Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0877

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die fortwährende Anwendung des Beschlusses B731-28/18 (Drs. 06/1464) vom 02.07.2018 für die zu erstellenden Jahresabschlüsse 2022 und 2023 der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und damit abweichend vom Beschluss der Bürgerschaft B635-23/17 vom 06.11.2017 (Drs. 06/1167.1) eine vorübergehende Anhebung der Erheblichkeitsgrenzen ab 500.000 EUR für die Erstellung der Jahresabschlüsse.

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Sachdarstellung

Die Gemeindeshaushaltsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern macht es erforderlich, erhebliche Abweichungen im Anhang des Jahresabschlusses zu erläutern. Dabei ist auf Abweichungen zwischen der Gesamtermächtigung und den Ergebnissen des Haushaltsjahres sowie zwischen dem Ergebnis des Haushaltjahres und dem des Haushaltsvorjahres abzustellen. In der Bilanz sind ebenso erhebliche Veränderungen einzelner Bilanzposten zu erläutern. Darüber hinaus erfolgt die Abbildung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögenslage der Stadt (§ 60 Abs. 1 KV M-V) mithilfe von zusätzlichen Angaben und Erläuterungen, soweit es zum Verständnis von einzelnen Bilanzposten erforderlich ist. Eine Erhöhung der Erheblichkeitsgrenze reduziert den Aufwand für die Darstellungen dieser Abweichungen maßgeblich. Nur so ist es möglich, die noch ausstehenden Jahresabschlüsse zeitnah aufzustellen. Die auf das Wesentliche beschränkten Erläuterungen vergangener Sachverhalte werden durch die Dringlichkeit zur Vorlage der Jahresabschlüsse bei der Kommunalaufsicht aufgewogen und tragen darüber hinaus zur Übersichtlichkeit des Anhangs bei. Insofern soll im Anhang zu den noch ausstehenden Jahresabschlüssen 2022 und 2023 vorübergehend jeweils auf eine Erheblichkeitsgrenze ab 500.000 EUR abgestellt werden. Korrekturen der Eröffnungsbilanz, die sich aus fehlerhaften oder nicht angesetzten Werten ergeben, werden gegen die Kapitalrücklage vorgenommen. Geringfügige Veränderungen in den Ansätzen sind aufgrund der zurückliegenden Prüfungen der Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse 2012 bis 2019 nicht mehr in nennenswertem Umfang zu erwarten. Daher sollen Korrekturen der Eröffnungsbilanz in den jeweiligen Jahresabschlüssen ab 25.000 EUR im Einzelfall erfolgen. Folgende Wertgrenzen sollen für die Jahresabschlüsse 2022 und 2023 gelten:

 

1. Gemäß § 44 Abs. 3 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen zwischen den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen und den Ergebnissen der Rechnung des Haushaltsvorjahres sowie den Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr ab 500.000 EUR als erheblich und sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

 

2. Gemäß § 45 Abs. 3 GemHVO-Doppik gelten Abweichungen zwischen den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen und den Ergebnissen der Rechnung des Haushaltsvorjahres sowie den Gesamtermächtigungen im Haushaltsjahr ab 500.000 EUR als erheblich und sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

 

3. Gemäß § 47 Abs. 2 GemHVO-Doppik sind erhebliche Veränderungen bei Bilanzposten im Vergleich zum Vorjahr ab 500.000 EUR zu erläutern.

 

4. Korrekturen gegen die Kapitalrücklage im Sinne des § 53a GemHVO-Doppik erfolgen im Einzelfall ab 25.000 EUR.

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

Nein

 

Finanzhaushalt

Nein

 

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

Nein

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

 

X

 

Begründung:

 

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Beschlüsse

Erweitern

15.01.2024 - Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA) - ungeändert abgestimmt

Erweitern

29.01.2024 - Hauptausschuss (HA) - auf TO der BS gesetzt

Erweitern

22.02.2024 - Bürgerschaft (BS) - ungeändert beschlossen