Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/07/0917
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die erneute Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 3 - Stralsunder Straße –
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 60.2 Stadtbauamt/Abteilung Stadtentwicklung/Untere Denkmalschutzbehörde
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bauwesen, Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Nachhaltigkeit (BuK)
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Beratung
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05.03.2024
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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18.03.2024
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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08.04.2024
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Beschlussvorschlag
1. Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V Nr. 28 vom 29.12.2023, S. 934) und der §§ 14, 16 und 17 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 vom 22.12.2023), die Satzung über die erneute Veränderungssperre für den räumlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 3 - Stralsunder Straße -, im Sinne des § 14 Abs. 4 BauGB unter Ausschluss des darin enthaltenen Teilbereichs des Sanierungsgebiets „Erweiterung Innenstadt/ Fleischervorstadt“.
2. Die Satzung über die erneute Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 3 – Stralsunder Straße - ist ortsüblich bekanntzumachen.
Sachdarstellung
Grundlage der Veränderungssperre ist der durch die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 3 - Stralsunder Straße - vom 31.03.1994 (Beschluss-Nr. 1179-47/94). Als Planungsziel wird gemeinsam mit den Bebauungsplänen Nr. 105 – Steinbeckervorstadt - , 105.1 - Steinbeckervorstadt/ Nord und 105.2 – Steinbeckervorstadt/ Ost - die Entwicklung eines eigenständigen Stadtquartiers auf der Grundlage des Masterplans Steinbeckervorstadt vom August 2022 und des aktuellen Vorentwurfs des Bebauungsplans 11.01.2024 angestrebt. Zur Sicherung der Planung in dem von der Aufstellung betroffenen Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 3 wurde bereits am 16.12.2020 eine Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre durch die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschlossen (Beschluss-Nr. BV-V/07/0296). Diese wurde am 26.03.2021 sowohl im „Greifswalder Stadtblatt“ als auch auf der Internetseite der Stadt bekanntgemacht. Anschließend wurden im Rahmen der Bearbeitung der vorbezeichneten Bebauungspläne für die Steinbeckervorstadt notwendige Untersuchungen zur Geologie/ Hydrogeologie/ Hydrologie und zum Biotope/ Artenschutz durchgeführt. Die ersten Ergebnisse wurden in einer öffentlichen Beteiligungswerkstatt am 15.09.2022 vorgestellt und diskutiert. Diese nahmen viel Zeit in Anspruch, sodass eine Verlängerung der obengenannten Veränderungssperre erforderlich war. Daher erfolgte die erste Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Nr. 2 BauGB durch einen Beschluss (BV-V/07/0647) vom 12.12.2022. Diese wurde durch eine entsprechende Bekanntmachung am 24.02.2023 veröffentlicht. Die Verlängerung der Veränderungssperre endet am 25.03.2024.
In diesem Veränderungszeitraum wurden weitere Planungsschritte unternommen. Hierbei haben Abstimmungsgespräche mit einzelnen Fachbehörden anhand von bereits erstellten städtebaulichen Konzeptionen stattgefunden. Demzufolge wurden zwei städtebauliche Konzepte in der zweiten öffentlichen Beteiligungswerkstatt Steinbeckervorstadt am 24.04.2023 erläutert und diskutiert. Bei dieser Öffentlichkeitsbeteiligung hat sich die Variante 2 mit geringerer Flächeninanspruchnahme und mit etwas höherer baulicher Dichte als Vorzugsvariante herauskristallisiert. Seitens der Stadtverwaltung gab es hierzu auch Zustimmung. Weitere Gespräche hinsichtlich der künftigen Nutzung der Grundstücksflächen wurden ebenfalls durchgeführt. Die Verkehrsuntersuchung befindet sich derzeit in Bearbeitung und deren Ergebnis wird für die weitere Planung verwendet.
Inzwischen hat eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 3 – Stralsunder Straße - stattgefunden. Die hierzu eingegangenen Stellungnahmen werden derzeit durch das Fachamt ausgewertet. Angesicht der Komplexität und erforderlichen Optimierung der Planung erfordert die Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens
einen hohen Zeitaufwand insbesondere bei der umsichtigen Herangehensweise mit Grundstückseigentümer*innen in der Steinbeckervorstadt und bei der Lösungsfindung für die Erschließungsmaßnahmen wohlgemerkt in hydrologisch kritischen Bereichen, die letzte wiederum weitere Abstimmungen mit den betroffen Fachbehörden nach sich zieht. Unter diesen Umständen ist zur Sicherung der künftigen städtebaulichen Entwicklung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 – Stralsunder Straße - eine erneute Veränderungssperre unentbehrlich. Damit können für diesen Bereich Vorhaben weiterhin zurückgestellt und wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen nicht bzw. nur vorgenommen werden, wenn gemäß § 14 Abs. 2 BauGB überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Das gilt auch für die zugelassenen Ausnahmen.
Gemäß § 17 Abs. 3 BauGB kann die Gemeinde eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Dies wurde bereits oben beschrieben. Die erneute Veränderungssperre nach § 17 Abs. 3 beinhaltet eine Laufzeit von einem Jahr. Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 3 - Stralsunder Straße – tritt die Veränderungssperre außer Kraft.
Die Vorschriften über die Veränderungssperre eines Bebauungsplangebiets sind gemäß § 14 Abs. 4 BauGB nicht in einem Sanierungsgebiet anwendbar. Daher wird der sich im Bebauungsplan Nr. 3 – Stralsunder Straße - befindliche Teil des Sanierungsgebiets „Erweiterung Innenstadt/ Fleischervorstadt“ aus dem Geltungsbereich der Veränderungssperre herausgenommen. Es ist grundsätzlich zulässig, dass der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre hinter dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans zurückbleibt.
Die in der Anlage beigefügte Satzung sieht vor, die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 3 BauGB zwecks Sicherung der Planung zu erneuen.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
Nein |
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Finanzhaushalt |
Nein |
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Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
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1 |
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
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1 |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
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Folgekosten (Ja oder Nein)? |
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HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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2
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öffentlich
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2,5 MB
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