Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0836
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Entgeltordnung für Grundbuchrechte der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 23.1 Immobilienverwaltungsamt/Abteilung Liegenschaften/Forsten
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA)
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Beratung
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06.11.2023
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●
Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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20.11.2023
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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04.12.2023
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt:
- Die Entgeltordnung für Grundbuchrechte vom 29.12.2001 (B397-26/01 vom 27.12.2001), dieser Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügt, wird außer Kraft gesetzt.
2. Die Neufassung der Entgeltordnung für Grundbuchrechte, dieser Beschlussvorlage als Anlage 2 beigefügt, tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft.
Sachdarstellung
Zu 1:
Die bisher gültige Entgeltordnung für Grundbuchrechte der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wurde am 27.12.2001 (B397-26/01) beschlossen und trat mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft. Diese als Anlage 1 beigefügte Entgeltordnung wird hiermit außer Kraft gesetzt.
Die darin festgesetzten Tarifstellen und Tarifhöhen sind seitdem nicht aktualisiert worden und überholt.
Zu 2:
Die Neufassung der Entgeltordnung für Grundbuchrechte, dieser Beschlussvorlage als Anlage 2 beigefügt, weist zusätzliche Tarifstellen aus und hebt die Entgelte an. Ursächlich dafür sind die gestiegenen personellen und sachlichen Kosten als auch eine kritische Überprüfung der bisherigen Ansätze und Tarifstellen unter Einbringung von Erfahrungswerten.
Die Entgelte werden auch aufgrund von § 44 Abs. 2 Ziff. 1 der Kommunalverfassung M-V angehoben. Darin wird bestimmt, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
In die Entgeltordnung wird eine Klarstellung zur Kostenpflicht der Antragstellerinnen und Antragsteller für die Umsatzsteuer aufgenommen (§ 4). Anlass dieser Regelung sind gesetzliche Änderungen im Umsatzsteuerrecht.
Gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung M-V ist die Bürgerschaft für die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte zuständig. Die Entscheidung kann nicht übertragen werden.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
Ja |
2024 ff. |
Finanzhaushalt |
Ja |
2024 ff. |
|
Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
|
1 |
04 |
1.1.4.02.00.0/43191000/43191.00001 |
Einnahmen für Rangrücktritte u. a. Liegenschaften |
7.500,00 |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
|
1 |
2024 ff. |
7.500,00 |
0,00 |
0,00 |
|
|
HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
|
|
|
Folgekosten (Ja oder Nein)? |
Nein |
|
HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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197,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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43,3 kB
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