Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0798

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) beschließt die Bürgerschaft, dass der Gemeindewahlausschuss neben dem Gemeindewahlleiter als Vorsitzenden aus weiteren sechs Mitgliedern nebst Stellvertretung besteht.

 

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Sachdarstellung

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 LKWG M-V besteht der Gemeindewahlausschuss aus dem Gemeindewahlleiter als Vorsitzenden und weiteren vier bis acht Mitgliedern. Die Bürgerschaft legt die Anzahl der weiteren Mitglieder und ihrer Stellvertretung fest.

 

In seiner Zusammensetzung soll der Gemeindewahlausschuss gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V den Mehrheitsverhältnissen der Parteien und Wählergruppen in der Vertretung entsprechen.

 

Bei vergangenen Wahlen hat sich eine Mitgliederzahl von sechs Personen im Gemeindewahlausschuss bewährt. Es wird empfohlen diese Stärke beizubehalten.

 

Entsprechend der als Anlage beigefügten Berechnung ergibt sich folgende Zusammensetzung für den Gemeindewahlausschusses:

 

CDU = 1 Mitglied (mit Stellvertretung)

GRÜNE = 1 Mitglied (mit Stellvertretung)

DIE LINKE = 1 Mitglied (mit Stellvertretung)

AfD = 1 Mitglied (mit Stellvertretung)

SPD = 1 Mitglied (mit Stellvertretung)

KfV = 1 Mitglied (mit Stellvertretung)

 

Die Parteien und Wählergruppen werden nach der Beschlussfassung aufgefordert, Vorschläge von wahlberechtigten Personen aus dem Wahlgebiet zur Besetzung des Gemeindewahlausschusses zu unterbreiten. Gleichzeitig ist für jede*n Beisitzer*in des Gemeindewahlausschusses eine gleichfalls zur Kommunalwahl wahlberechtigte Stellvertretung zu benennen.

 

Bewerber*innen für die Wahl der Gemeindevertretung im Jahr 2024 dürfen nicht Mitglied in dem Gemeindewahlausschuss werden. Gleiches gilt für die Stellvertretungen.

 

Die Zuständigkeit des Gemeindewahlausschusses erstreckt sich im Wesentlichen auf das Verfahren der Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge, auf zu treffende Entscheidungen hinsichtlich vorgebrachter Einsprüche im Zusammenhang mit Entscheidungen der Gemeindewahlbehörde sowie auf die Feststellung des Wahlergebnisses und der Ersatzpersonen.

 

Der Gemeindewahlausschuss bleibt bis zur Bestellung eines neuen Wahlausschusses im Amt.

Da die kommunalen Wahlausschüsse vor den landesweiten Kommunalwahlen gebildet werden, bleibt dieser bis zur Vorbereitung der nächsten Kommunalwahl 2029 im Amt, sodass auf ihn bei allen stattfindenden Wahlen in den nächsten fünf Jahren zurückgegriffen werden kann.

 

Die Mittel für die Durchführung der Wahl der Gemeindevertretung sind für den Haushalt 2024 entsprechend geplant.

 

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

ja

2024

Finanzhaushalt

ja

2024

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

02

12102/ 50130000/ 05200.40000

Personalausgaben                      Aufwdg. Wahlehrenamt

150,00

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

2024

27.000

27.000,00

- 150,00

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

2024

Über den Deckungsring Wahlbüro

150,00

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

 

X

 

Begründung:

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

27.09.2023 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

Erweitern

18.10.2023 - Bürgerschaft (BS) - ungeändert beschlossen