen in der Greifswalder Innenstadt“ bzw. „Gestaltungssatzung Innenstadt“ befindet sich eine Vielzahl von Vorschriften hinsichtlich der äußeren Gestaltung von Gebäuden in der Innenstadt, von Fassaden über Antennen bis hin zu Werbeanlagen. Diese Regelungen machen grundsätzlich auch Sinn, um das historische Stadtbild zu erhalten. Allerdings verändert sich eine lebendige Innenstadt, so dass sich auch manche Regelungen verändern müssen.

Aktueller Anlass für die vorgeschlagene Überarbeitung ist die Schaufensterbeklebung des Gebäudes Schuhhagen 11 (ehemals Schuhhaus Leiser). Dieses Gebäude steht seit mehreren Jahren leer und wird gegenwärtig umgebaut. Seit einigen Monaten sind die entsprechenden Schaufenster durch den Verein Greifswalder Innenstadt (VGI) e.V. - sogar mit finanzieller Unterstützung der Stadt - vollständig beklebt worden, um den eher unattraktiven Blick auf die leerstehenden bzw. sich im Umbau befindlichen Räume zu verdecken und gleichzeitig die Innenstadtbesucher über das vielfältige Angebot der Greifswalder Innenstadt zu informieren. Zu dieser Beklebung gab es am 07.02.2023 bereits eine kleine Anfrage der Fraktion BG/FDP/KfV, welche durch die Verwaltung am 13.03.2023 beantwortet wurde.

Inzwischen wurde bekannt, dass die untere Bauaufsichtsbehörde die Entfernung der Beklebung angeordnet hat. Ein Grund hierfür ist der §11 Abs. 7 der Gestaltungssatzung Innenstadt, welcher bisher lautet „Auf Schaufenstern dürfen Schriftzüge aus Einzelbuchstaben mit einer Schrifthöhe bis maximal 0,30 m angebracht werden. Insgesamt dürfen Schaufenster nur bis 20 % ihrer Fläche zu Werbezwecken beklebt werden. Dies gilt nicht für Werbung für befristete Sonderveranstaltungen.“ Diese 20%-Begrenzung macht im Normalfall, sprich für ein aktiv genutztes Ladenlokal, durchaus Sinn. Schon bisher kann von dieser Begrenzung befristet für Veranstaltungshinweise abgewichen werden. In einer Innenstadt wie der Greifswalder werden immer wieder Geschäfte schließen ohne dass ein nahtloser Übergang zum nächsten Geschäft gelingt, gelegentlich muss für die geplante Nachnutzung auch umgebaut werden. Die entsprechenden Räumlichkeiten sehen dann zeitweise weder durch Leerstand noch durch Baumaßnahmen attraktiv für Innenstadtbesucher aus. Es sollte daher durch eine Überarbeitung der Gestaltungssatzung zukünftig möglich sein für solche befristeten Zeiträume diese Schaufenster auch vollständig zu bekleben, um einen eher unattraktiven Blick auf die leerstehenden bzw. sich im Umbau befindlichen Räume zu verdecken.

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

Nein 

 

Finanzhaushalt

Nein

 

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

 

x 

 

Begründung:

 

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Beschlüsse

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12.09.2023 - Ausschuss für Bauwesen, Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Nachhaltigkeit (BuK) - ungeändert abgestimmt

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13.09.2023 - Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Digitalisierung und öffentliche Ordnung (WA) - ungeändert abgestimmt

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13.09.2023 - Ausschuss für Bildung, Kultur, Universität, internationale Beziehungen und Wissenschaft (BiA) - ungeändert abgestimmt

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27.09.2023 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

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18.10.2023 - Bürgerschaft (BS) - ungeändert beschlossen