Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-P-ö/08/0226

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt beschließt folgende Satzungsänderung zur Begründung und Beendigung der Ehrenbürgerschaft:

 

Präambel

Diese Satzung, beschlossen auf der Grundlage des Artikels 28 Abs. 2 Satz 1 GG von der Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Verleihung, Aberkennung und Beendigung der Ehrenbürgerschaft für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Die Ehrenbürgerschaft ist die höchste Auszeichnung, die die Stadt verleihen kann. Sie würdigt außergewöhnliche Verdienste um das Wohl der Stadt und ihrer Bürger. Sie kann sowohl an lebende als auch posthum an verstorbene Personen verliehen werden, wenn deren Lebensleistung dies in besonderem Maße rechtfertigt.

 

§ 1 Verleihung

1. Die Verleihung der Ehrenbürgerschaft ist Ausdruck der besonderen Wertschätzung der Kommune für Personen, die sich durch außergewöhnliche Verdienste oder ein besonderes Engagement um das Wohl unserer Stadt und ihrer Bürger verdient gemacht haben.

2. Die Ehrenbürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald kann an natürliche Personen verliehen werden. Eine Verleihung ist sowohl zu Lebzeiten der zu ehrenden Person als auch posthum möglich. Im Fall einer posthumen Verleihung entfaltet die Ehrenbürgerschaft ausschließlich eine ehrende und erinnerungskulturelle Wirkung ohne statusrechtliche Rechtsfolgen.

3. Verstöße gegen die Menschlichkeit, Amts- und Machtmissbrauch sowie Verstöße gegen Strafrechtsnormen schließen eine Verleihung der Ehrenbürgerschaft aus.

4. Die Ehrenbürgerschaft wird durch Aushändigung einer Ehrenbürgerurkunde verliehen. Bei posthumer Verleihung erfolgt die Übergabe der Urkunde an eine von der Bürgerschaft zu bestimmende Person oder Institution, die das Andenken der geehrten Person pflegt.

 

§ 2 Beendigung und Aberkennung

1. Eine bereits verliehene Ehrenbürgerschaft kann nach den in § 1 genannten Kriterien neu bewertet werden.

2. Eine Ehrenbürgerschaft kann beendet werden und aberkannt werden.

3. Entspricht die verliehene Ehrenbürgerschaft nicht mehr den in § 1 geregelten Grundsätzen, kann die Ehrenbürgerschaft für beendet erklärt werden.

4.Die Aberkennung der Ehrenbürgerschaft kann nur beim Vorliegen der in § 1 Abs. 3 aufgeführten Kriterien in Anwendung gelangen.

5.Ausschließungsgründe, die nach der Verleihung einer Ehrenbürgerschaft relevant werden bzw. zur Kenntnis gelangen, führen zur Aberkennung bzw. zur Beendigung der Ehrenbürgerschaft.

 

§ 3 Verfahren zur Verleihung, Aberkennung und Beendigung

1. Die Verleihung, Beendigung und Aberkennung einer Ehrenbürgerschaft kann jede Bürgerin und jeder Bürger der Stadt bei der Bürgerschaft beantragen. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und soll eine Begründung enthalten, aus der die Voraussetzungen nach § 1 hervorgehen.

2. Der zuständige Ausschuss für Bildung, Kultur, Universität, internationale Beziehungen und Wissenschaft prüft den Antrag inhaltlich und bereitet eine entsprechende Beschlussvorlage vor. Er ist dabei gehalten, den Antrag im Sinne des Antragstellers zu formulieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 1 erfüllt sind. Lehnt der Ausschuss eine Weiterleitung ab, ist dies gegenüber dem Antragsteller schriftlich und begründet mitzuteilen.

3. Durch die Veröffentlichung der Beschlussvorlage durch den Präsidenten der Bürgerschaft werden die Bürgerinnen und Bürger der Hansestadt Greifswald über diesen informiert und aufgerufen, innerhalb von vier Wochen zusätzliche Begründungen bzw. Einwände geltend zu machen.

4. Für die Verleihung, Beendigung oder Aberkennung der Ehrenbürgerschaft ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller anwesenden Bürgerschaftsmitglieder notwendig, mindestens aber die Mehrheit aller Mitglieder der Bürgerschaft.

5. Unberührt bleibt das Recht der Bürgerschaft und ihrer Organe — insbesondere der Fraktionen — Verfahren nach dieser Satzung im Rahmen ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Kompetenzen einzuleiten. Auf solche Initiativen findet Absatz 1 keine Anwendung; das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

§ 4 Archivierung

Die Unterlagen über das Verfahren der Ehrenbürgerschaft sind dauerhaft zu archivieren.

 

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Bürgerschaft in Kraft. Sie ersetzt die Satzung Nr. B84-08/90.

 

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Sachdarstellung

Begründung der wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Beantragung der Ehrenbürgerschaft für Holger Biege:

 

Zu § 1 Abs. 2 — Posthume Verleihung:

Die bisherige Formulierung, die Ehrenbürgerschaft könne „nur an natürliche Personen“ verliehen werden, wurde von der Verwaltung dahin ausgelegt, dass Verstorbene ausgeschlossen sind, da sie keine natürlichen Personen im Rechtssinne mehr sind. Die neue Fassung stellt klar, dass die Verleihung sowohl zu Lebzeiten als auch posthum möglich ist. Dabei wird ausdrücklich klargestellt, dass die posthume Verleihung keine statusrechtlichen Rechtsfolgen entfaltet, sondern ausschließlich ehrenden und erinnerungskulturellen Charakter hat. Eine vergleichbare Regelung findet sich in M-V in der Ehrenbürgerschaftssatzung der Gemeinde Ostseebad Dierhagen (§ 1 Abs. 2, 2011), die die posthume Verleihung ausdrücklich vorsieht.

 

Zu § 3 Abs. 2 — Antrag im Sinne des Antragstellers:

Die bisherige Satzung enthielt keine Regelung darüber, wie der beauftragte Ausschuss mit Anträgen von Bürgerinnen und Bürgern umzugehen hat. Die neue Fassung verpflichtet den Ausschuss, den Antrag im Sinne des Antragstellers weiterzuleiten, sofern die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Lehnt der Ausschuss ab, muss dies schriftlich begründet werden. Dies stärkt die Bürgerrechte und schafft Transparenz.

 

Zu § 3 Abs. 5 — Fraktionsinitiativrecht:

Die bisherige Satzung ließ offen, ob Fraktionen und andere Bürgerschaftsorgane Ehrenbürgerschaftsverfahren eigenständig einleiten können oder ob sie auf den Bürgerantrag nach Abs. 1 angewiesen sind. Der neue Abs. 5 stellt klar, dass das Initiativrecht der Bürgerschaft und ihrer Organe — insbesondere der Fraktionen — durch die Satzung nicht eingeschränkt wird. Grundlage: § 29 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 KV M-V. Fraktionsvorlagen unterliegen nicht der Zulässigkeitsprüfung nach Abs. 1, wohl aber dem weiteren Beratungsverfahren nach Abs. 2 bis 4.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen

Nein

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen in Folgejahren

Nein

 

 

 

Prüfauftrag an die Verwaltung

Nein

 

 

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

 

x

 

Begründung:

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Anlagen

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