Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/08/0307-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die 3. Änderung der Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung einer Übernachtungssteuer.

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Sachdarstellung

Die Bürgerschaft hat mit Beschluss BV-V/07/0678 vom 12.12.2022 die Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in Greifswald ab dem 01.04.2023 beschlossen. Die Satzung wurde bereits durch zwei Änderungssatzungen angepasst und soll nun weiter konkretisiert werden.

 

Im § 1 Abs. 3 wird zur klärenden Darstellung die nicht abschließende Aufzählung von Beherbergungsbetrieben ergänzt. Zudem wird der Steuersatz für Camping- und Reisemobilplätze reduziert und in § 5 Abs. 2 separat aufgezeigt. Die angestrebten Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Synopse ersichtlich. Diese zeigt zudem weitere unwesentliche und lediglich ergänzende Änderungen auf, zum Beispiel wurden Verspätungszuschläge bislang in Anwendung der Abgabenordung auch ohne die Erwähnung in der Satzung erhoben.

 

Gegenüber der Gesamtermächtigung wird davon ausgegangen, dass in 2026 ein Mehrertrag zu verzeichnen ist. Dieser wäre ohne die Reduzierung des Steuersatzes für Camping- und Reisemobilplätze höher. Eine konkrete Angabe des durch die Anpassung zu erwartenden geringeren Mehrertrags ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da die Satzung in der derzeit gültigen Fassung erst seit dem 01.10.2025 in Kraft ist und insbesondere das voraussichtlich erfolgversprechendste 3. Quartal eines Jahres bisher nicht in der Form erfasst werden konnte. Anhand der zuvor gültigen Fassung der Satzung bis zum 30.09.2025 lässt sich dies nicht ermitteln, da die Zahl der Übernachtungen nicht erfasst wurde.

 

In der Versionierung wurden folgende Änderungen/Aktualisierungen der Anlagen vorgenommen:

§ 1 Abs. 4 wurde geändert in „(4) Sollten Übernachtungsgäste zusammenhängende Übernachtungen im selben Beherbergungsbetrieb verbringen, die eine Gesamtdauer von sechs Monaten übersteigen, so unterliegt der Aufwand für diese Übernachtungen nicht der Besteuerung nach dieser Satzung.“

 

§ 9 Abs. 1 wurde geändert in „(1) Der Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 1 Absatz 3 ist verpflichtet, bei der Abteilung Steuern der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bis zum 15. Tage nach dem Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Erklärung der Bemessungsgrundlage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der Gesamtzahl der Übernachtungen einzureichen.“ (gestrichen: ",die steuerbefreit sind,").

 

§ 9 Abs. 4 wurde geändert in „(4) Soweit die Abteilung Steuern der Universitäts- und Hansestadt Greifswald es für notwendig erachtet, kann sie geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität der Erklärenden anwenden.“

Nach § 9 Abs. 7 wird Abs. 8 eingefügt bei b) und c) wurde "bzw. die Übernachtungsgästin" noch eingefügt.

 

In § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wurde das Wort „seiner“ durch das Wort „der“ ersetzt und in § 13 Abs. 1 Nr. 5 und 9 durch das Wort „die“

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen

Ja

Nein

 

Aufwendungen

Erträge

 

Haushaltsjahr(e)

Auszahlungen

Einzahlungen

 

2026

 

Bedarf entspricht der Haushaltsplanung

Ja

Nein

 

Nr.

Teilhaus-halt

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Kurzbezeichnung des Untersachkontos

Gesamtbedarf in EUR

1

11

61100/40390000/

40390.00000

Übernachtungssteuer

600.000

 

Ist (nur auszufüllen, wenn Bedarf nicht der Haushaltsplanung entspricht)

 

Nr.

HH-Jahr

Bedarf

in EUR

Gesamtermächtigung

in EUR

Mehr-/Minderbedarf

in EUR

1

2026

600.000

530.000

+ 70.000

 

Finanzielle Auswirkungen in Folgejahren

Ja

Nein

 

Nr.

HH-Jahr

Erwarteter Bedarf für

Bedarf in EUR

1

2027 ff.

Übernachtungssteuer

Ermittlung erst anhand von Jahresdaten 2026 möglich

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

 

X

 

Begründung:

 

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Anlagen

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