Beschlussvorlage der Politik (ö) - BV-V/08/0271-03
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderungsantrag Neufassung des Öffentlichen Betrauungsakts der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Greifswald Marketing GmbH Antrag zur Vorlage BV-V/08/0271
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Politik (ö)
- Federführend:
- Politik
- Antragsteller/in:
- Bürgerschaftsfraktion Christlich Demokratische Konservative
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus, Digitalisierung und öffentliche Ordnung (WA)
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Beratung
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10.06.2026
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Beteiligungen (FA)
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Beratung
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11.06.2026
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Geplant
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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15.06.2026
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Bereit
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Senat (S)
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Beratung
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Bereit
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt folgende Änderungen der Betrauung der Greifswald Marketing GmbH:
- § 3 – Laufzeit und Evaluation
Änderung § 3 Abs. 1
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Betrauung der Greifswald Marketing GmbH nach § 2 wird für fünf Jahre erteilt, beginnend mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses.“
Ergänzung § 3 Abs. 4 – neu
§ 3 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
„Spätestens nach Ablauf von drei Jahren legt die Greifswald Marketing GmbH der Bürgerschaft einen Evaluationsbericht vor. Der Bericht überprüft die Aufgabenerfüllung gemäß § 2 Abs. 1 sowie die wirtschaftliche Angemessenheit der Ausgleichsleistungen im Sinne von Art. 5 des Freistellungsbeschlusses 2012/21/EU. Auf Grundlage dieses Berichts entscheidet die Bürgerschaft über etwaige Anpassungen der Betrauung.“
- § 6 Abs. 4 – Jährlicher Tätigkeits- und Wirkungsbericht
§ 6 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
„Die Greifswald Marketing GmbH erstellt jährlich einen Tätigkeits- und Wirkungsbericht. Dieser enthält eine zusammenfassende Darstellung der Tätigkeitsschwerpunkte, allgemeine Kennzahlen zur Entwicklung des Tourismus, eine Gesamtbewertung der Wirkung im Stadtgebiet sowie eine Übersicht über die Verwendung der Ausgleichsleistungen. Der Bericht dient der Transparenz, der politischen Kontrolle sowie der Überprüfung einer möglichen Überkompensation im Sinne des Beihilfenrechts. Er begründet keine individualisierbaren Leistungsansprüche der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gegenüber der Gesellschaft. Der Bericht wird der Bürgerschaft zur Kenntnis gegeben.“
Sachdarstellung
Der Antrag konzentriert sich auf die zwei wirkungsstärksten Instrumente zur Stärkung der demokratischen Kontrolle über die Greifswald Marketing GmbH. Die Formulierungen sind so gewählt, dass die beihilfenrechtliche Einordnung nach dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU sowie die umsatzsteuerrechtliche Qualifikation der Ausgleichsleistungen als echte, nicht steuerbare Zuschüsse nicht gefährdet werden.
Zu § 3 – Laufzeit und Evaluation
Die Verkürzung der Laufzeit von zehn auf fünf Jahre schafft einen verbindlichen politischen Überprüfungszeitpunkt. Durch den eindeutig bestimmten Startpunkt („beginnnend mit dem Tag des Inkrafttretens“) werden Auslegungsstreitigkeiten über den Laufzeitbeginn von vornherein ausgeschlossen.
Die Evaluationspflicht nach drei Jahren verpflichtet die GMG zu einer strukturierten Rechenschaft gegenüber der Bürgerschaft. Der Prüfmaßstab ist durch den Verweis auf § 2 Abs. 1 (Aufgabenerfüllung) und Art. 5 des Freistellungsbeschlusses (wirtschaftliche Angemessenheit der Ausgleichsleistungen) juristisch eindeutig bestimmt. Diese Formulierung verhindert insbesondere eine Umdeutung des Evaluationsberichts als Leistungsabnahme im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Die Bürgerschaft erhält auf Basis des Berichts die Möglichkeit, Aufgaben und Finanzierung anzupassen oder die Betrauung fortzuschreiben.
Zu § 6 Abs. 4 – Tätigkeits- und Wirkungsbericht
Der jährliche Tätigkeits- und Wirkungsbericht sichert die laufende politische Transparenz zwischen den Evaluationszyklen. Er ermöglicht der Bürgerschaft eine jährliche Übersicht über Schwerpunkte, touristische Kennzahlen, Wirkungen im Stadtgebiet und Mittelverwendung.
Die ausdrückliche Klarstellung, dass der Bericht keine individualisierbaren Leistungsansprüche begründet, ist notwendig, um eine umsatzsteuerrechtliche Umdeutung zu vermeiden: Würde der Bericht als Nachweis einer konkret erbrachten Leistung gegenüber der Stadt gewertet, könnte das Finanzamt ein Leistungsaustauschverhältnis im Sinne des § 1 UStG annehmen und die Ausgleichsleistungen der Umsatzsteuer unterwerfen. Die gewählte Formulierung schließt dieses Risiko aus.
Die Kenntnisnahme durch die Bürgerschaft gewährleistet eine regelmäßige politische Rückkopplung, ohne das Berichtsformat als formalen Leistungsnachweis zu gestalten.
Mit Schreiben der Verwaltung vom 5. Mai 2026 wurde betont, dass jede inhaltliche Ausgestaltung des Betrauungsakts – insbesondere die Aufnahme von Berichtspflichten – die Gefahr berge, dass das Finanzamt einen Leistungsaustausch annehme und die Zuschüsse als steuerpflichtig einstufe. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass eine schriftliche Stellungnahme zum Änderungsantrag BV-V/08/0271-02 „derzeit nicht geplant“ sei.
Unserer anschließenden Bitte um eine schriftliche Stellungnahme zu unserem Antrag ist die Verwaltung nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund konzentriert sich die neue Vorlage auf die Kernanliegen Transparenz, demokratische Kontrolle und Evaluation. Zugleich wurde sie in gestraffter Form überarbeitet, um den von der Verwaltung angesprochenen steuerrechtlichen Risiken Rechnung zu tragen und die Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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73,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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101 kB
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