Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0841-03
Grunddaten
- Betreff:
-
Bewohnerparkgebührenverordnung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 32.2 Amt für Bürgerservice und Brandschutz/Abteilung Straßenverkehr und Gewerbe
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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04.12.2023
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Beschlussvorschlag
- Die Bürgerschaft beschließt die Aufhebung der am 23.02.2023 (Beschlussnummer: BV-V/07/0704) beschlossenen Bewohnerparkgebührenordnung.
- Die Bürgerschaft empfiehlt dem Oberbürgermeister der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, die Gebühr für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner (Bewohnerparkgebührenverordnung) i.H.v. 150,00 € festzulegen.
Sachdarstellung
Der Oberbürgermeister der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist für den Erlass einer nach Rechtsprechung des BVerwG erforderlichen Rechtsverordnung zuständig. Hierbei handelt es sich um reines Verwaltungshandeln. Einen Beschluss seitens der Bürgerschaft bzgl. des konkreten Wortlauts der Rechtsverordnung bedarf es nicht. Insofern wird die bisherige Anlage des Beschlusses entfernt und nur hinsichtlich der Gebührenhöhe eine Empfehlung von der Bürgerschaft erbeten.
Am 11.09.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die Begründung seines Urteils vom 13.06.2023 -BVerwG 9 CN 2.22 veröffentlicht. Klagegegenstand war die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau. Diese wurde für ungültig erklärt. Auf Grundlage dieser Urteilgründe ergeben sich folgende Konsequenzen für die Bewohnerparkgebührenordnung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald: 1. Die Präambel muss angepasst werden. Das Urteil des BVerwG legt dar, dass eine Bewohnerparkgebührenordnung nur als Rechtverordnung erlassen werden darf. Dies bedeutet, dass die nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegten Anforderungen an die Bestimmtheit von Inhalt, Zweck und Ausmaß (z. B. Zitiergebot gemäß Art 80 Abs. 1 S. 3 GG), (Urt. Rn 31) eingehalten werden müssen. Demnach muss die Präambel entsprechend angepasst werden. 2. Sozialstaffelung Nach dem Urteil des BVerwG fehlt es für eine solche Regelung an einer Rechtsgrundlage. „Nach der maßgeblichen Norm des § 6a Abs. 5a StVG dürfen bei der Gebührenbemessung nur die Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden.“ Eine Gebührenstaffelung könne nicht mit der reduzierten Leistungsfähigkeit der Empfänger der genannten Sozialleistungen bzw. mit dem Nachteilsausgleich für Personen, die wegen ihrer Behinderung in besonderem Maß auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesenen sind, gerechtfertigt werden. „Die Staffelung von Gebühren nach sozialen oder einkommensabhängigen Gesichtspunkten ist weder kosten- noch leistungsbezogen und widerspricht damit dem Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichheit der Gebührenschuldner.“ (Urt. Rn. 81). Daher ist die Sozialstaffelung des § 5 Abs. 3 der bisherigen Satzung zu entfernen. 3. Staffelung nach Fahrzeuggröße Im Urteil wurde die durch die Stadt Freiburg vorgenommene Gebührenstaffelung nach Fahrzeuglänge als rechtswidrig eingestuft. In der Satzung der Stadt Freiberg wurde geregelt, dass bei einem Längenunterschied von nur 50 cm die Gebühr verdoppelt wird. Aufgrund der rechtlichen Ausführungen im Urteil kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bisherige Erhöhung der UHGW um 100 Euro ab mehr als 4,70 m und mehr als 2.000 kg Leergewicht einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten könnte. Zwar zeigt die Staffelung keine Verdopplung der Gebühr auf, dennoch fällt bereits bei geringfügiger Überschreitung der festgelegten Grenze eine erhebliche Gebührenerhöhung an (extremes Beispiel: 4,71 m und 2.001 kg Leergewicht führt zu einer Gebührensteigerung von 66,6 %). Somit wird die Regelung hinsichtlich der Gebührenstafflung nach Fahrzeuglänge gestrichen.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
Ja |
2023 ff. |
Finanzhaushalt |
Ja |
2023 ff |
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Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
07 |
12301 / 43190000 / 11200.10000 |
Verkehrszulassung und Führerscheinstelle – Verwaltungsgebühren |
555.000 |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
2023 ff. |
1.100.000 |
0 |
0 |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
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|
Folgekosten (Ja oder Nein)? |
Nein |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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Auswirkungen auf den Klimaschutz
Ja, positiv |
Ja, negativ |
Nein |
x |
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Begründung:
Die Parkraumbewirtschaftung mit angemessenen Preisen ist ein wichtiger Beitrag, um die Anzahl der Fahrzeuge in der Stadt zu reduzieren. Als mögliche Alternative zum Auto kann das Fahrrad oder der ÖPNV genutzt werden. Diese Maßnahmen sind wichtige Beiträge zur Erreichung der Klimaschutzziele.