Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-P-ö/08/0081-02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beauftragt den Oberbürgermeister, zukünftig keinerlei städtische Immobilien und Liegenschaften für den Betrieb von Anbauvereinigungen (Cannabis Social Clubs) gemäß Cannabisgesetz (CanG) bereitzustellen. Bei Unternehmen mit Beteiligung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, namentlich der WITENO GmbH, sind entsprechende Beschlüsse über die Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Bereits bestehende entsprechende Verträge sind, zum Vermeiden des Eintretens von Schadensersatzansprüchen der Bestandsmieter, ordentlich und fristgerecht zu kündigen bzw. nicht zu verlängern.

 

Beschlusskontrolle: Bürgerschaft am 25.11.2024

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Sachdarstellung

Am 01.04.2024 trat das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft, welches u.a. die Gründung von Anbauvereinigungen (auch Cannabis Social Clubs bzw. Cannabis Clubs genannt) zum gemeinschaftlichen Eigenanbau, Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis ermöglicht. Bereits im März 2024, noch vor Inkrafttreten des Gesetzes, gab es Medienberichte, dass ein entsprechender Club in angemieteten Räumlichkeiten des durch die WITENO GmbH betriebenen „Zentrum für Life Science und Plasmatechnologie (Z4)“ entstehen sollte. Verhindert wurde dies nur durch den mangelnden Abstand zum nahegelegenen Spielplatz im Rosengarten, da laut CanG zu einem solchen 200m Abstand bestehen müssen. Ende August wurde nun bekannt, dass der Betrieb des Cannabis Clubs „SoChill Green“ durch das zuständige Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) genehmigt wurde. Ort des Betriebs soll das ebenfalls durch WITENO betriebene Technologiezentrum Vorpommern (TZV) in der Stadtrandsiedlung sein.
Cannabis ist eine Droge mit potentiell massiven gesundheitlichen Schäden für ihre Nutzer, gerade Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Greifswald als familienfreundliche Stadt sollte die bundesgesetzliche Fehlentwicklung einer Verharmlosung und Legalisierung von Cannabis nicht noch aktiv fördern, auch nicht seine städtischen Gesellschaften wie die WITENO GmbH. Beim Betriebsort TZV stellen sich auch einige weitere spezifische Fragen: Entspricht der privatnützige Anbau von Cannabis durch einen Verein wirklich der Zweckbestimmung eines mit öffentlichen Fördermitteln errichteten Gebäudes zur Wirtschaftsförderung insbesondere im Technologiebereich? Sollte der Anbau hingegen de facto unternehmerisch erfolgen, handelt es sich dann überhaupt noch um eine „Anbauvereinigung“ gemäß Cannabisgesetz? Wie würde die UHGW dies sicherstellen?
Aufgrund dieser rechtlichen wie insgesamt der genannten grundsätzlichen Erwägungen sollten weder die Stadt selbst noch ihre Gesellschaften zukünftig Immobilien und Liegenschaften für den Betrieb von Anbauvereinigungen bereitstellen. Möglicherweise bereits bestehende Mietverträge mit solchen Anbauvereinigungen sind unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu beenden, ohne dass dabei Schadenersatzansprüche der Bestandsmieter gegenüber der Stadt entstehen können.

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

Nein

 

Finanzhaushalt

Nein

 

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

 

x

 

Begründung:

 

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Beschlüsse

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30.09.2024 - Bürgerschaft (BS) - abgelehnt