Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0797

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die Einteilung des Wahlgebietes der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Wahl der Gemeindevertretung im Jahr 2024 in drei Wahlbereiche.

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Sachdarstellung

In Vorbereitung der Gemeindevertretungswahl im Jahr 2024 ist der Zuschnitt der Wahlbereiche zu überprüfen.

 

Das Wahlgebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist gemäß § 61 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. Maßgeblich für die Einteilung ist die Einwohnerzahl des letzten verfügbaren Stichtagsergebnisses der amtlichen Bevölkerungszahlen zum 31.12. (§ 60 Abs. 5 LKWG M-V).

 

Über die Anzahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche entscheidet die Gemeindevertretung.

 

Bei der Wahlbereichseinteilung ist zu beachten, dass eine sinnvolle Unterteilung in Wahlbezirke möglich ist. Die Wahlbereiche sollen räumliche Untergliederungen des Wahlgebietes darstellen. Das hat besondere Bedeutung für ihre Abgrenzung, die unter räumlichen Gesichtspunkten zu erfolgen und die „örtlichen Verhältnisse sowie die historischen Gegebenheiten zu berücksichtigen“ hat. In den Wahlbereichen sollte sich möglichst die Beibehaltung der Stadtteilgrenzen als Ganzes wiederfinden.

 

Das Verfahren zur Bildung von Wahlbereichen hat den Zuschnitt annähernd gleich großer Wahlbereiche als oberstes Ziel. Hinsichtlich der Größe der Wahlbereiche muss bei der Bildung beachtet werden, dass die Einwohnerzahl eines Wahlbereichs von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche nicht um mehr als 15 % nach oben oder unten abweicht.

 

Für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald sollen weiter die Stadtteilgrenzen als Ganzes wegen der statistischen Auswertung nach den Wahlen zur Stimmenverteilung erhalten bleiben.

Es bleibt weiter zu beachten, dass gerade eine kleinteilige Wahlbereichseinteilung schnell einen Konflikt zur 15-Prozent-Regelung birgt. Größere Wahlbereiche reagieren nicht so sensibel auf Bevölkerungsveränderungen.

 

 

 

Im Ergebnis der Prüfung gestaltet sich die Beibehaltung der Wahlbereichseinteilung in drei Wahlbereiche unter Beachtung der amtlichen Bevölkerungszahlen zum 31.12.2022 (59.691 Einwohner*innen) wie im Folgenden dargestellt. Die Minimum-Maximum-Zahl der Einwohner*innen je Wahlbereich liegt zwischen 16.913 und 22.882 Einwohner*innen.

 

Wahlbereich 1: 20.993 Einwohner*innen 

(im Vergleich zu 2019: 20.518 Einwohner*innen)

Stadtteile Innenstadt, Steinbeckervorstadt, Fleischervorstadt, Nördliche Mühlenvorstadt und Südliche Mühlenvorstadt/Obstbausiedlung

 

Wahlbereich 2: 20.402 Einwohner*innen 

(im Vergleich zu 2019: 18.691 Einwohner*innen)

Stadtteile Fettenvorstadt Stadtrandsiedlung, Schönwalde I/Südstadt , Industriegebiet und Groß Schönwalde und Riems/Insel Koos

 

Wahlbereich 3: 18.296 Einwohner*innen  

(im Vergleich zu 2019: 18.428 Einwohner*innen)

Stadtteile Ostseeviertel, Schönwalde II, Ladebow, Wieck, Eldena, Friedrichshagen

 

Auswirkung der Wahlbereichseinteilung auf die Wahlvorschläge:

 

Die Beschlussfassung über die Wahlbereichseinteilung ist Voraussetzung für die Wahlbereichseinteilung für die Kreistagswahl. Des Weiteren ist sie Voraussetzung für die öffentliche Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nachdem durch die Landesregierung die Bekanntmachung des Wahltermines für die landesweiten Kommunalwahlen folgte.

 

In der Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird die Höchstzahl der von einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber*innen in einem Wahlvorschlag festgelegt. In Wahlgebieten mit mehr als einem Wahlbereich wird die Höchstzahl wie folgt ermittelt:

 

Die Zahl der zu Wählenden (43) wird durch die Zahl der Wahlbereiche (3) geteilt und die sich daraus ergebende Zahl wird um drei erhöht. Bruchteile werden aufgerundet. Nach der Wahlbereichseinteilung in 3 Wahlbereiche können gemäß § 24 Abs. 4 LKWO M-V in jedem Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe höchstens 18 Bewerber*innen je Wahlbereich benannt werden. 

 

Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbereiche hat keine Auswirkungen auf den Haushalt. Die Mittel für die Durchführung der Wahl der Gemeindevertretung sind für den Haushalt 2024 entsprechend geplant.

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

Nein

 

Finanzhaushalt

Nein

 

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

 

X

 

Begründung:

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

27.09.2023 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

Erweitern

18.10.2023 - Bürgerschaft (BS) - ungeändert beschlossen