Informationsvorlage - IV/08/0040
Grunddaten
- Betreff:
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Information über das Ergebnis der Prüfung zum Prüfauftrag BV-P-ö/08/0205-01, „Prüfauftrag zur Anpassung der Straßenreinigungssatzung bei Extremwetterlagen“
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- 66 Tiefbau- und Grünflächenamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bauwesen, Klimaschutz, Umwelt, Mobilität und Nachhaltigkeit (BuK)
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Beschlusskontrolle
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09.06.2026
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Sachdarstellung
Die Stadtverwaltung informiert den Ausschuss für Bauwesen, Klimaschutz, Mobilität und Nachhaltigkeit über das Ergebnis der Prüfung zum Prüfauftrag zur Anpassung der Straßenreinigungssatzung bei Extremwetterlagen, BV-P-ö/08/0205-01
Allgemeine Bemerkungen:
Die Rechtsgrundlage für den Erlass einer kommunalen Satzung zur Regelung der Straßenreinigung und der Durchführung des Winterdienstes ist der § 50, Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes MV (StrWG MV). Hier wird u. a. der Kommune die Möglichkeit eingeräumt, Straßen oder Straßenteile in Bezug der Reinigung und des Winterdienstes ganz oder teilweise den Eigentümerinnen und Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen. Der § 50, Abs.5 des StrWG-MV regelt allgemein und rechtlich unbestimmt, dass den Belangen des Umweltschutzes angemessen Rechnung zu tragen ist.
Hiervon hat die Stadt Greifswald durch Beschluss der Bürgerschaft am 25.11.1993 in der Folge durch die 11. Änderungssatzung vom 04.12.2023 gebrauch gemacht. Im § 5, Übertragung der Pflichten zur Schnee- und Glättebeseitigung, Abs. 2, Pkt. 4 dieser Satzung ist restriktiv festgesetzt, dass auf die übertragenen Bereiche von Straßen oder Straßenteile die anliegenden Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer nur abstumpfende, aber keine auftauende Mittel einsetzen dürfen. Dies schließt den Einsatz von Streusalz auf den übertragenen Verkehrsflächen aus.
- Die Aufnahme einer Regelung, die dem Oberbürgermeister bei klimatischen Ausnahmesituationen (insbesondere Eisregen) die Erteilung von befristeten Sondergenehmigungen zum Einsatz von Streusalzgemischen auf Gehwegen ermöglicht.
Die Aufnahme einer solchen Regelung in die Straßenreinigungssatzung ist möglich.
- Die Definition von Kriterien, unter denen solche Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können, unter besonderer Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes.
Da wie oben beschrieben das StrWG-MV im § 50, Abs. 5 nur allgemein regelt, dass dem Umweltschutz angemessen Rechnung zu tragen ist, sind solche Kriterien bei der Aufnahme in die Straßenreinigungssatzung unabdingbar. Von der Stadtverwaltung wird hierfür vorgeschlagen unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit bei Winterwetterlagen auf den Eisregen und überfrierende Nässe abzustellen. Um den Belangen des Umweltschutzes angemessen Rechnung zu tragen, sollte der Zeitraum des Einsatzes von auftauenden Streumitteln so begrenzt werden, dass die Erlaubnis sofort nach Beendigung der Extremwetterlage ihre Gültigkeit verliert. Ausdrücklich soll die Regelung nicht bei normalen Winterwetterlagen wie Schneefall oder Reif in den Morgenstunden Anwendung finden. Hier wird der Einsatz von abstumpfenden Streumittelen, die ggf. auch mehrmals am Tag ausgebracht werden müssen, als zumutbar für übertragenen Bereiche von Verkehrsflächen angesehen.
- Die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Regelung unter Beachtung des StrWG-MV sowie umweltrechtlicher Vorgaben.
So wie bei der Beantwortung zu 1. beschrieben ist die Aufnahme einer solchen Regelung in die Straßenreinigungssatzung rechtlich zulässig. Die umweltrechtlichen Belange müssen genau definiert werden, da hierfür das StrWG-MV keine Pflichten vorgibt.
- Die möglichen Beschränkungen der Ausnahmeregelung auf besonders gefährdete Gehwegabschnitte (z.B. Treppen, Rampen, starkes Gefälle).
Da bei einer Regelungsaufnahme in die Straßenreinigungssatzung auf Extremwetterlagen abgestellt wird, sollte keine Differenzierung vorgenommen werden, da in solchen Fällen die Nutzung von Gehwegen als gefährlich angesehen wird und die Verkehrssicherheit auf der gesamten Gehweganlage nicht mehr gegeben ist.
