Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/08/0314
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spielgeräten
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 20.1 Amt für Finanzen/Abteilung Allgemeine Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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●
Geplant
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA)
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Beratung
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11.06.2026
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Geplant
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Bereit
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Senat (S)
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Beratung
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●
Bereit
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spielgeräten mit Wirkung ab 01.07.2026, die als Anlage 1 der Beschlussvorlage zur Beschlussfassung vorgelegt wurde. Die Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spielgeräten vom 22.08.2007 wird zum 30.06.2026 außer Kraft gesetzt und durch die vorgenannte ersetzt.
Sachdarstellung
Die derzeit gültige Satzung wurde am 02.07.2007 durch die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschlossen.
Im Zuge der laufenden Haushaltsplanung für die Jahre 2027 und 2028 und einer Haushaltskonsolidierung wird die Erhöhung der Vergnügungssteuer für das Halten von Spielgeräten erwogen. In diesem Zusammenhang wurde die Satzung vollständig überarbeitet.
Die Erhöhungen betreffen folgende Steuersätze:
für die Nutzung von Geräten mit Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen von 10 v. H. auf 15 v. H
im Sinne des § 33 i GewO,
b) an anderen Aufstellorten von 7 v. H. auf 10 v. H.
der Bemessungsgrundlage.
für die Nutzung von Geräten ohne Gewinnmöglichkeit beträgt je Gerät und angefangenem Kalendermonat
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen von 52,00 EUR auf 60,00 EUR
im Sinne des § 33 i GewO,
b) an anderen Aufstellorten von 26,00 EUR auf 30,00 EUR
für die Nutzung von Geräten, die Darstellungen zum Inhalt haben, aufgrund derer eine Jugendfreigabe gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 des Jugendschutzgesetzes versagt wurde oder zu versagen wäre, beträgt für Geräte
a) mit Gewinnmöglichkeit 50 v. H. der Bemessungsgrundlage,
b) ohne Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalender-
monat je Gerät von 512,00 EUR auf 600,00 EUR
Die Mehrerträge/Mehreinnahmen werden auf jährlich 170.000 EUR geschätzt. Das Aufkommen betrug im Jahr 2025 345.461,16 EUR.
Im Vergleich mit anderen großen Städten in Mecklenburg-Vorpommern liegen die Steuersätze mit der Erhöhung im unteren Bereich.
Finanz. Auswirkung
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Finanzielle Auswirkungen |
Ja |
Nein |
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Aufwendungen |
Erträge |
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Haushaltsjahr(e) |
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Auszahlungen |
Einzahlungen |
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2026 ff. |
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Bedarf entspricht der Haushaltsplanung |
Ja |
Nein |
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Nr. |
Teilhaus-halt |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Kurzbezeichnung des Untersachkontos |
Gesamtbedarf in EUR |
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1 |
11 |
61100/40310000/ 90000.02100 |
Vergnügungssteuer |
435.000 |
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Ist (nur auszufüllen, wenn Bedarf nicht der Haushaltsplanung entspricht) |
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Nr. |
HH-Jahr |
Bedarf in EUR |
Gesamtermächtigung in EUR |
Mehr-/Minderbedarf in EUR |
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1 |
2026 |
435.000 |
350.000 |
+ 85.000 |
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Deckungsvorschlag (nur bei Mehrbedarf auszufüllen) |
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Nr. |
HH-Jahr |
THH |
Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto |
Kurzbezeichnung des Untersachkontos |
Deckungsmittel in EUR |
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Finanzielle Auswirkungen in Folgejahren |
Ja |
Nein |
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Nr. |
HH-Jahr |
Erwarteter Bedarf für |
Bedarf in EUR |
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2027 ff. |
Vergnügungssteuer |
+ 170.000 |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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189,1 kB
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2
|
öffentlich
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330,2 kB
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