Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/08/0155

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die 1. Änderungssatzung zur Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zum Schutz und zur Nutzung der öffentlichen Grünanlagen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 24.11.2021 (Beschluss BV-V/07/0411-04).

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Sachdarstellung

Die Satzung zum Schutz und zur Nutzung der öffentlichen Grünanlagen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird nach dem Beschlussvorschlag wie folgt geändert:

 

Nr. 13: Sich durch Alkohol oder andere berauschende Mittel in einen Zustand zu bringen bzw. sich in diesem Zustand in den Grünanlagen aufzuhalten, wenn durch diesen Zustand Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.

 

Nach der Beschlussvorlage BV-P-ö/08/0150 soll der Begriff „Rausch“ in § 3 Abs. 3 Nr. 13 der Grünflächensatzung durch den Begriff „Vollrausch“ ersetzt werden. Das Ansinnen der Beschlussvorlage kann durchaus nachvollzogen werden. Die Grünflächensatzung soll es den Bürgern und Bürgerinnen freilich nicht grundsätzlich nehmen, Genussmittel in Maßen in den öffentlichen Grünanlagen zu sich zu nehmen. Insofern wird eine Klarstellung diesbezüglich durchaus unterstützt. Der Ansatz der BV-P-ö/08/0150 ist jedoch zu weitgehend und erschwert die Durchsetzbarkeit, weshalb ein vermittelnder Vorschlag gemacht wird.

 

„Vollrausch“ bezeichnet einen Straftatbestand in § 323 a StGB bzw. eine Ordnungswidrigkeit in § 122 OWiG. Beiden ist gemein, dass sie das sich in Rausch versetzen bestrafen, in welchem man Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten begeht und aufgrund des Rauschs nicht sanktioniert werden kann. Beiden Normen ist allerdings auch gemein, dass das eigentliche Tatbestandsmerkmal der Rausch ist, der (entgegen der Sachdarstellung der BV-P-ö/08/0150) sowohl von der Rechtsprechung als auch von der Literatur durchaus definiert ist.

 

Die Verwendung des Begriffs Vollrausch wäre unpräzise, da dieser Begriff eine Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit betrifft bei der wegen so starken Rausches, der zur Schuldunfähigkeit führt eine andere Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit nicht bestraft werden kann. Solch extreme Rauschzustände zur Grundlage der Grünflächensatzung zu machen erscheint insbesondere mit Blick auf die Handhabung durch die Ordnungskräfte nicht praktikabel.  § 3 Abs. 3 Nr. 13 soll schon vorher greifen, ehe es zu einer Schuldunfähigkeit kommt, so dass der Verweis auf Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dergestalt für Rechtssicherheit sorgt, dass ein Rausch, der nicht zur Gefährdung von Sicherheit und Ordnung führt, durchaus gestattet ist.

 

Soweit die Beschlussvorlage BV-P-ö/08/0150 die Streichung des § 3 Abs. 3 Nr. 21 der Grünflächensatzung zum Ziel hat, findet dies keine Zustimmung. Die Streichung hätte die Konsequenz, dass das Grillen in allen städtischen Grünflächen, an denen es nicht ausdrücklich verboten ist, grundsätzlich erlaubt wäre. Diesem Umstand stehen wesentliche Bedenken entgegen.

 

Die UHGW ist verkehrssicherungspflichtig für öffentliche Plätze.

 

Haftungsgrund ist die von einer Sache ausgehende Gefährdung Dritter, die demjenigen zuzurechnen ist, der in seinem Verantwortungsbereich die Gefahrenstelle schafft oder andauern lässt. Der Verantwortliche muss alle notwenigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden. Dieser Haftungsgrund besteht unabhängig davon, ob der Verantwortliche eine Zivilperson oder ein Hoheitsträger ist. Gleichwohl ist die privatrechtliche Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht keine objektive Gefährdungs-, sondern eine den Träger der (faktischen) Unterhaltungs- oder Baulast treffende Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, § 839, Rn. 242).

 

Es wäre bei der Änderung bzw. Streichung des § 3 Abs. 3 Nr. 21 der Grünflächensatzung, wie sie durch die die Beschlussvorlage BV-P-ö/08/0150 angedacht ist, so, dass das Grillen überall dort erlaubt wäre, wo es nicht ausdrücklich verboten ist, unabhängig von den äußeren Umständen.

 

Dadurch würde im gesamten Gebiet eine der Gemeinde ggf. zurechenbare Gefahrenquelle geschaffen. Für erkennbare Grillplätze müssten die notwendigen Vorkehrungen geschaffen werden um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden. Dazu gehören die Durchführung regelmäßiger Kontrollen, das Wahrnehmbarmachen erforderlicher Nutzungsregeln sowie die Errichtung baulicher Vorkehrungen zum Brandschutz. Einige dieser Punkte erscheinen nicht durchführbar, insbesondere breit angelegte Kontrollen werden bei der erlaubten Grillmöglichkeit im gesamten Stadtgebiet unmöglich durchzuführen sein. Auch ein Abstellen auf die Eigenverantwortung der Grillenden führt nicht zur abschließenden Enthaftung der Stadt. So ist beispielsweise nicht selbstverständlich davon auszugehen, dass alle Grillenden sich selbständig über die Waldbrandstufen informieren.

 

Auch nachbarrechtliche Aspekte können einschlägig sein. So können Nachbarn und Nachbarinnen einen Abwehranspruch gegen das Grillen nach § 1004 Abs. 1 BGB haben, wenn dieses eine wesentliche Immission darstellt. Freilich muss gelegentliches Grillen hingenommen werden, allerdings ist nicht vorhersehbar, ob sich Grill-Hotspots mit erheblichem Störpotential entwickeln. Es steht zu befürchten, dass die Anwohnenden nicht nur von immer selben Personen, sondern von einer unbestimmten Anzahl von Menschen wesentlich beeinträchtigt werden, so dass sie wahrscheinlich nicht gegen die Grillenden vorgehen würden, sondern gegen die Stadt.

 

Auch bestehen Bedenken dahingehend, dass illegale Müllentsorgung mit im gesamten Stadtgebiet verbreitetem Grillen erheblich zunimmt. Ein Instrument der Steuerung steht dem Kommunalen Ordnungsdienst mit der Streichung des § 3 Abs. 3 Nr. 21 der Grünflächensatzung jedenfalls nicht mehr zur Seite. Es ist zu erwarten, dass die Zahl der Anzeigen bei den Ordnungskräften oder direkt bei der Bußgeldstelle mit dem Grillen erheblich steigt. Der damit wohl steigende Kontrollbedarf wird mangels entsprechender Kapazitäten weder die Polizei noch der Kommunale Ordnungsdienst abdecken können. 

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Nein

HHJahr

Ergebnishaushalt

Nein

 

Finanzhaushalt

Nein

 

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

 

 

 

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

 

 

 

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

 

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

 

x

 

Begründung:

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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19.05.2025 - Bürgerschaft (BS) - ungeändert beschlossen