Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-P-ö/08/0159-04

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die angehängte 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

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Sachdarstellung

In dieser Version wurden die finanziellen Auswirkungen aktualisiert (Entfall Erhöhung Stundenkontingent Geschäftsführungen).

 

In der vorherigen Version wurde nach der Sitzung des Präsidiums am 11.07.2025 vormals 11.1 (Anpassung Stundenkontingent Fraktionsgeschäftsführung) gestrichen, außerdem wurden vormals 10.7 und 10.9 wegen Dopplungen zu einem Punkt (nun 10.8) zusammengefasst.
In Abstimmung mit dem Oberbürgermeister wurde zudem die Sachdarstellung zu 10. erweitert.

 

Im Zuge der Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts durch den Landesgesetzgeber wurde die Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald umfassend überabeitet und mit Beschluss BV-V/07/0930-05 am 27.05.2024 neu beschlossen. Die bisher vorgenommenen Änderungen umfassten nur die Anpassung der Entschädigungen durch die neu gewählte Bürgerschaft.

 

Die vorgeschlagene Änderungssatzung (Anlage 1) umfasst größtenteils redaktionelle Änderungen (2./4.3/9./12.) und kleinere Konkretisierungen (1./3./4.1/7./8./10.4/10.6/10.9/13.1-13.2). Außerdem wurden Verfahrensvorschläge des Städte- und Gemeindetages M-V (4.2/6./13.4) und Lösungsvorschläge für aufgetretene Probleme eingearbeitet (5./10.5/11.2-11.3).
Für die bessere Nachvollziehbarkeit ist eine Synopse (Anlage 2) beigefügt.

 

Zu 1.:

In § 1 Abs. 5 der Geschäftsordnung der Bürgerschaft sind bereits nähere Festlegungen zur Arbeitsweise des Präsidiums getroffen worden. Der Verweis soll eine entsprechende verbesserte Auffindung dieser Regelungen ermöglichen.

 

Zu 2.:

Die bisherigen Links hatten eine hohe Fehleranfälligkeit, wenn bspw. Unterseiten geändert wurden. Es wird daher auf die generelle Seite mit ihrer Seitenführung verwiesen.

 

Zu 3.:

Bestimmte Entscheidungen sind nach den Satzungen der Eigenbetriebe den Betriebsleitungen übertragen worden (bspw. Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen). Mit der Klarstellung wird darauf verwiesen.

 

Zu 4.:

Auch Zählgemeinschaften besetzen Ausschüsse, weswegen Sie bei der Regelung zu nennen sind.

 

Um die generelle Abstimmungsfähigkeit der Ausschüsse sicherzustellen, sind Maßnahmen erforderlich, wenn durch die vorgegangene Regelung nicht genügend Mitglieder der Bürgerschaft besetzt werden (bspw. viele kleine Fraktionen, die nur ein Mitglied in den Fachausschuss entsenden müssen).

 

Die Regelung, dass maximal 3 Stellvertretungen benannt werden, wird bereits angewandt und hier entsprechend klargestellt.

 

Zu 5.:

Sollte es zu keiner Einigung kommen, ist ein Verfahren festzulegen, das sicherstellt, dass der Proporz eingehalten wird.

 

Zu 6.:

In Abstimmung mit dem Oberbürgermeister wurde ein Verfahren entwickelt, um die Urlaubsanzeige zu vereinfachen. Bisher ist der Oberbürgermeister darauf angewiesen, dass vor seinem Urlaub eine Sitzung der Bürgerschaft stattfindet, damit er die Abwesenheit ansagen kann.

 

Zu 7.:

S. Erläuterung zu 3.

 

Zu 8.:

In Abstimmung mit dem Oberbürgermeister wird der Entscheidung der Rechtaufsicht zur Haushaltssatzung (Sperrung der Stelle der Kinderbeauftragten) entsprochen und die bisherige Ist-Vorschrift der Hauptamtlichkeit zur Soll-Vorschrift, da sonst zwangsweise ein Widerspruch zwischen Hauptsatzung und Praxis entsteht.

 

Da eine hauptamtliche Anstellung momentan nicht möglich ist, ist eine Entschädigung der Ehrenamtlichkeit zu regeln.

 

Zu 9.:

Die Beiräte sollen die Möglichkeit erhalten, nicht nur in den Ausschüssen, sondern in allen bürgerschaftlichen Gremien mitarbeiten zu können. Dies entspricht auch ihrer Stellung nach § 41a der Kommunalverfassung M-V.

 

Wie bei den Ausschüssen und den Ortsteilvertretungen muss nicht explizit auf die Stellvertretung des Vorsitzes verwiesen werden, da eine Stellvertretung im Verhinderungsfall selbstverständlich und im Sinne des Wahlamtes ist.

 

Zu 10.:

In Abstimmung mit dem Oberbürgermeister wird die Entschädigung für die ehrenamtliche Stellvertretung erhöht, da das Aufgabenspektrum gewachsen ist. Es kommen Aufgaben, insbesondere repräsentativer Art, hinzu, die für den 2. Stellvertreter, der hauptamtlich Amtsleiter ist – anders als bei dem Oberbürgermeister und dem ersten Beigeordneten – nicht stellenimmanent sind. Gemäß § 6 Absatz 2 Entschädigungsverordnung M-V können ehrenamtliche Stellvertretungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters großer kreisangehöriger Städte bis zu 1.000 Euro monatlich als Entschädigung erhalten. Der Städte- und Gemeindetag M-V hat sich bereits im Zuge der Neufassung der Entschädigungsverordnung im Jahr 2019 unter Hinweis auf den tatsächlichen Aufwand und das Haftungsrisiko der Ehrenamtlichen für eine deutliche Erhöhung der Entschädigung ausgesprochen. Die Entschädigung der 2. Stellvertretung in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wurde mit der 4. Hauptsatzungsänderung vom 20.02.2015 in Höhe von 340 Euro geregelt und wurde somit seit über zehn Jahren nicht angepasst. Die Senkung der Entschädigungen der beiden Wahlbeamten erfolgt zur Verbesserung des Haushaltsergebnisses.

 

Die vorgeschlagene Ergänzung erweitert die Möglichkeit der Meldung.

 

Die Anzeige der Anwesenheit ist praktikabel, um eine ordnungsgemäße Grundlage für die Auszahlung der sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung sicherzustellen. Zudem kann unterschieden werden, wer in seiner Funktion anwesend ist und wer als Gast der Sitzung beiwohnt.

 

Die Angabe eines Zeitraumes zur Abgabe von Anwesenheitslisten dient einerseits als Orientierung, um eine Auszahlung durch rechtzeitiges Einreichen noch im laufenden Monat sicherstellen zu können. Andererseits soll sie eine zeitnahe Entschädigung des entstandenen Aufwands der Mitglieder und Stellvertretungen gewährleisten.

 

Die Streichung des Satzes erfolgt, da er keinen Sinnzusammenhang besitzt. Die Zahlung der Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Bürgerschaft und Mitglieder der Ortsteilvertretungen ist in der Neufassung separat voneinander dargestellt.

 

Die Umstellung auf eine taggenaue Berechnung vereinfacht das Abrechnungsverfahren.

 

Zu 11.:

Aufgrund von Rückfragen zum Umgang mit Sachmitteln werden Konkretisierungen vorgeschlagen.

 

Zu 12.:

S. Erläuterung zu 2.

 

Zu 13.:

Das Verfahren bzgl. der Stellvertretungen wird, spiegelbildlich zu den Ausschüssen, bereits angewendet und deswegen aufgenommen.

 

Es wird klargestellt, dass die Zuteilung nach Wahlvorschlägen (in manchen Fällen nicht deckungsgleich mit den Fraktionen) erfolgt.

 

Die Einbringung von Vorlagen durch die Vorsitzenden ergibt sich aus der Kommunalverfassung.

 

Die Organisation von Einwohnerversammlungen wird inhaltlich etwas konkretisiert, um diese einheitlich zu gestalten.

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Finanz. Auswirkung

Haushalt

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

(Ja oder Nein)?

HHJahr

Ergebnishaushalt

Ja

 

Finanzhaushalt

Ja

 

 

 

Teil-

haushalt

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto

Bezeichnung

Betrag in €

1

01

11102/50190000/
40700.40000

Sonstige (ehrenamtlich Tätige der Feuerwehr, berufene Bürger in Ausschüssen, u.a.)

750,00

(2025)

 

1.800,00

(2026 ff.)

2

02

11114/50221000/

50221.40010

Dienstbezüge Entgelt Arbeitnehmer

- 50,00

(2025)

 

- 120,00

(2026 ff.)

 

 

HHJahr

Planansatz

HHJahr in €

gebunden in €

Über-/ Unterdeckung

nach Finanzierung in €

1

2025

0,00

1.050,00

- 750,00

2

2025

178.500,00

407.858,30

+ 50,00

1

2026 ff.

0,00

0,00

- 1.800,00

2

2026 ff.

182.100,00

0,00

 +120,00

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/

Untersachkonto Deckungsvorschlag

Deckungsmittel in €

1

2025/
2026

11102/52370000/40020.52000 Deckungszähler Deckungsring Werterhaltung an Ausrüstungen

750,00 EUR

 

Folgekosten (Ja oder Nein)?

Nein

 

 

HHJahr

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Planansatz

in €

Jährliche

Folgekosten für

Betrag in €

1

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

 

x

 

Begründung:

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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14.07.2025 - Bürgerschaft (BS) - ungeändert beschlossen