Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/13
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Änderung der Geschäftsordnung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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28.09.2009
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt folgende 2. Änderung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft:
Artikel 1
Im § 4 Medien wird folgender Absatz ergänzt:
(3) Film-, Ton- und Fotoaufnahmen sind zulässig, wenn auf Nachfrage des Präsidenten kein Mitglied der Bürgerschaft widerspricht.
Artikel 2
Im § 7 Sitzungsablauf wird nach 3) ein Punkt eingefügt und 8) ergänzt:
1) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen,
der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2) Bestätigung der Tagesordnung
3) Fragen, Vorschläge und Anregungen der Einwohner
4) Beantwortung schriftlich innerhalb der Frist nach § 4 Abs. 2 S. 1 der
Hauptsatzung gestellter Fragen der Fraktionen
5) Aktuelle Stunde oder Große Anfragen
6) Beschlusskontrolle (nur für Fachausschüsse und Ortsteilvertretungen)
7) Beratung der Beschlussvorlagen
8) Mitteilungen des Oberbürgermeisters über Beschlüsse des Hauptausschusses
und wichtige Angelegenheiten der Stadt
9) Vorschläge, Anregungen und Fragen der Mitglieder der Bürgerschaft
10) Mitteilungen des Präsidenten unter anderem über nichtöffentlich gefasste
Beschlüsse nach § 31 (3) der Kommunalverfassung M-V
11) Bestätigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung der Bürgerschaft
Artikel 3
In § 8 Worterteilung werden die Absätze 1, 2 und 5 wie folgt gefasst:
(1) Mitglieder der Bürgerschaft und der Oberbürgermeister, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Präsidenten der Bürgerschaft durch Handzeichen zu Wort zu melden, soweit sie nicht schon nach Absatz 2 als Redner von ihrer Fraktion benannt worden sind. Redebeiträge sind im Stehen zu halten.
(2) Die Fraktionen benennen am Tag der Sitzung der Bürgerschaft bis 10 Uhr die jeweiligen Redner zu den Tagesordnungspunkten gegenüber der Bürgerschaftskanzlei.
Sie haben dabei auch die Reihenfolge ihrer Redner anzugeben.
Die Redezeit pro Tagesordnungspunkt beträgt je Fraktion 4 Minuten. Sie erhöht sich um vier Minuten für jeden nach Satz 1 gemeldeten und anwesenden Redner.
Die maximale Redezeit einer Fraktion beträgt 4 Minuten plus jeweils 1 Minute pro Fraktionsmitglied. Für fraktionslose Mitglieder der Bürgerschaft beträgt die maximale Redezeit vier Minuten. Abweichungen in wichtigen Angelegenheiten z. B. Haushalt, werden mit einfacher Mehrheit der Bürgerschaft beschlossen.
(5) Bei nach Abs. 2 benannten Rednern legt das Präsidium deren Reihenfolge fest. Hierbei sollen die Fraktionen abwechselnd in der Reihenfolge ihrer Stärke – beginnend mit der stärksten Fraktion – das Rederecht erhalten, sofern sich die betroffenen Fraktionen nicht zuvor auf eine abweichende Reihenfolge geeinigt und dies dem Präsidenten der Bürgerschaft mitgeteilt haben. Spontane Redebeiträge sind erst nach benannten Rednern zulässig. Für spontane Redebeiträge erteilt der Präsident der Bürgerschaft das Wort nach der Reihenfolge der Meldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen. Der erste Beitrag soll vier, ein zweiter Beitrag zwei Minuten nicht überschreiten.
Absatz 2 bleibt unberührt.
Artikel 4
Im § 12 Niederschrift werden (4) und (5) wie folgt geändert:
(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauf folgenden Sitzung der Bürgerschaft zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.
Einwendungen und Änderungsvorschläge zur Niederschrift sind eine Woche vor der jeweiligen Sitzung der Bürgerschaft schriftlich beim Präsidenten der Bürgerschaft einzureichen.
(5) Als Grundlage für die Darstellung der wesentlichen Verhandlungsinhalte in der Niederschrift veranlasst das Hauptamt die Tonaufzeichnung der Bürgerschaftssitzungen.
Diese darf nur zur Anfertigung der Niederschrift benutzt werden.
Auf Antrag einer Fraktion wird die Tonaufzeichnung zu einzelnen Tagesordnungspunkten in der Kanzlei der Bürgerschaft bis zu einem Jahr aufbewahrt.
Sie kann in dieser Zeit durch Mitglieder der Bürgerschaft und den Oberbürgermeister oder seinen Beauftragten angehört werden. Danach ist die Tonaufzeichnung umgehend zu löschen.
Artikel 5
Abs. 2 des § 13 Ordnungsmaßnahmen wird wie folgt geändert:
(2) Bürgerschaftsmitglieder, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Präsidenten zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Präsident ihnen das Wort zu diesem Tagesordnungspunkt entziehen, sie zu diesem Tagesordnungspunkt von der Sitzung ausschließen oder einen vollständigen Sitzungsausschluss verhängen. Wurde in der laufenden Sitzung bereits eine solche Ordnungsmaßnahme verhängt, genügt ein weiterer Ordnungsverstoß, um eine erneute Ordnungsmaßnahme zu verhängen.
Artikel 6
Der Absatz 3 des § 17 Aktuelle Stunde wird wie folgt geändert:
(3) Die Dauer der Aussprache ist auf eine Stunde beschränkt, jedoch steht danach jeder Fraktion noch eine Redezeit von fünf Minuten zu. Die vom Oberbürgermeister und den Senatoren in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. Der einbringenden Fraktion steht eine Redezeit von zehn Minuten zur Verfügung. Den Rednern jeder weiteren Fraktion steht eine Redezeit bis zu acht Minuten zu. Fraktionslose Mitglieder der Bürgerschaft dürfen vier Minuten sprechen.
Das Verlesen von Erklärungen und Reden ist unzulässig.
Artikel 7
Der § 18 Ausschussarbeit wird im Absatz (2) wie folgt geändert:
(2) Die Protokolle der Fachausschüsse sollen innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung erstellt und den Mitgliedern des Hauptausschusses über die Bürgerschaftskanzlei zugestellt werden. Die Protokolle der Sitzungen des Hauptausschusses werden allen Mitgliedern der Bürgerschaft zugeleitet.
Der § 18 Ausschussarbeit wird durch den Absatz (6) wie folgt ergänzt:
(6) Auf Antrag einer Fraktion, eines Fachausschusses oder der Verwaltung können mit der Mehrheit der Mitglieder der Bürgerschaft zeitweilige Ausschüsse zu besonderen Themen gebildet werden. Der Beratungsgegenstand ist schriftlich zu fixieren. Die Bürgerschaft legt zugleich fest, ob und in welcher Höhe den Mitgliedern dieser Ausschüsse ein Sitzungsgeld gezahlt wird.
Artikel 8
§ 20
Inkrafttreten
Die geänderte Geschäftsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Greifswald, den 07.10.2009
Egbert Liskow
Präsident
Sachdarstellung
mündlich auf der Bürgerschaftssitzung
Vorab zu § 8:
§ 8 Abs. 5 war bislang § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 2 war bislang § 8 Abs. 5.
Mit der Änderung soll eine Konzentration der Redebeiträge erreicht werden. Wird von den Fraktionen zu einem TOP kein Redner gemeldet, stehen jeweils vier Minuten zur Verfügung. Werden Redner gemeldet, erhöht sich die Zeit um je vier Minuten auf das Maximum vier plus eine Minute pro Fraktionsmitglied.
Beispiel 1: Eine Fraktion mit 13 Mitgliedern meldet 2 Redner. Es stehen dann zwölf Minuten zur Verfügung, davon rechnerisch vier Minuten für spontane Beiträge. Nutzen die beiden gemeldeten Redner ihr Zeitkontingent nicht aus, steht die verbleibende Zeit ebenfalls für spontane Beiträge zur Verfügung.
Beispiel 2: Eine Fraktion mit 13 Mitgliedern meldet 5 Redner. Es stehen dann siebzehn Minuten zur Verfügung. Nutzen die ersten vier gemeldeten Redner ihr Zeitkontingent aus, bleibt dem letzten nur noch eine Minute.
Ziel ist es, die Fraktionen zu bewegen, ihre Beiträge zu den Tagesordnungspunkten
vor der Bürgerschaftssitzung zu strukturieren, um die Diskussionen in der Bürgerschaft noch zielführender zu gestalten.
