Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/08/0210
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung über die Beseitigung von Abwasser in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Abwasserbeseitigungssatzung)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Eigenbetrieb Abwasserwerk Greifswald
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Bereit
|
|
Werksausschuss Abwasserwerk Greifswald, Eigenbetrieb der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
|
Beratung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Bauwesen, Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Nachhaltigkeit (BuK)
|
Beratung
|
|
|
|
11.11.2025
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Senat (S)
|
Beratung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss (HA)
|
Beratung
|
|
|
|
24.11.2025
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft (BS)
|
Beschlussfassung
|
|
|
|
08.12.2025
|
Sachdarstellung
Derzeit regelt die „Satzung über die Beseitigung von Abwasser in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 25.09.2006, alle Belange der Abwasserbeseitigung in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
Aufgrund der zahlreichen Änderungen im Bereich der DIN-Normen und einigen erfolgten Rechtsprechungen/Rechtsänderungen war eine Überarbeitung der Satzung erforderlich.
Es war erklärtes Ziel, bestehende Regelungen, die sich bewährt haben, nicht zu verändern. Viele Änderungen haben daher in erster Linie redaktionellen und klarstellenden Charakter.
Gänzlich neu hinzugekommen ist die Regelung in § 10 Grundstücksbenutzung.
Die §§ 12 Abs. 1 NAV, 12 Abs. 1 NDAV, 8 Abs. 1 AVBFernwärmeV sowie § 8 Abs. 1 AVBWasserV statuieren für die Medien Strom, Gas, Fernwärme und Wasser eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers, der Grundstückeigentümerin in Bezug auf die Verlegung von Versorgungsleitungen, sofern der Grundstückseigentümer, die Grundstückseigentümerin Anschlussnehmende bei dem Unternehmen ist, das die Leitungen auf seinem Grundstück zu verlegen beabsichtigt.
Eine entsprechende Regelung fehlte bislang für die öffentlichen Einrichtungen für Schmutz- und Niederschlagwasser. Insofern war auch eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 AVBWasserV mangels planwidriger Regelungslücke nicht möglich. Die nun gewählte Formulierung entspricht den o.g. Regelungen für die Medien Strom, Gas Fernwärme und Wasser.
Die Gegenüberstellung der alten Satzung zur Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung liegt dieser Vorlage als Anlage bei.
Auswirkungen auf den Klimaschutz
|
Ja, positiv |
Ja, negativ |
Nein |
|
X |
|
|
Begründung:
Dem Klimaschutz dienen die durch die Abwasserbeseitigungssatzung vorgegebenen Anschlussregelungen für Abwasser und umfassen u.a. den Anschlusszwang an die öffentliche Kanalisation zur Vermeidung von Umweltverschmutzung und die umweltgerechte Gestaltung und Betrieb von Abwasseranlagen (insbesondere Grundstücksentwässerungsanlagen und Abwasservorbehandlungsanlagen), um Energieeffizienz zu gewährleisten und Schadstoffe zu minimieren
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
öffentlich
|
583,2 kB
|
|||
|
2
|
öffentlich
|
792,2 kB
|
