Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0840
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderung der Satzung über die Gewährung einer Neugeborenenprämie der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 32 Amt für Bürgerservice und Brandschutz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Jugend, Sport, Inklusion, Integration, Gleichstellung und Wohnen (SoA)
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Beratung
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06.11.2023
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA)
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Beratung
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06.11.2023
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Digitalisierung und öffentliche Ordnung (WA)
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Beratung
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08.11.2023
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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20.11.2023
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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04.12.2023
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Sachdarstellung
Im Rahmen der Prüfung der Haushaltssatzung 2023/2024 der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung als Rechtsaufsichtsbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Universitäts- und Hansestadt Greifswald als eingeschränkt zu beurteilen ist. Demnach ist die Universitäts- und Hansestadt Greifswald von der Rechtsaufsichtbehörde angehalten worden, alle Anstrengungen zu unternehmen, um eine Verschlechterung der Haushaltssituation zu verhindern oder zumindest abzumildern.
Dabei ist im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob der Haushaltsansatz für die Neugeborenenprämie mit Blick auf die drohende Verschlechterung der dauernden Leistungsfähigkeit im Finanzplanungszeitraum angemessen erscheint.
Die Neugeborenenprämie ist eine freiwillige Leistung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Sie stehen weder mit pflichtigen noch mit funktionalen Aufgaben im Zusammenhang.
Um sowohl dem Zweck des Beschlusses BV-P-ö/07/0065 vom 01.03.2021 der Bürgerschaft als auch dem Ziel einer dauernden Leistungsfähigkeit der Universitäts- und Hansestadt Greifswald Rechnung zu tragen, soll der Haushaltsansatz für die Neugeborenenprämie ab dem Haushaltsjahr 2024 von 60.000,00 € auf 30.000,00 € halbiert werden. Diese Einsparung ist in der am 12.10.2023 an die Politik übersandten Veränderungsliste zum Haushalt 2024 enthalten.
Die auszugebende Prämie soll daher von 100,00 € auf 50,00 € halbiert werden. Durch die Halbierung des Einzelleistungsansatzes soll im Vergleich zur Halbierung des Haushaltsansatzes erreicht werden, dass diese freiwillige Leistung weiterhin an alle berechtigten Personen ausgereicht werden kann und so eine gerechte über das gesamte Haushaltsjahr benötigte Leistungsgewährung möglich ist. Andernfalls würde unterjährig der Haushaltsansatz erschöpft und eine weitere Leistung an grundsätzlich berechtigte Antragsteller*innen mit Verweis auf § 3 der Satzung abzulehnen sein.
Die Satzung soll zum 01.01.2024 in Kraft treten.
Da sich lediglich die Höhe der zu gewährenden Prämie ändert, wird auf eine Synopse verzichtet.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
Ja |
2024 ff. |
Finanzhaushalt |
Ja |
2024 ff. |
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Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
07 |
12201 / 54190000 / 54190.40024 |
Zuschuss an Sonstige - Neugeborenenprämie |
30.000 |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
2024 ff. |
60.000 |
0 |
+30.0000 |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
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Folgekosten (Ja oder Nein)? |
Nein |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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32,3 kB
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