Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-P-ö/08/0220

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt folgende Änderung der Hauptsatzung:


§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 

Der bisherige letzte Satz „Vertretungen von Mitgliedern der Bürgerschaft können nur durch andere Mitglieder der Bürgerschaft erfolgen." wird gestrichen.

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Sachdarstellung

In der Ausschussarbeit haben sich Fragen zur Beschlussfähigkeit im Zusammenhang mit der Anwesenheit von Mitgliedern der Bürgerschaft und sachkundigen Bürgern ergeben. Zur Klärung ist die maßgebliche gesetzliche Systematik zu verdeutlichen:
 

Besetzung der Ausschüsse

§ 36 Abs. 5 KV M-V regelt ausschließlich die Besetzung beratender Ausschüsse. Danach müssen die Mitglieder des Ausschusses mehrheitlich der Gemeindevertretung angehören. Diese Anforderung richtet sich an die Zusammensetzung des Gremiums insgesamt, nicht an das Verhältnis der anwesenden Personen in einzelnen Sitzungen.
 

Beschlussfähigkeit in der einzelnen Sitzung
Für die Beschlussfähigkeit in der jeweiligen Sitzung ist nach §§ 30 Abs. 1 Satz 1 und 36 Abs. 7 Satz 1 KV M-V allein maßgeblich, dass die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist. Auf das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Bürgerschaftsmitgliedern und sachkundigen Bürgern unter den Anwesenden kommt es nicht an. Eine durch Abwesenheit von Bürgerschaftsmitgliedern bedingte Mehrheit sachkundiger Bürger in der einzelnen Sitzung ist für die Beschlussfähigkeit des Ausschusses daher rechtlich unschädlich.
 

Bisherige Hauptsatzungsregelung
Der bisherige letzte Satz in § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung schränkt die Vertretungsmöglichkeiten über die gesetzlichen Anforderungen hinaus ein, indem er die Vertretung von Bürgerschaftsmitgliedern in Ausschüssen auf andere Bürgerschaftsmitglieder beschränkt. Eine solche Einschränkung ist gesetzlich nicht vorgegeben und kann in der praktischen Anwendung zu Zweifeln im Hinblick auf Beschlussfähigkeit und Sitzungsablauf führen.

 

Die Streichung beseitigt diese über das Gesetz hinausgehende Einschränkung. Die gesetzlichen Anforderungen an Besetzung und Beschlussfähigkeit der Ausschüsse bleiben unberührt. Einer Ersatzregelung bedarf es nicht, da die Stellvertretung gesetzlich geregelt ist.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkung

Nein

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen in Folgejahren

Nein

 

 

 

 

 

 

Prüfauftrag an die Verwaltung

Nein

 

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

 

 x

 

Begründung:

 

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