Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/08/0322
Grunddaten
- Betreff:
-
5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- 30 Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Geplant
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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15.06.2026
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Bereit
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Senat (S)
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Beratung
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Bereit
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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Sachdarstellung
Infolge landes- und bundesgesetzlicher Gestaltungsspielräume, aber auch von der Verwaltung festgestellter notwendiger Änderungsbedarfe soll die Hauptsatzung inhaltlich angepasst werden. Zudem wird der Bürgerschaftsbeschluss BV-P-ö/08/0220-01 vom 27.04.2026 umgesetzt. Zur Verdeutlichung der einzelnen Änderungen ist die Synopse als Anlage 2 beigefügt.
Den einzelnen Änderungen liegen folgende Begründungen und Erwägungen zu Grunde:
Nr. 1:
Aufgrund einer Anpassung in § 10 Eigenbetriebsverordnung M-V (EigVO M-V) an die Kommunalverfassung M-V (KV M-V) soll nunmehr ausdrücklich bestimmt werden, dass sich das Einvernehmen des Hauptausschusses zur Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse nach § 38 Abs. 2 S. 5 KV M-V auch auf die Betriebsleitungen der Eigenbetriebe erstreckt. Damit wird lediglich die gleiche Rechtslage herbeigeführt, die bereits etwa für die Amtsleitungen gilt.
Nr. 2:
Die Änderung geht zurück auf den Bürgerschaftsbeschluss BV-P-ö/08/0220-01 vom 27.04.2026.
Nr. 3:
Mit der derzeit geltenden KV M-V hat der Landesgesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum geschaffen, wie Gemeinden ihre Formanforderungen ausgestalten können, insbesondere im Bereich des Vergaberechts. Von diesen Erleichterungen soll Gebrauch gemacht werden, um die verwaltungsinternen Verfahrensabläufe zu vereinfachen und zu beschleunigen. Prozesse sollen digitalisiert und Medienbrüche vermieden werden. Der vorgesehene Änderungsvorschlag wurde bereits der Rechtsaufsicht zur Stellungnahme übermittelt und im Ergebnis gebilligt.
Zur Vereinfachung gegenüber der bisherigen Regelung ist vorgesehen, dass Verpflichtungs- und Vollmachtserklärungen bis zu einem Wert von 75.000 € (netto) nicht mehr das Dienstsiegel erfordern. Weiterhin wird die bisherige Differenzierung zu wiederkehrenden Leistungen sowie von geringwertigen Verträgen als nicht mehr sachgerecht angesehen, da sie in ihrer Anwendung fehleranfällig war. Diese Vereinheitlichung führt zu einer einfacheren Rechtsanwendung.
Im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen soll eine Vereinfachung dahingehend geschaffen werden, dass Verträge bis zu einem Wert von 5.000 € in Textform geschlossen werden dürfen. Dabei wird zum Schutz einerseits der Auftragswert dahingehend begrenzt und die Textform in ihrer Ausgestaltung näher konkretisiert, so dass insbesondere nicht eine einfache E-Mail für den Vertragsabschluss ausreichend ist. Der Landesgesetzgeber hat den Gemeinden zwar die Möglichkeit gegeben, im Bereich der Vergaben ohne jegliche Wertgrenzen die Textform für den Vertragsschluss ausreichen zu lassen. Dies wird von der Verwaltung jedoch als zu weitreichend erachtet.
Sprachlich wird der Verweis auf die zulässige elektronische Form auf den ausreichenden Umfang gestrafft.
Beispielhaft wird die Textform wie folgt umgesetzt:
Nr. 4:
Mit der Neuregelung soll Nr. 2 der BV-V/08/0302 flankiert werden, wonach dem Oberbürgermeister die Befugnis übertragen wird, im Rahmen des sog. Bau-Turbo die gemeindlichen Zustimmungserklärungen nach § 36a BauGB abzugeben. Mit dieser Übertragung wird sichergestellt, dass die Instrumente zur Beschleunigung und Vereinfachung des Wohnungsbaus in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zeitnah zur Anwendung kommen können.
Nr. 5:
Mit der vorgesehenen Erhöhung der Erheblichkeitsgrenze wird ein größerer haushalterischer Handlungsspielraum geschaffen.
Nr. 6,7 und 8:
Auf Hinweis der Rechtsaufsicht werden die genannten Rechtsgrundlagen angepasst. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Nr. 9, 10 und 11:
Nach dem Ende der Wahlperiode für die Fraktionen besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Rückzahlung nicht verbrauchter Geldmittel bzw. zur Rückgabe der werthaltigen Sachmittel. Die Rückgabepflicht entfällt, wenn die werthaltigen Sachmittel zum bilanziellen Wert abgelöst werden. Dieser Wert beträgt bei den meisten Vermögensgegenständen (Geringwertige Wirtschaftsgüter = GWG) in diesem Bereich 1,00 EUR. Eine Veräußerung zu diesem Preis widerspricht jedoch § 56 Abs. 4 Satz 2 KV M-V, wonach Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen. Nach dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sollte deshalb auf den gemeinen Wert nach § 9 Abs. 2 BewG abgezielt werden. Dieser wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen, wohingegen ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse außer Acht zu lassen sind.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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48,5 kB
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2
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öffentlich
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68,1 kB
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