Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0797
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahlbereichseinteilung zur Wahl der Gemeindevertretung im Jahr 2024
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 10.1 Haupt- und Personalamt/Abteilung Organisation
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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27.09.2023
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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18.10.2023
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Sachdarstellung
In Vorbereitung der Gemeindevertretungswahl im Jahr 2024 ist der Zuschnitt der Wahlbereiche zu überprüfen.
Das Wahlgebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist gemäß § 61 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. Maßgeblich für die Einteilung ist die Einwohnerzahl des letzten verfügbaren Stichtagsergebnisses der amtlichen Bevölkerungszahlen zum 31.12. (§ 60 Abs. 5 LKWG M-V).
Über die Anzahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche entscheidet die Gemeindevertretung.
Bei der Wahlbereichseinteilung ist zu beachten, dass eine sinnvolle Unterteilung in Wahlbezirke möglich ist. Die Wahlbereiche sollen räumliche Untergliederungen des Wahlgebietes darstellen. Das hat besondere Bedeutung für ihre Abgrenzung, die unter räumlichen Gesichtspunkten zu erfolgen und die „örtlichen Verhältnisse sowie die historischen Gegebenheiten zu berücksichtigen“ hat. In den Wahlbereichen sollte sich möglichst die Beibehaltung der Stadtteilgrenzen als Ganzes wiederfinden.
Das Verfahren zur Bildung von Wahlbereichen hat den Zuschnitt annähernd gleich großer Wahlbereiche als oberstes Ziel. Hinsichtlich der Größe der Wahlbereiche muss bei der Bildung beachtet werden, dass die Einwohnerzahl eines Wahlbereichs von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche nicht um mehr als 15 % nach oben oder unten abweicht.
Für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald sollen weiter die Stadtteilgrenzen als Ganzes wegen der statistischen Auswertung nach den Wahlen zur Stimmenverteilung erhalten bleiben.
Es bleibt weiter zu beachten, dass gerade eine kleinteilige Wahlbereichseinteilung schnell einen Konflikt zur 15-Prozent-Regelung birgt. Größere Wahlbereiche reagieren nicht so sensibel auf Bevölkerungsveränderungen.
Im Ergebnis der Prüfung gestaltet sich die Beibehaltung der Wahlbereichseinteilung in drei Wahlbereiche unter Beachtung der amtlichen Bevölkerungszahlen zum 31.12.2022 (59.691 Einwohner*innen) wie im Folgenden dargestellt. Die Minimum-Maximum-Zahl der Einwohner*innen je Wahlbereich liegt zwischen 16.913 und 22.882 Einwohner*innen.
Wahlbereich 1: 20.993 Einwohner*innen
(im Vergleich zu 2019: 20.518 Einwohner*innen)
Stadtteile Innenstadt, Steinbeckervorstadt, Fleischervorstadt, Nördliche Mühlenvorstadt und Südliche Mühlenvorstadt/Obstbausiedlung
Wahlbereich 2: 20.402 Einwohner*innen
(im Vergleich zu 2019: 18.691 Einwohner*innen)
Stadtteile Fettenvorstadt Stadtrandsiedlung, Schönwalde I/Südstadt , Industriegebiet und Groß Schönwalde und Riems/Insel Koos
Wahlbereich 3: 18.296 Einwohner*innen
(im Vergleich zu 2019: 18.428 Einwohner*innen)
Stadtteile Ostseeviertel, Schönwalde II, Ladebow, Wieck, Eldena, Friedrichshagen
Auswirkung der Wahlbereichseinteilung auf die Wahlvorschläge:
Die Beschlussfassung über die Wahlbereichseinteilung ist Voraussetzung für die Wahlbereichseinteilung für die Kreistagswahl. Des Weiteren ist sie Voraussetzung für die öffentliche Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nachdem durch die Landesregierung die Bekanntmachung des Wahltermines für die landesweiten Kommunalwahlen folgte.
In der Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird die Höchstzahl der von einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber*innen in einem Wahlvorschlag festgelegt. In Wahlgebieten mit mehr als einem Wahlbereich wird die Höchstzahl wie folgt ermittelt:
Die Zahl der zu Wählenden (43) wird durch die Zahl der Wahlbereiche (3) geteilt und die sich daraus ergebende Zahl wird um drei erhöht. Bruchteile werden aufgerundet. Nach der Wahlbereichseinteilung in 3 Wahlbereiche können gemäß § 24 Abs. 4 LKWO M-V in jedem Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe höchstens 18 Bewerber*innen je Wahlbereich benannt werden.
Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbereiche hat keine Auswirkungen auf den Haushalt. Die Mittel für die Durchführung der Wahl der Gemeindevertretung sind für den Haushalt 2024 entsprechend geplant.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
Nein |
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Finanzhaushalt |
Nein |
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Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
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Folgekosten (Ja oder Nein)? |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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66,5 kB
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