Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/08/0023-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Einsprüche zur Wahl der Gemeindevertretung vom 09.06.2024
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 10 Haupt- und Personalamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss (HA)
|
Beratung
|
|
|
16.09.2024
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft (BS)
|
Beschlussfassung
|
|
|
30.09.2024
|
Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt:
-
Über die Einsprüche (Anlagen K1 bis K90) zur Wahl von Herrn Nikolaus Kramer für die Gemeindevertretung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 09.06.2024:
- Zur Aufklärung des Sachverhaltes wird ein Wahlprüfungsausschuss eingerichtet
- Die Einsprüche werden zurückgewiesen
- Den zulässigen Einsprüchen wird stattgegeben
-
Über die Einsprüche (Anlagen H1 bis H3) zur Wahl von Herrn Torsten Heil für die Gemeindevertretung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 09.06.2024:
- Zur Aufklärung des Sachverhaltes wird ein Wahlprüfungsausschuss eingerichtet
- Die Einsprüche werden zurückgewiesen
- Den zulässigen Einsprüchen wird stattgegeben
-
Über die Einsprüche (IBG1 bis IBG28) zur Wählbarkeit der Wählergemeinschaft IBG für die Gemeindevertretung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 09.06.2024:
- Zur Aufklärung des Sachverhaltes wird ein Wahlprüfungsausschuss eingerichtet
- Die Einsprüche werden zurückgewiesen
- Den zulässigen Einsprüchen wird stattgegeben
Sachdarstellung
Am 09.06.2024 fand die Wahl der Gemeindevertretung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald statt.
Gemäß § 33 Abs. 3, 4 LKWG M-V wurde das Wahlergebnis nach Beschlussfassung durch den Gemeindewahlausschuss in der Sitzung am 17.06.2024 und entsprechend auf der Internetseite der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 18.06.2024 öffentlich bekannt gemacht.
Gegen die Gültigkeit der Wahl können alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch gemäß § 35 Absatz 1 LKWG M-V erheben. Diese Frist lief am 02.07.2024, 0:00 Uhr ab.
Einsprüche sind schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Gemeindewahlleitung zu erheben. Letztlich wurden von 116 Personen insgesamt 122 Einsprüche eingelegt. Aufgrund von fehlenden Wahlberechtigungen oder formeller Fehler wurden von den 122 Einsprüchen 93 als zulässig gewertet.
Zur Möglichkeit der Einrichtung eines Wahlprüfungsausschusses
Gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 und 3 LKWO M-V entscheidet die Gemeindevertretung über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl. Sie kann die Vorbereitung ihrer Entscheidung auf einen Wahlprüfungsausschuss übertragen. Die Einrichtung eines Wahlprüfungsausschusses ergibt insbesondere dann Sinn, wenn die vorliegenden Informationen nicht ausreichen, eine Entscheidungsreife über den einspruchsbehafteten Sachverhalt herbeizuführen.
Zu 1.:
Gegen die Wahl von Herrn Kramer liegen insgesamt 70 zulässige Einsprüche vor. Sie richten sich gegen die Wählbarkeitsvoraussetzung nach § 6 LKWG M-V.
Demnach sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten, wählbar.
Die Einspruchsführer*innen hinterfragen aufgrund von Presseberichten über die Lebensumstände Herrn Kramers, ob der melderechtliche Hauptwohnsitz nicht in Schwerin sein müsste und daher eine Wählbarkeit nicht vorlag.
Herr Kramer beantwortete die durch die Gemeindewahlleitung vorgenommene schriftliche Anhörung wie in der Anlage I ersichtlich.
Aus Sicht der Verwaltung ergibt sich die folgende Rechtsauffassung:
Die Wählbarkeit Herrn Kramers zum Zeitpunkt der Wahl zur Gemeindevertretung am 09.06.2024 richtete sich nach dem Melderegister zum Zeitpunkt der entsprechenden Termine. „Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Wahlvorschlägen ist die Beschlussfassung des Gemeindewahlausschusses. (Glaser in Landes- und Kommunalwahlrecht Mecklenburg Vorpommern, 6 Auflage zu § 40, Erläuterungen Absatz 5). Das gilt auch für das Wahlprüfungsverfahren.
Die Gemeindewahlbehörde hat dabei lediglich den Inhalt des Melderegisters ohne Prüfung von dessen melderechtlicher Richtigkeit für die Frage der Wählbarkeit zugrunde zu legen.
Der Wortlaut der Rechtsnorm § 6 LKWO M-V spricht bereits gegen eine materielle Prüfpflicht. „Nach dem Melderegister“ bedeutet nach hiesiger Auffassung, dass das Register als solches zugrunde zu legen ist und dessen Richtigkeit unterstellt wird. Anders verhielte es sich, wenn die Norm verlangte, dass das Melderecht zugrunde zu legen wäre; dies spräche für eine Pflicht der Überprüfung der Voraussetzungen der Eintragungen. Anderes lässt sich auch der Kommentierung (PdK zum LKWG M-V) sowie dem Leitfaden zu Landtags- und Kommunalwahlen (S. 18) nicht entnehmen.
Die Überprüfung der Voraussetzungen für einen Hauptwohnsitz liegt bei der Meldebehörde. Soweit diese die Wählbarkeitsbescheinigung für die Wahlvorschläge beschieden hat, ist von einer Wählbarkeit auszugehen. Eine Stellungnahme der Meldebehörde ist der Anlage II zu entnehmen.
Eine Nachforschungspflicht der Melde- oder der Wahlbehörde ohne konkrete Anhaltspunkte von Unrichtigkeiten im Melderegister ist abzulehnen. Auch die Wähler*innen müssen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 LKWG M-V ihren Wohnsitz, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, in der entsprechenden Gemeinde haben. Nähme man eine Prüfpflicht der Meldebehörde bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses an, müsste in konsequenter Anwendung bei jeder Person einzeln die Wahlberechtigung geprüft werden. Das kann im Interesse der praktischen Durchführbarkeit nicht verlangt werden.
Wenn Herr Kramer demnach zu den maßgeblichen Zeitpunkten entsprechend im Melderegister geführt war, ist von Wählbarkeit auszugehen und der Wahlvorschlag zuzulassen. Daran ändert sich auch im Wahlprüfungsverfahren nichts, es liegt somit dann kein Wahlfehler vor, der zur Begründetheit von Einsprüchen führt.
Gegen den Beschluss des Gemeindewahlausschusses liegen der Gemeindewahlbehörde daneben auch keine Einsprüche vor.
Selbst wenn der vorherigen Argumentation nicht gefolgt wird, ist die Darstellung der Lebenssituation Herrn Kramers gemäß der Anhörung schlüssig und glaubhaft. Insofern kann daraus abgeleitet werden, dass die Hauptwohnung nach dem Bundesmeldegesetz die vorwiegend genutzte Wohnung in Greifswald ist.
Die Gemeindewahlbehörde empfiehlt, die Einsprüche gegen die Wahl von Herrn Kramer zurückzuweisen.
Zu 2.:
Gegen die Wahl von Herrn Heil liegen insgesamt 3 zulässige Einsprüche vor. Sie richten sich gegen die Wählbarkeitsvoraussetzung nach § 6 LKWG M-V.
Demnach sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten, wählbar.
Die Einspruchsführer*innen hinterfragen, ob der melderechtliche Hauptwohnsitz nicht in Berlin sein müsste und daher eine Wählbarkeit nicht vorlag.
Herr Heil beantwortete die durch die Gemeindewahlleitung vorgenommene schriftliche Anhörung wie in der Anlage III ersichtlich.
Aus Sicht der Verwaltung ergibt sich die folgende Rechtsauffassung:
Die Wählbarkeit Herrn Heils zum Zeitpunkt der Wahl zur Gemeindevertretung am 09.06.2024 richtete sich nach dem Melderegister zum Zeitpunkt der entsprechenden Termine. „Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Wahlvorschlägen ist die Beschlussfassung des Gemeindewahlausschusses (VG Greifswald a.a.O).“ (Glaser in Landes- und Kommunalwahlrecht Mecklenburg Vorpommern, 6 Auflage zu § 40, Erläuterungen Absatz 5). Das gilt auch für das Wahlprüfungsverfahren.
Die Gemeindewahlbehörde hat dabei lediglich den Inhalt des Melderegisters ohne Prüfung von dessen melderechtlicher Richtigkeit für die Frage der Wählbarkeit zugrunde zu legen.
Der Wortlaut der Rechtsnorm § 6 LKWO M-V spricht bereits gegen eine materielle Prüfpflicht. „Nach dem Melderegister“ bedeutet nach hiesiger Auffassung, dass das Register als solches zugrunde zu legen ist und dessen Richtigkeit unterstellt wird. Anders verhielte es sich, wenn die Norm verlangte, dass das Melderecht zugrunde zu legen wäre; dies spräche für eine Pflicht der Überprüfung der Voraussetzungen der Eintragungen. Anderes lässt sich auch der Kommentierung (PdK zum LKWG M-V) sowie dem Leitfaden zu Landtags- und Kommunalwahlen (S. 18) nicht entnehmen.
Die Überprüfung der Voraussetzungen für einen Hauptwohnsitz liegt bei der Meldebehörde. Soweit diese die Wählbarkeitsbescheinigung für die Wahlvorschläge beschieden hat, ist von einer Wählbarkeit auszugehen.
Eine Nachforschungspflicht der Melde- oder der Wahlbehörde ohne konkrete Anhaltspunkte von Unrichtigkeiten im Melderegister ist abzulehnen. Auch die Wähler*innen müssen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 LKWG M-V ihren Wohnsitz, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, in der entsprechenden Gemeinde haben. Nähme man eine Prüfpflicht der Meldebehörde bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses an, müsste in konsequenter Anwendung bei jeder Person einzeln die Wahlberechtigung geprüft werden. Das kann im Interesse der praktischen Durchführbarkeit nicht verlangt werden.
Wenn Herr Heil demnach zu den maßgeblichen Zeitpunkten entsprechend im Melderegister geführt war, ist von Wählbarkeit auszugehen und der Wahlvorschlag zuzulassen. Daran ändert sich auch im Wahlprüfungsverfahren nichts, es liegt somit dann kein Wahlfehler vor, der zur Begründetheit von Einsprüchen führt.
Gegen den Beschluss des Gemeindewahlausschusses liegen der Gemeindewahlbehörde daneben auch keine Einsprüche vor.
Selbst wenn der vorherigen Argumentation nicht gefolgt wird, ist die Darstellung der Lebenssituation Herrn Heils gemäß der Anhörung schlüssig und glaubhaft. Insofern kann daraus abgeleitet werden, dass die Hauptwohnung nach dem Bundesmeldegesetz die vorwiegend genutzte Wohnung in Greifswald ist.
Die Gemeindewahlbehörde empfiehlt, die Einsprüche gegen die Wahl von Herrn Heil zurückzuweisen.
Zu 3.:
Gegen die Wahl von Frau Wuschek und Herrn Winter als Kandidat*innen der Wählergemeinschaft IBG liegen insgesamt 20 zulässige Einsprüche vor. Die Einspruchsführenden bemängeln die Verletzung der Wahlgrundsätze für eine demokratische Wahl, die sie aufgrund eines Facebookbeitrages des Kandidaten Herrn Leonard der IBG herleiten. Darin wird moniert, dass die Wahl der Wahlvorschläge der IBG nicht den Voraussetzungen des § 15 LKWG M-V entsprach.
§ 15 Abs. 4 LKWG M-V legt fest, dass die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe in verbindlicher Reihenfolge von einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe aufgestellt werden, „die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung
1. der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung), oder
2. von in entsprechender Anwendung der Sätze 2 bis 5 von Mitgliederversammlungen nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung)
sein muss.“
§ 16 Abs. 5 LKWG M-V ergänzt:
„Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine von der Versammlungsleitung, der Schriftführung und einer weiteren teilnehmenden Person unterzeichnete Ausfertigung der Niederschrift der Versammlung nach § 15 Absatz 4 beizufügen. Die Unterzeichnenden haben da-bei gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen des § 15 Absatz 4 beachtet worden sind.“
Die IBG ist als Wählergruppe angetreten, weshalb die o. g. Voraussetzungen auch vorliegen müssen. Es musste also eine gültige Satzung geben und eine Versammlung zur Aufstellung der Kandidat*innen für die Wahl muss stattgefunden haben. Welche Art von Versammlung (§ 15 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 LKWG M-V) stattgefunden hat, wurde auf dem Formular allerdings nicht angekreuzt. Das fehlende Kreuz ist bei der Einreichung der Wahlvorschläge übersehen worden und hätte eigentlich beanstandet werden müssen.
Zur weiteren Sachaufklärung wurden die Protokolle der Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung zur Aufstellung der Wahlvorschläge sowie weitere Nachweise über die Stimmberechtigung der vorschlagsberechtigten Teilnehmer*innen, wie Aufnahmeanträge und Aufnahmebeschlüsse des Vorstandes, abgefordert, um unter Beachtung des § 8 der Satzung der IBG zu prüfen, ob das Aufstellungsverfahren, wie vom 20. Februar 2024 dokumentiert, ordnungsgemäß abgelaufen ist oder nicht. § 8 Absatz 2 der Satzung der IBG legt fest, dass nur wahlberechtigte Mitglieder der IBG über die Liste der Kandidat*innen für die Kommunalwahl abstimmen dürfen.
Die Gemeindewahlbehörde beantragte Akteneinsicht und konnte am 11. Juli 2024 die vorgelegten Dokumente sichten.
Zusätzlich übersandte Frau Nehmzow, Mitglied und Wahlvorschlag der Wählergemeinschaft IBG und selbst Einspruchsführerin, am 10. Juli 2024 weitere Erklärungen und Mitgliedsanträge.
Folgende entscheidungsrelevante Sachverhalte liegen vor:
- Gründung der Wählergemeinschaft
Es liegt eine Satzung der Wählergemeinschaft vor (Anlage IV), die zum 15. Januar 2024 in Kraft getreten sein soll. Ein Protokoll zum Beschluss über diese Satzung oder über die Gründungsveranstaltung liegt nicht vor. Eine Anwesenheitsliste liegt vor.
- Versammlung zur Aufstellung der Wahlvorschläge
Es liegt die von Frau Nehmzow, Herrn Winter und Herrn Ruchholz unterzeichnete und an Eides statt erklärte Niederschrift der Versammlung zum Wahlvorschlag vom 20. Februar 2024 vor (Anlage V). Gleichzeitig liegt eine von den jeweiligen Personen entsprechend gegengezeichnete Anwesenheitsliste für diese Versammlung vor. Aus der Aktenlage ergibt sich die Vermutung, dass zwei Personen an der Abstimmung teilnahmen, ohne ordnungsgemäße Mitglieder zu sein. Diese beiden Personen waren bei der Gründungsveranstaltung nicht anwesend (in der Anwesenheitsliste als entschuldigt gekennzeichnet). Der Gemeindewahlbehörde liegen keine Anhaltspunkte vor, dass diese beiden Personen zwischen der Gründungsveranstaltung und der Abstimmung vom 20. Februar 2024 satzungsgemäße Anträge auf Aufnahme in die Wählergruppe gestellt haben und durch Beschluss aufgenommen wurden.
- Versuch einer Beurteilung
Aufgrund der Aktenlage war zunächst davon auszugehen, dass die Niederschrift über die Wahlvorschläge korrekt ist – dies wurde an Eides statt versichert. Frau Nehmzow als eine dieser Unterzeichner*innen widersprach jedoch nach der Wahl selbst der gesetzeskonformen Durchführung dieser Versammlung, da mehrere nichtwahlberechtigte Personen daran teilgenommen haben sollen. Aufgrund der lückenhaften Aktenlage, unter anderem wegen fehlender oder nicht vollständiger Protokolle, kann diesseits nicht eingeschätzt werden, wie der Wahrheitsgehalt zu bewerten ist.
Für eine rechtlich falsche Vorbereitung der Wahlvorschläge spricht, dass insgesamt sieben Mitglieder an Eides statt versichern, dass außer ihnen selbst keine weiteren Personen Mitgliedsanträge gestellt haben und keine weiteren Anwesenheitslisten außer den bekannten von ihnen unterzeichnet wurden. Den Erklärungen beigefügt wurden Mitgliedsanträge der o.g. Personen aus dem Monat Mai 2024. Weitere sollen nicht existieren.
Gegen diese Behauptung spricht, dass einer dieser Personen bereits am 20. Februar 2024 eine Beitrittserklärung abreichte und auch weitere Personen an diesem Datum Beitrittserklärungen einreichten. Diese lagen zur Einsichtnahme vor. Es ist unverständlich, weshalb zwei Beitrittserklärungen von einer Person mit unterschiedlichem Datum existieren. Zudem enthält die Anwesenheitsliste vom 20. Februar 2024 Unterschriften von Personen, die behaupten, keine weiteren Anwesenheitslisten unterschrieben zu haben.
Letztlich lassen sich die Beschlüsse über die Aufnahme der Mitglieder mangels fehlender Protokolle nicht überprüfen. Aus dem Abgleich der bei der Gründung der Wählergemeinschaft anwesenden Personen und den zur Versammlung zur Aufstellung der Wahlvorschläge anwesenden Personen ergibt sich jedoch die Vermutung, dass zwei an der Abstimmung teilgenommene Personen nicht stimmberechtigt waren.
- Schlussfolgerung
Aufgrund der Aktenlage vermutet die Gemeindewahlbehörde einen Fehler bei der Wahlvorbereitung.
- Bewertung
Fehler im Aufstellungsverfahren könnten als Fehler in der Vorbereitung der Wahl i. S. d. § 40 Absatz 2 LKWG M-V zu werten sein. Sind bei der Auswahl und Aufstellung der Bewerber*innen Fehler vorgekommen, so handelt es sich um eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Gesetzes, wenn dabei gegen wahlrechtliche Bestimmungen verstoßen wurde. Durch die beiden Stimmen der nicht stimmberechtigten Mitglieder liegt ein Verstoß gegen § 15 Abs. 4 LKWG M-V vor.
Die festgestellten Fehler müssen für das Wahlergebnis erheblich sein (§ 40 Abs. 2 S. 1 LKWG M-V), d.h. sie müssen das Wahlergebnis oder die Verteilung im Einzelfall beeinflusst haben.
Hintergrund der Festlegung für die Erheblichkeit des Fehlers ist das „Gebot der Wahlerhaltung“, das den Bürger*innen die Notwendigkeit einer weiteren Wahl und der Gemeinde den Aufwand einer solchen ersparen soll. Deshalb werden unerhebliche Rechtsverstöße in Kauf genommen.
Maßgebend für die Beurteilung ist mithin, ob nach der Lebenserfahrung und den Umständen des Einzelfalles bei realistischer Betrachtungsweise eine konkrete oder greifbar nahe Möglichkeit besteht, dass der Wahlfehler Einfluss auf das Ergebnis des Zustandekommens eines anderen als des verkündeten Wahlergebnisses als spezielle und unmittelbare Folge des vorliegenden Verstoßes gegen Wahlvorschriften hat (VGH Mannheim, ESVGH 14, 193).
Wie bereits dargestellt wurden die Wahlvorschläge der Wählergruppe IBG einstimmig mit jeweils 15 Stimmen gewählt. Selbst unter Außerachtlassung der beiden unrechtmäßigen Stimmen wären die Wahlvorschläge wie eingebracht beschlossen worden. Insofern kann nach jetzigem Wissensstand keine Erheblichkeit des Verstoßes für das Ergebnis der Wahl angenommen werden.
Es gibt also Fehler in der Wahlvorbereitung, die jedoch als nicht Erheblich eingestuft werden.
Die Gemeindewahlbehörde empfiehlt nach jetzigem Stand der Aktenlage, die Einsprüche gegen die Wahl von Frau Wuschek und Herrn Winter zurückzuweisen.
Aufgrund der Nachreichung des Versammlungsprotokolls der IBG vom 20.02.2024 wurden sowohl der Beschlusstext als auch die Sachdarstellung geändert.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
NEIN |
|
Finanzhaushalt |
NEIN |
|
|
Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
|
1 |
|
|
|
|
|
|
|||||
|
HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
|
1 |
|
|
|
|
|
|
HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
|
|
|
Folgekosten (Ja oder Nein)? |
|
|
HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
|
|
|
|
|
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
öffentlich
|
501,7 kB
|
|||
2
|
öffentlich
|
42,6 kB
|
|||
3
|
öffentlich
|
329,1 kB
|
|||
4
|
öffentlich
|
156,7 kB
|
|||
6
|
öffentlich
|
902,3 kB
|
|||
7
|
öffentlich
|
19 MB
|
|||
8
|
öffentlich
|
1 MB
|
|||
9
|
öffentlich
|
6,4 MB
|