Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-P-ö/08/0187
Grunddaten
- Betreff:
-
Widerspruch des Oberbürgermeisters gegen den Beschluss "Parksituation in der Mühlenstraße so verträglich wie möglich ausgestalten" (BV-P-ö/08/0167-04)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Politik (ö)
- Federführend:
- 01.0.1 Kanzlei der Bürgerschaft
- Antragsteller/in:
- Die Präsidentin der Bürgerschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Erledigt
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Senat (S)
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Beratung
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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02.02.2026
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Geplant
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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02.03.2026
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Beschlussvorschlag
A.) Auf den Widerspruch des Oberbürgermeisters vom 16.12.2025 gegen den in der Sitzung der Bürgerschaft vom 08.12.2025 gefassten Beschluss BV-P-ö/08/0167-04 hebt die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
aa) diesen Beschluss auf,
bb) Ziffer 2 dieses Beschlusses auf.
B) Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gibt dem Widerspruch des Oberbürgermeisters vom 16.12.2025 gegen den in der Sitzung der Bürgerschaft vom 08.12.2025 gefassten Beschluss BV-P-ö/08/0167-04 nicht statt.
Sachdarstellung
Der Oberbürgermeister hat dem vorgenannten Beschluss (Anlage 1) am 16.12.2025 widersprochen. Die ausführliche Argumentation ist dem Widerspruch des Oberbürgermeisters (Anlage 2) zu entnehmen.
Da der Widerspruch fristgemäß nach § 33 Abs. 1 der Kommunalverfassung M-V (KV M-V) eingegangen ist, hat er aufschiebende Wirkung. Die Bürgerschaft muss folglich in ihrer nächsten regulären Sitzung darüber entscheiden, ob dem Widerspruch teilweise oder in der Gesamtheit stattgegeben wird.
Sollte eine vollständige Aufhebung der Fall sein, kann in der Sache neu entschieden werden.
Der Widerspruch des Oberbürgermeisters gegen den Beschluss vom 08.12.2025 (BV-P-ö/08/0167-04) erfolgt, da dieser dessen Ziff. 2 als rechtswidrig erachtete. Da der Beschluss aus vier Ziffern besteht, die nicht in wechselbezüglicher Bedingtheit in Verbindung miteinander stehen, ist der Bürgerschaft mit der Beschlussvorlage zudem die Gelegenheit zu geben, abzustimmen, ob der Beschluss auch ohne dessen Ziffer 2 von einer demokratischen Mehrheit gedeckt ist.
Sollte sich die Bürgerschaft dazu entscheiden, dem Widerspruch nicht stattzugeben, kann der Oberbürgermeister nach § 33 Abs. 2 KV M-V diesen Beschluss wiederum beanstanden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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3 MB
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2
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öffentlich
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155,7 kB
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