Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0832-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die Neufassung der Satzung über die Sondernutzung an öffentlich-rechtlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in der anliegenden Form. Inkrafttreten soll diese zum 01.02.2024.

Reduzieren

Sachdarstellung

Grundlage für die Neugestaltung der Satzung über die Sondernutzung an öffentlich-rechtlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist die Notwendigkeit nachfolgend aufgeführter Themen unter Berücksichtigung des Straßen- und Wegegesetzes M-V, § 24 neu zu regeln bzw. vorhandene Regelungen anzupassen. Die bisherige Sondernutzungssatzung stammt bereits aus dem Jahr 2013 und ist u. a. aufgrund des im Jahr 2022 BV-P-ö/07/0177-02 Wahlwerbung limitieren gefassten Beschlusses der Bürgerschaft zur Einschränkung der Wahlwerbung, aber auch wegen zwischenzeitlich neu hinzugekommener Nutzungsformen, anzupassen.

 

- Wahlwerbung. Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre mit teilweise unkontrolliert

durchgeführten Wahlwerbungen im öffentlichen Verkehrsraum hat sich die Bürgerschaft zur Einschränkung des Umfangs entschlossen und ist die gewünschte neue Regelung in der neuen Satzung dargestellt. Grundsätzlich ist künftig auch für Wahlwerbung eine Sondernutzung zu beantragen, damit in den zu erteilenden kostenfreien Genehmigungsbescheiden auf die geltenden Einschränkungen verwiesen werden kann und zur Durchsetzung von regulierenden Maßnahmen die Antragsteller mittels erreichbarer Kontaktdaten bekannt sind.

 

- E-Tretroller.    Die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes für das Abstellen und Bereitstellen

von Elektrokleinstfahrzeugen stellt nach untergerichtlicher Rechtsprechung eine Sondernutzung dar. Dieser Punkt wird neu in die Sondernutzungssatzung aufgenommen, da es bisher hierzu keine Regelungen gab. Die bislang geschlossenen Verträge mit den einzelnen Anbietern werden damit abgelöst. 

- E-Ladesäulen. Sofern durch Anbieter eine für jedermann nutzbare E-Ladesäule im öffentlichen

Verkehrsraum aufgestellt werden soll, stellt dies ebenfalls eine Sondernutzung dar und ist neu zu regeln.

-Brücke Wieck (Nutzerkreis).

  Bei der historischen Klappbrücke in Wieck handelt es sich um ein Denkmal.

Straßenverkehrsrechtlich ist diese als Geh- und Radweg ausgewiesen. Die

Nutzung durch Kfz soll im Ausnahmefall auf Antragstellung als Genehmigung zur Sondernutzung erfolgen. In den zurückliegenden Jahren ist der Nutzerkreis stark gestiegen. Dies führt beim Queren der Brücke nicht nur immer wieder zu Konfliktsituationen zwischen Kfz und Fuß- und Radverkehr, sondern auch zur Einschränkung der Aufenthaltsqualität im Bereich der Straße „An der Mühle“ in Wieck. Durch die Nutzung durch Kfz wird die Brücke außerdem stark beansprucht, was zu erhöhtem Verschleiß führt. Der Nutzerkreis soll dahingehend eingeschränkt werden, dass nur noch Personen mit Hauptwohnsitz in Wieck, auf der nördlichen Ryckseite, oder Ladebow und zugelassenem Kraftfahrzeug bis 2,5 t zulässigem Gesamtgewicht eine Sondernutzungserlaubnis erhalten. Diese Änderung wurde mit der Ortsteilvertretung abgestimmt und wird von dieser mitgetragen.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

Ja

2024 ff.

Finanzhaushalt

Ja

2024 ff.

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

06

54100/43225000/60200.11101

Sondernutzungsgebühr

120.000

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

2024 ff.

100.000,00

0,00

+ 20.000,00

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

 

x

 

Begründung:

Die Sondernutzungssatzung hat keine direkte Auswirkung auf den Klimaschutz.

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

04.12.2023 - Bürgerschaft (BS) - geändert beschlossen