Beschlussvorlage der Verwaltung - BV-V/08/0325

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt:

 

Die Verbandsbeiträge für den Wasser- und Bodenverband „Ryck-Ziese“ werden ab dem Jahr 2027 über eine Erhöhung der Grundsteuer refinanziert. In diesem Zusammenhang wird die Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren (Gewässerunterhaltungsgebührensatzung) ab dem Jahr 2027 aufgehoben.

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Sachdarstellung

Der Wasser- und Bodenverband „Ryck-Ziese“ erhebt gemäß § 22 der Verbandssatzung Beiträge von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Grundstücke, die der Grundsteuerpflicht unterliegen, um die in § 3 der Verbandssatzung aufgeführten Aufgaben zu finanzieren. Aufgrund der Bestimmungen der Gewässerunterhaltungsgebührensatzung werden diese Beiträge gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 Gewässerunterhaltungsverbändegesetz (GUVG M-V) nach den Grundsätzen des § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Zum gebührenpflichtigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Universitäts- und Hansestadt Greifswald durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

 

Die Gebührenbescheide werden jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren festgesetzt. Die letzte Festsetzung erfolgte für den Zeitraum 2022 bis 2026 (s. Beschluss der Bürgerschaft BV-V/07/0459 vom 08.11.2021). Die daraus resultierende Gewässerunterhaltungsgebühr beträgt für den überwiegenden Teil der Gebührenpflichtigen einen Kleinbetrag von unter 10,00 EUR pro Jahr.

 

Die nachfolgende Gegenüberstellung von erzieltem Ertrag (=Gebühren der Eigentümer an die Universitäts- und Hansestadt Greifswald) und zu leistendem Aufwand (=Verbandsbeitrag der Universitäts- und Hansestadt Greifswald an den Wasser- und Bodenverband) für die Gewässerunterhaltung zeigt die Entwicklung seit 2020:

 

 

 

Die als „Differenz“ dargestellte Spalte zeigt somit den Anteil, der zur Deckung der mit der Erhebung verbundenen Verwaltungstätigkeit herangezogen werden kann. Tatsächlich liegen die Verwaltungskosten erheblich über den dargestellten Beträgen: Die Erhebung erfolgt bis Ende 2026 durch das Stadtbauamt; hier fallen jährlich Kosten für die Aufgabenerfüllung in Höhe von ca. 90.000,00 EUR (u. a. Personalkosten, Druckkosten, Porto) an.

 

Darüber hinaus ist aufgrund der in der Regel niedrigen Gebührenhöhe ein erheblicher Buchungsaufwand in der Stadtkasse zu verzeichnen. Einerseits erfolgt die Zahlung oftmals in einer Summe im Voraus für fünf Jahre. Da die Buchung jedoch jeweils dem richtigen Haushaltsjahr zuzuordnen ist, ist eine kontinuierliche Überwachung mit jährlichen Korrekturbuchungen erforderlichen. Andererseits wird die Zahlung der geringen einmaligen Jahresgebühr vergessen, wodurch Mahnungen und weiterführende Maßnahmen erforderlich werden. Insgesamt ist die Erhebung der Gebühr aufgrund der Nacharbeiten in der Stadtkasse arbeitsaufwändig, problembehaftet und mit einem unverhältnismäßigen Buchungsaufkommen verbunden. Dadurch sind hier wiederum durch Personal-, Druck- und Versandkosten jährlich ca. 17.000,00 EUR aufzubringen, die bisher nicht umgelegt werden.

 

Die bisherige Praxis mit ca. 107.000,00 EUR Verwaltungskosten pro Jahr übersteigt die in der obigen Tabelle dargestellten Anteile der Verwaltungskosten erheblich. Daher erfolgte eine Überprüfung der Prozesse mit dem Ziel der Vereinfachung des Verfahrens und der Reduzierung der Verwaltungskosten.

 

Das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden, das zur Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband verpflichtet, ermächtigt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald, alternative Refinanzierungsmöglichkeiten zu nutzen. So kann die Refinanzierung auch über eine Anpassung der Grundsteuerhebesätze erfolgen: Die separate Gebühr für die Gewässerunterhaltung entfällt und ist in der Grundsteuer enthalten. Diese Vorgehensweise hat sich bei anderen Kommunen bewährt. Der daraus resultierende Bürokratieabbau führt sowohl in der Stadtverwaltung als auch beim Bürger zur Entlastung.

 

Die Umstellung der Prozesse ist innerhalb der Verwaltung einmalig mit einem größeren Verwaltungsaufwand verbunden (u. a. Übergabe vom Stadtbauamt an das Amt für Finanzen, Erarbeitung neuer Muster-Grundsteuerbescheide, Anpassung der Finanzsoftware). Da ab 2027 neue Gebührenbescheide für die Gewässerunterhaltung zu versenden wären und die Erarbeitung der dafür erforderlichen Satzung noch in diesem Jahr abgeschlossen sein muss, bietet es sich an, die neuen, reduzierten Prozesse jetzt anzupassen und das Ergebnis in die Haushaltsplanung 2027/2028 ff. einfließen zu lassen. Die neuen Hebesätze werden so mit der Haushaltssatzung 2027/2028 oder einer geänderten Hebesatzsatzung ab 2027 festgesetzt.

 

Die Berechnung der Gebühren erfolgt anhand des an die Universitäts- und Hansestadt Greifswald gerichteten Beitragsbescheids des Wasser- und Bodenverbandes zuzüglich der pauschalen Verwaltungskosten. Für die Ermittlung des Verbandsbeitrags wird ein Schlüssel zu Grunde gelegt, der die unterschiedliche Flächenversiegelung bzw. die verschiedenen Bedarfsanforderungen für die Bodenwasserregulierung beinhaltet. Um ein hohes Maß an Gebührengerechtigkeit zu erreichen, ist neben der Grundstücksgröße eine gewichtete Gebühr für verschiedene Grundstücksarten kalkuliert worden.

 

In der Anlage sind beispielhaft drei Modellrechnungen dargestellt, um die neuen Hebesätze durch die Integration der bisherigen Gewässerunterhaltungsgebühren in die Grundsteuer zu ermitteln. Eine abschließende Feststellung der Hebesätze für 2027 ff. wird mit der Haushaltsplanung 2027/2028 ff. erfolgen. Die Beispielrechnungen zeigen, dass die errechneten Mehrerträge hierbei unter Berücksichtigung der Vielzahl der Grundsteuerbescheidempfänger vernachlässigbar sind.

 

Durch zukünftige Anpassungen der Beiträge durch den Wasser- und Bodenverband können Anpassungen der Grundsteuerhebesätze notwendig werden. Eine Evaluierung der Hebesätze sollte mit der jährlichen Beitragsabrechnung jeweils für das nächste Haushaltsjahr erfolgen.

 

Sofern die Umlage der Verbandsbeiträge zukünftig über die Grundsteuer erfolgt, ist die Gewässerunterhaltungsgebührensatzung nicht länger erforderlich und zulässig. Insofern ist gemeinsam mit dem Beschluss über die Anpassung der Verfahrensabläufe zur Refinanzierung der Verbandsbeiträge zeitgleich die Gewässerunterhaltungsgebührensatzung ab dem 01.01.2027 außer Kraft zu setzen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen

Ja

Nein

 

Aufwendungen

Erträge

 

Haushaltsjahr(e)

Auszahlungen

Einzahlungen

 

2027 ff.

 

Bedarf entspricht der Haushaltsplanung

Ja

Nein

 

Nr.

Teilhaus-halt

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Kurzbezeichnung des Untersachkontos

Gesamtbedarf in EUR

1

11

61100.40110000

90000.00000

Grundsteuer A

33.000

2

11

61100.40120000

90000.00100

Grundsteuer B

5.575.000

3

5

55200.43221000

43221.00003

Gebühren für Abwasserbeseitigung

0

4

5

55200.52544000

52544.40001

Beitrag Wasser- und Bodenverband

225.000

 

Ist (nur auszufüllen, wenn Bedarf nicht der Haushaltsplanung entspricht)

 

Nr.

HH-Jahr

Bedarf

in EUR

Gesamtermächtigung

in EUR

Mehr-/Minderbedarf

in EUR

1

2027

33.000

23.000

+ 10.000

2

2027

5.575.000

5.360.000

+ 215.000

3

2027

0

225.000

- 225.000

4

2027

225.000

225.000

0

 

Deckungsvorschlag (nur bei Mehrbedarf auszufüllen)

 

Nr.

HH-Jahr

THH

Produkt/Sachkonto/ Untersachkonto

Kurzbezeichnung des Untersachkontos

Deckungsmittel in EUR

1 – 3

2027 ff.

5 und 11

 

 

Berücksichtigung im HH 2027/2028 ff.

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen in Folgejahren

Ja

Nein

 

 

 

 

Prüfauftrag an die Verwaltung 

Ja

Nein

 

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Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv

Ja, negativ

Nein

 

 

X

 

Begründung:

 

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Anlagen

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