Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-P-ö/08/0128
Grunddaten
- Betreff:
-
Entscheidung der Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht Greifswald bezüglich der Beanstandung des Beschlusses “Gendern unterbinden!“ (BV-P-ö/08/0074-01)
- Status:
- öffentlich (in Beratung aufgenommen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Politik (ö)
- Federführend:
- Politik
- Antragsteller/in:
- Die Präsidentin der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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24.02.2025
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt im Zusammenhang mit der Beanstandung des Oberbürgermeisters zum Beschluss „Gendern unterbinden!“ (BV-P-ö/08/0074-01),
-
Klage gegen diese Beanstandung vor dem Verwaltungsgericht Greifswald zu erheben.
Die Präsidentin der Bürgerschaft wird in diesem Zusammenhang ermächtigt, eine externe Anwaltskanzlei mit der Rechtsangelegenheit zu beauftragen.
- keine Klage gegen diese Beanstandung vor dem Verwaltungsgericht Greifswald zu erheben und damit den Beschluss weiterhin außer Kraft gesetzt zu lassen.
Sofern eine Klage eingereicht wird, soll spätestens im 4. Quartal 2025 eine Beschlusskontrolle erfolgen.
Sachdarstellung
Nachdem der Oberbürgermeister am 09.12.2025 fristgemäß den Beschluss „Gendern unterbinden!“ (BV-P-ö/08/0074-01) beanstandet hat, wurde die Beanstandung am gleichen Tag dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V als oberste Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Die Präsidentin der Bürgerschaft bat in diesem Zusammenhang die Rechtsaufsicht um Stellungnahme.
Die Stellungnahme, mit Posteingang 05.02.2025, kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschluss der Bürgerschaft nicht eindeutig rechtswidrig ist. Ferner ist die Frage der Organkompetenz der Bürgerschaft in dieser Sachfrage nicht eindeutig rechtlich beantwortbar.
Gemäß § 33 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V steht der Bürgerschaft die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu. Diese Möglichkeit stellt auch die Rechtsaufsicht in ihrer Stellungnahme heraus. Zuständig für die Klage ist die Bürgerschaft, die mit einem entsprechenden Beschluss die Präsidentin der Bürgerschaft beauftragen kann, Klage zu erheben. Da die Präsidentin im Ehrenamt tätig ist, ist die Beauftragung einer externen Anwaltskanzlei im Fall einer Klage angebracht.
Finanz. Auswirkung
Haushalt |
Haushaltsrechtliche Auswirkungen (Ja oder Nein)? |
HHJahr |
Ergebnishaushalt |
Ja |
2025 |
Finanzhaushalt |
Ja |
2025 |
|
Teil- haushalt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Bezeichnung |
Betrag in € |
|
1 |
01 |
11104/56253000/ 56253.40001 |
Gerichts-, Anwalts-, Notar-, Gerichtsvollzieherkosten usw. |
10.000,00 |
|
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HHJahr |
Planansatz HHJahr in € |
gebunden in € |
Über-/ Unterdeckung nach Finanzierung in € |
|
1 |
2025 |
3.000,00 |
0,00 |
-7.000,00 |
|
|
HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto Deckungsvorschlag |
Deckungsmittel in € |
1 |
2025 |
11104/56930000/00000.65800 |
7.000,00 |
Folgekosten (Ja oder Nein)? |
Nein |
|
HHJahr |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Planansatz in € |
Jährliche Folgekosten für |
Betrag in € |
1 |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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222 kB
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