Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-P-ö/08/0205

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beauftragt den Oberbürgermeister zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Straßenreinigungssatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald hinsichtlich der Winterdienstregelungen auf Gehwegen bei Extremwetterlagen angepasst werden muss.

 

Insbesondere soll geprüft werden:

  1. Die Aufnahme einer Regelung, die dem Oberbürgermeister bei klimatischen Ausnahmesituationen (insbesondere Eisregen) die Erteilung von befristeten Sondergenehmigungen zum Einsatz von Streusalzgemischen auf Gehwegen ermöglicht.

 

  1. Die Definition von Kriterien, unter denen solche Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können, unter besonderer Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes.

 

  1. Die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Regelung unter Beachtung des Straßen- und Wegerechts Mecklenburg-Vorpommern sowie umweltrechtlicher Vorgaben.

 

  1. Die mögliche Beschränkung der Ausnahmeregelung auf besonders gefährdete Gehwegabschnitte (z. B. Treppen, Rampen, starkes Gefälle).

 

Das Prüfergebnis ist der Bürgerschaft in ihrer Sitzung am 29.06.2026 vorzulegen.

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Sachdarstellung

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald verfügt über eine Straßenreinigungssatzung, die gemäß § 3 die Reinigungspflicht für Gehwege auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke überträgt. Dies umfasst auch die Winterdienstpflicht mit Räum- und Streupflicht.

 

Nach der aktuellen Satzung sowie den gängigen kommunalen Regelungen ist die Verwendung von Streusalz auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Es sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Blähschiefer zu verwenden.

 

In den vergangenen Wintern hat die Häufigkeit von Eisregenereignissen deutlich zugenommen. Eisregen führt zu extremen Glatteissituationen, bei denen herkömmliche abstumpfende Streumittel nur unzureichend wirken. Die gefrorene Eisschicht auf Gehwegen lässt sich mechanisch oft nur schwer entfernen und bleibt auch nach dem Streuen mit Sand oder Splitt gefährlich rutschig.

 

Im Bereich Schönwalde II und Groß Schönwalde wurden diese Problemlagen besonders deutlich. Die Verkehrssicherungspflicht der Grundstückseigentümer kann bei solchen Extremwetterlagen mit den derzeit zulässigen Mitteln nicht angemessen erfüllt werden. Dies führt zu einem erheblichen Risiko für Fußgänger und zu einer potentiellen Haftungsproblematik für die reinigungspflichtigen Eigentümer.

 

Nach der aktuellen Rechtslage in Deutschland ist die Verwendung von Streusalz auf Gehwegen in den meisten Kommunen verboten. Einige Städte haben jedoch Ausnahmeregelungen für besondere Situationen vorgesehen:

  • Erlaubnis für besonders gefährliche Stellen (Treppen, Rampen, starkes Gefälle)
  • Befristete Ausnahmen durch den Oberbürgermeister bei besonders gefährlichen Situationen
  • Ausnahmegenehmigung bei klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen

 

In Schleswig-Holstein ist der Einsatz von Streusalz auf Gehwegen beispielsweise ausdrücklich bei Eisregen erlaubt. Dies zeigt, dass rechtskonforme Regelungen für solche Extremwettersituationen möglich sind.

 

Die vorgeschlagene Prüfung soll eine rechtssichere Grundlage schaffen, um bei klimatischen Ausnahmesituationen, insbesondere bei Eisregen, den Einsatz von Streusalzgemischen auf Gehwegen zu ermöglichen. Die Entscheidungsbefugnis soll beim Oberbürgermeister liegen, um eine schnelle Reaktion auf akute Gefahrenlagen zu ermöglichen.

 

Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass der Umweltschutz angemessen berücksichtigt wird und Streusalz nur in dem Umfang eingesetzt wird, der zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich ist.

 

Nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft wird die Verwaltung:

  • Die rechtlichen Rahmenbedingungen umfassend prüfen
  • Regelungen anderer Kommunen vergleichend auswerten
  • Einen konkreten Satzungsänderungsvorschlag erarbeiten
  • Die Stellungnahmen der betroffenen Fachämter (Umwelt, Straßenverkehr) einholen
  • Die Bürgerschaft und die Ortsteilvertretungen über das Ergebnis informieren
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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen

Nein

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen in Folgejahren

Nein

 

 

 

Prüfauftrag an die Verwaltung

Ja

 

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

X

 

 

Begründung:

Trotz potenzieller Umweltbelastungen durch Salz rechtfertigen vermehrte Eisregenereignisse (bedingt durch Klimawandel) eine Anpassung, unter Wahrung des Umweltschutzes via OB-Genehmigungen.

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