Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-V/08/0258-02
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderungsantrag zu:
Neufassung der Satzung des Frauenbeirats
Antrag zur Vorlage BV-V/08/0258
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Politik (ö)
- Federführend:
- Politik
- Antragsteller/in:
- AfD-Fraktion in der Greifswalder Bürgerschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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27.04.2026
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt beschließt:
- In der Satzung des Frauenbeirats werden in § 4 „Einbindung in die Universitäts- und Hansestadt Greifswald“ die Absätze 3 und 4 ersatzlos gestrichen.
- Die „Wahlordnung für die Wahl des Frauenbeirats“ wird in § 5 (Frauenforum) um einen neuen Absatz ergänzt:
Variante 1: § 5 Abs. (9) neu:
(9) Die Wahl ist nur gültig, wenn mindestens 10 % der gemäß § 5 Abs. 3 wahlberechtigten Personen an der Wahl teilgenommen haben (Wahlbeteiligungsquorum).
Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist die Wahl ungültig und innerhalb von drei Monaten zu wiederholen.
Variante 2: § 5 Abs. (9) neu:
(9) Die Wahl ist nur gültig, wenn mindestens 5 % der gemäß § 5 Abs. 3 wahlberechtigten Personen an der Wahl teilgenommen haben (Wahlbeteiligungsquorum).
Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist die Wahl ungültig und innerhalb von drei Monaten zu wiederholen.
Sachdarstellung
Zu 1.: Die in § 4 Abs. 3 und 4 geregelten Rechte gehen über eine rein beratende Funktion des Frauenbeirats hinaus und greifen in originäre Zuständigkeiten der gewählten kommunalen Gremien ein.
Insbesondere das Antragsrecht im Informationssystem stellt faktisch eine Gleichstellung mit Mandatsträgern dar. Das Rede- und Antragsrecht in Bürgerschaft und Ausschüssen ist ein wesentliches Recht gewählter Vertreter und sollte nicht auf Beiräte übertragen werden.
Der Frauenbeirat soll weiterhin eine wichtige beratende und unterstützende Funktion erfüllen, jedoch ohne institutionelle Vermischung mit den Entscheidungsstrukturen der kommunalen Selbstverwaltung.
Zu 2.: Die Einführung eines Mindestquorums stellt sicher, dass der Frauenbeirat über eine ausreichende demokratische Legitimation verfügt.
Gerade bei offenen Versammlungsformaten (Frauenforum) besteht ansonsten die Gefahr, dass eine sehr geringe Teilnehmerzahl über die Zusammensetzung des Gremiums entscheidet.
Ein Quorum stärkt die Akzeptanz des Beirats in der Öffentlichkeit, verhindert Zufallsergebnisse bei geringer Beteiligung, erhöht den Anreiz für breitere Mobilisierung und Beteiligung.
