Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0813
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Durchführung von Märkten und Veranstaltungen auf kommunalen Flächen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 32.5 Amt für Bürgerservice und Brandschutz/Abteilung Allgemeine Ordnungsaufgaben/Märkte/Veranstaltungen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ortsteilvertretung Innenstadt (OTV In)
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Beratung
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28.02.2024
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Erledigt
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Ortsteilvertretung Schönwalde I/Südstadt (OTV SW I)
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Beratung
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29.02.2024
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA)
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Beratung
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04.03.2024
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Digitalisierung und öffentliche Ordnung (WA)
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Beratung
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06.03.2024
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Gestoppt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Gestoppt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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Beschlussvorschlag
- Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die anliegende Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Durchführung von Märkten und Veranstaltungen auf kommunalen Flächen.
- Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die Aufhebung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Durchführung von Märkten und Veranstaltungen auf kommunalen Flächen in der Fassung des Beschlusses der Bürgerschaft Nr. B637-23/17 vom 06.11.20217, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung aus dem Beschluss BV-V/07/0308 vom 01.02.2021 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung aus Punkt 1.
Sachdarstellung
Durch die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wurde am 01.02.2021 die 1. Änderung der Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschlossen (BV-V/07/0308). Neben den Änderungen der Neufassung des Satzungstextes wurde auch die Neukalkulation der Marktgebühren und Tagessätze für die Nutzung der kommunalen Markt- und Veranstaltungsflächen beschlossen.
Gemäß § 6 Abs. 2d S. 2 des KAG M-V soll alle drei Jahre eine neue Gebührenkalkulation aufgestellt werden. Die vorgenommene Neukalkulation der Gebührensätze für den Zeitraum 2024 - 2026 erfolgt grundsätzlich auf der gleichen methodischen Grundlage, wie bei den aktuellen Gebührensätzen. Soweit haushalterisch beschlossen und sich die Umsetzung innerhalb des neuen Kalkulationszeitraumes befindet, wurden noch entstehende Kosten der Werterhaltung und Steigerung der Attraktivität und Nutzbarkeit der Fläche (z.B. Bodenaustausch Festspielplatz An der Jungfernwiese, Verfugung Historischer Marktplatz) einbezogen.
Im Rahmen der mit der Beschlussvorlage vorgenommenen turnusmäßigen Überarbeitung der Gebührenkalkulation erfolgte gleichzeitig eine Überprüfung der Praxistauglichkeit der Satzung. Wegen der daraus resultierenden nicht nur geringfügigen Änderungen wird eine Neufassung und keine Änderung der bestehenden Satzung beschlossen.
I. wichtigste Änderung des Satzungstextes
Die Satzung wurde entsprechend des Leitfadens zum einheitlichen Umgang mit geschlechtergerechter Sprache vom 25.10.2020 angepasst.
Die Fläche „Mensavorplatz“ wurde richtigerweise in Fläche „Am Mühlentor“ umbenannt. Dies ist seit Jahren gelebte Praxis und entspricht der exakten Fläche. Zudem gibt es die Mensa des Studierendenwerkes nicht mehr, wodurch es auch keinen Mensavorplatz mehr gibt.
Durch die gerichtliche Überprüfung des § 1 Abs. 4 (Wildtierverbot, entsprechend des Beschlusses der Bürgerschaft (BV-P/07/0067-02) vom 03.02.2020) wurde in die Satzung die Grundlage der Entscheidung der Verwaltung eingefügt, bei welchen Tieren es sich um Wildtiere handelt. Dabei wurde auf die Liste "Gefährliche Tiere/Tierarten" als Ergänzung zur Ziffer 37.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) vom 8. August 1986 (MABl S. 361), in der jeweils aktuellen Fassung benannt, um dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Transparenzgebot Rechnung zu tragen. Diese wurde in der Begründung des Beschlusses ebenfalls angeführt.
Mit § 6 wurde die Fläche „Am Mühlentor“ explizit in die Satzung aufgenommen.
Das Sortiment des Wochenmarktes „Am Möwencenter“ wurde in § 7 Abs. 2 entsprechend der tatsächlichen Nutzung angepasst und ist kein Textil- und Kleinwarenmarkt mehr, sondern ein Wochenmarkt mit erweitertem Sortiment.
Mit § 9 wurde die Möglichkeit eröffnet auch außerhalb der bestehenden Marktflächen einen Wochenmarkt im Rahmen eines Probebetriebes durchzuführen. Dies ermöglicht der Verwaltung, aber auch nach Wünschen der Politik einen neuen Wochenmarkt zu testen und ggf. zu etablieren. Insbesondere ist dies durch den Prüfauftrag der OTV Wieck und Ladebow (BV-P-ö/07/0149-01 vom 13.12.2021) aufgenommen worden, um den Wochenmarkt auf dem Dorfplatz Wieck probeweise durchzuführen. Mit dieser Regelung soll ein rechtlicher Rahmen für einen solchen Probebetrieb gesetzt werden ohne eine Marktfestsetzung gemäß § 67 GewO zu benötigen.
Ebenfalls hat die Praxis der letzten Jahre gezeigt, dass die Marktflächen außerhalb der Wochenmarktzeiten im Interesse von Beschicker*innen stehen. Daher werden in § 10 die Marktfläche „Am Möwencenter“ und der Fläche „Am Mühlentor“ auch außerhalb der festgelegten Zeiten nutzbar gemacht, Wichtig hierbei ist, dass die Beschicker*innen ständig am Wochenmarkt teilnehmen, um der Gefahr des Umgehens der Satzung über die Sondernutzung an öffentlich-rechtlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu begegnen.
Die Regelungen zu Verkaufsständen in § 11 wurden ebenfalls den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Hierbei wird in Abs. 6 besonders auf das Umweltbewusstsein appelliert, um Verpackungsmaterial aus wiederverwertbaren oder kompostierbaren Einwegprodukte aus biologisch abbaubarem Material (z. B. Palmblatt, Zuckerrohr, PLA, CPLA, Karton oder Holz) zu verwenden. Es wird hiermit aber keine objektive Verschärfung geschaffen, sondern das Vorgehen beruht auf der Freiwilligkeit der Beschicker*innen.
Die Möglichkeit der Dauerzulassung für Beschicker*innen des Wochenmarktes in § 13 Abs. 2 entfällt, da diese nur als Tageszulassung erteilt werden. Dies führt auch in anderen Paragraphen zu Streichungen.
Die Regelung in § 15 Abs. 1 für Imbisse und Getränkestände entfällt, da es keinen Praxisbezug gibt, um sich vorab zu melden.
§ 17 wurde neu eingefügt, damit auch die Veranstaltungsflächen besonders geregelt werden. Diese sind bisher nur am Rande erwähnt worden, obwohl die Regelungen auch für diese gelten.
Die Möglichkeiten der Gebührenermäßigung und –befreiung wurden in einen neuen Paragraphen gefasst, um dies transparenter zu gestalten. Weiterhin wurde die Möglichkeit der Gebührenbefreiung für gemeinnützige Veranstaltungen ermöglicht.
Die Kaution wurde in § 27 direkt geregelt, da der Betrag für alle Veranstaltungsflächen gleich ist und entfällt somit in Anlage 1.
In § 29 wurden die Rechtsgrundlagen für die Ordnungswidrigkeiten entsprechend der neuen Reihenfolge angepasst.
In Bezug auf Förderung des Umweltbewusstseins, insbesondere der Reduzierung von Müll wurden Regelungen zu Verpackungen erweitert, die wiederverwertbare oder kompostierbare Einwegprodukte aus biologisch abbaubarem Material (z. B. Palmblatt, Zuckerrohr, PLA, CPLA, Karton oder Holz) für den Verkauf und bei „Außer-Haus-Verkauf“ bei Imbissständen empfehlen. Bei Verzehr an Ort und Stelle existiert diese Regelung bereits in der aktuellen Satzung.
Alle weiteren Änderungen mit Erklärung sind in der Synopse in Anlage 2 dieser Vorlage zu finden.
II. Neukalkulation der Gebührensätze 2024 - 2026
Bei der Kalkulation der Marktgebühren und Tagessätze für die Veranstaltungsflächen wurden prognostizierte Gesamtaufwendungen auf die voraussichtlich zu erwartende Nutzung für den Gültigkeitszeitraum verteilt. Dabei wurden die für jede Markt- und Veranstaltungsfläche durchschnittlich genutzten Quadratmeter bzw. Nutzungstage der letzten drei Jahre zugrunde gelegt. Hierbei ist zu beachten, dass bei den Nutzungstagen des Historischen Marktplatzes sowie des Fischmarktes nicht die letzten drei Jahre zugrunde gelegt wurden. Durch die Auswirkung der Corona-Pandemie waren die tatsächlichen Nutzungstage nicht als Planungsgrundlage geeignet. Daher wurde hier mit einem Erfahrungswert aus der Nutzung zu Zeiten vor und nach Corona gearbeitet. Dies gilt ebenso für die Veranstaltungstage als Grundlage für die Berechnung der Tagessätze der Veranstaltungsflächen.
Die Berechnung der Umlagen der allgemeinen Kostenstellen erfolgt auf der Grundlage der Gewichtung der Quadratmeter unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit.
Bei den Reinigungskosten wurde wie bisher auch ein Öffentlichkeitsanteil von 33,33 % abgezogen. Da die Reinigung der vom Wochenmarkt genutzten Fläche nicht im Turnus der Straßenreinigung enthalten ist und eine Reinigung auch ohne stattfindenden Wochenmarkt erfolgen müsste, können nur zwei von durchschnittlich drei Reinigungen pro Woche dem Wochenmarkt zugerechnet werden.
Hinsichtlich des Personalaufwandes wurde der Durchschnitt der voraussichtlich in den nächsten drei Jahren anfallenden Kosten in den Ansatz gebracht. Dabei wird eine Steigerung der Personalkosten unter Berücksichtigung bevorstehender Tarifvertragsänderungen von jährlich ca. 2% berücksichtigt. Von diesen Personalkosten wurden der Verwaltung der Veranstaltungsflächen „Forum am Museumshafen“ 15% und dem „Festspielplatz an der Jungfernwiese“ 3% zugeordnet. Weiterhin entfielen auf den Tagessatz des „Historischen Marktplatzes“ 7% und den des „Fischmarktes“ 1% der Personalkosten. Die übrigen prozentualen Personalkosten wurden auf die Allgemeine Kostenstelle „Märkte“ verteilt, sodass sich der prozentuale Anteil von 82 % auf 74% reduziert. Der höhere Anteil ergibt sich aus dem Mehraufwand der Mitarbeiter*innen, die im Rahmen der Veranstaltungsplanung und –durchführung durch eine erhöhte Präsenz zum Führen von Gesprächen mit den Veranstaltenden beschäftigt sind.
Die Aufwendungen für Unterhaltung und Bewirtschaftung, die nicht spezifisch den Märkten oder den Veranstaltungsflächen zugeordnet werden konnten, wurden entsprechend den Prozenten des Ansatzes der Personalkostenbemessung mit 45,51% der zu erwartenden Gesamtkosten in Ansatz gebracht.
Das gleiche gilt für die innere Verrechnung, die sonstigen Personalkosten sowie für sonstige laufende Aufwendungen.
Der Historische Marktplatz wird als Wochenmarktfläche und als Veranstaltungsfläche für sonstige Veranstaltungen genutzt. Die Abschreibungen und kalk. Zinsen, die nicht dem Historischen Marktplatz als Wochenmarktfläche zugeordnet werden können, werden bei der Berechnung der Tagesgebühr der Veranstaltungsfläche „Historischer Marktplatz“ verrechnet.
Weiterhin wurde aufgrund der besonderen städtebaulichen Funktion des Historischen Marktplatzes und des Wochenmarktes bei beiden Flächen ein Öffentlichkeitsanteil in Höhe von 33,33 % abgesetzt. Bei den Veranstaltungsflächen „Forum am Museumshafen“ und „Festspielplatz an der Jungfernwiese“ flossen Abschreibungen und Zinsen hingegen vollumfänglich ein. Grundlage für die Tagesgebührenberechnung für die Nutzung als Veranstaltungsfläche war jeweils die voraussichtliche Nutzung (Anzahl der Veranstaltungen).
Die Kalkulation der einzelnen Gebühren ist in Anlage 3 dargestellt.
Wie in der derzeit gültigen Benutzungs- und Gebührensatzung für die Durchführung von Märkten und Veranstaltungen handelt es sich bei den neu kalkulierten Gebühren um eine Bruttogebühr. Gemäß Rundschreiben vom 02.12.2020 sind 3% als kalkulatorischer Rechnungszins für das Anlagevermögen in Ansatz zu bringen.
Die neu erarbeite Kalkulation der umlagefähigen Aufwendungen beruht auf einem Kostendeckungsgrad von 100%. Darüber hinaus sei noch darauf hingewiesen, dass die Deckung in der Realität unter anderem durch die Ermäßigung von Gebühren von der Plankalkulation abweichen kann. Dies erfolgt insbesondere in Fällen des § 23 der aktuell gültigen Satzung. So kann die Gebühr unter anderem zur Förderung von familienfreundlichen Veranstaltungen (besonderes öffentliches Interesse) um bis zu 50% ermäßigt werden oder im Fall von gemeinnützigen Veranstaltungen und Hinweis der Verwaltungsspitze nur die Flächen berechnet werden, die Gewinn abwerfen (z.B. Gastro).
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
Ja |
2024 ff |
Finanzhaushalt |
Ja |
2024 ff |
|
Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
|
1 |
07 |
57300 / 43229000 / 43229.00035 |
Benutzungsgebühren/Standgebühren umsatzsteuerfrei § 4 Nr. 12 a UStG Wochenmarkt |
159.056,85 |
|
2 |
07 |
57300 / 43229000 / 43229.00004 |
Benutzungsgebühren/Standgebühren umsatzsteuerfrei § 4 Nr. 12 a UStG Veranstaltungsflächen |
63.263,84 |
|
|
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|
HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
|
1 |
2024 ff |
110.000 |
|
+ 49.056,85 |
|
2 |
2024 ff |
32.000 |
|
+ 31.263,84 |
|
|
HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
|
|
|
Folgekosten (Ja oder Nein)? |
|
|
HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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|
|
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Ja, positiv |
Ja, negativ |
Nein |
|
|
X |
Begründung
Bereits in der derzeit geltenden Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung wurden die Bestimmungen zur Vermeidung von Abfällen aufgenommen. Die Rahmenbedingungen für die Durchführung von Wochenmärkten haben sich seither nicht verändert.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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3,2 MB
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2
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öffentlich
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484,4 kB
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|||
3
|
öffentlich
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175,7 kB
|
|||
4
|
öffentlich
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60,7 kB
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|||
5
|
öffentlich
|
48,4 kB
|
|||
6
|
öffentlich
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46,6 kB
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