Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-P-ö/08/0226-02
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Begründung und Beendigung der Ehrenbürgerschaft
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Politik (ö)
- Federführend:
- Politik
- Antragsteller/in:
- Bürgerschaftsfraktion Christlich Demokratische Konservative
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur, Universität, internationale Beziehungen und Wissenschaft (BiA)
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Beratung
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10.06.2026
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Geplant
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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15.06.2026
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Bereit
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Senat (S)
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Beratung
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Bereit
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt:
1. Die Satzung zur Begründung und Beendigung der Ehrenbürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald Beschluss-Nr. B84-08/90 wird durch die als Anlage 1 beigefügte Neufassung ersetzt. Die neue Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die neue Satzung auszufertigen und gemäß den gesetzlichen Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.
Sachdarstellung
Die Fraktion Christlich Demokratische Konservative hatte im April 2026 beantragt, die Ehrenbürgerschaft an den Greifswalder Musiker und Komponisten Holger Biege posthum zu verleihen. Die Prüfung durch die Kanzlei der Bürgerschaft ergab, dass die geltende Satzung eine posthume Verleihung nicht ermöglicht. Anstatt die Überarbeitung der bereits stark belasteten Verwaltung zu überlassen, hat die CDK-Fraktion einen vollständigen, ausfertigungsreifen Satzungsentwurf erarbeitet.
Der Entwurf adressiert die dringlichsten Regelungslücken:
· Ermöglichung der posthumen Verleihung der Ehrenbürgerschaft (§ 1 Abs. 2 neu)
Eine vergleichbare Regelung findet sich in Mecklenburg-Vorpommern in der Ehrenbürgerschaftssatzung der Gemeinde Ostseebad Dierhagen (§ 1 Abs. 2, 2011).
· Korrektur des verfassungswidrigen Mehrheitserfordernisses gemäß Hinweis der Rechtsaufsichtsbehörde von 2022
· Klarstellung des Fraktionsinitiativrechts
· Verpflichtung des Ausschusses zur begründeten Ablehnung von Bürgeranträgen
Zu § 3 Abs. 2 — Antrag im Sinne des Antragstellers
Die bisherige Satzung enthielt keine Regelung darüber, wie der beauftragte Ausschuss mit Anträgen von Bürgern umzugehen hat. Die neue Fassung verpflichtet den Ausschuss, den Antrag im Sinne des Antragstellers weiterzuleiten, sofern die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Lehnt der Ausschuss ab, muss dies schriftlich begründet werden. Dies stärkt die Bürgerrechte und schafft Transparenz im Verfahren.
Zu § 3 Abs. 4 — Mehrheitserfordernis
Die neue Fassung stellt die Satzung auf eine rechtskonforme Grundlage.
Zu § 3 Abs. 5 — Fraktionsinitiativrecht
Die bisherige Satzung ließ offen, ob Fraktionen und andere Bürgerschaftsorgane Ehrenbürgerschaftsverfahren eigenständig einleiten können oder ob sie auf den Bürgerantrag nach Abs. 1 angewiesen sind. Der neue Abs. 5 stellt klar, dass das Initiativrecht der Bürgerschaft und ihrer Organe — insbesondere der Fraktionen — durch die Satzung nicht eingeschränkt wird. Grundlage: § 29 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 KV M-V. Fraktionsvorlagen unterliegen nicht der Zulässigkeitsprüfung nach Abs. 1, wohl aber dem weiteren Beratungsverfahren nach Abs. 2 bis 4.
Zur Stellungnahme der Verwaltung vom 29. Mai 2026
Die vorliegende Neufassung konzentriert sich bewusst auf die dringlichsten und rechtlich zwingenden Regelungslücken, um die bislang bestehende Regelungslücke hinsichtlich posthumer Verleihungen zeitnah zu schließen. Der von der Verwaltung angesprochene formale Widerspruch zwischen Beschlussvorschlag und Satzungstext ("Änderung" vs. "Neufassung") wurde korrigiert; der vorliegende Entwurf ist konsistent als Neufassung gefasst und ausfertigungsreif.
Die Verwaltung hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass darüber hinaus weiterer Modernisierungsbedarf besteht. Dies kann umfassend modernisiert in einem späteren Gremienlauf erfolgen.
Der geänderte Antrag greift die Hinweise der Verwaltung vom 29. Mai 2026 auf und überführt die Satzung in eine entsprechende Fassung. Die vorliegende Fassung schafft die Voraussetzungen für eine rechtssichere posthume Verleihung der Ehrenbürgerschaft. Weitergehende Möglichkeiten zur Modernisierung der Satzung können in künftigen Gremienverfahren erörtert werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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65,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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132,8 kB
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