Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/109

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die vorgelegte Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

 


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Sachdarstellung

Seit der letzten Änderung der Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vom 14.09.1999 sind  Änderungen in den Rechtsgrundlagen der Abfallwirtschaft in Kraft getreten.

Die vorgelegte Satzung berücksichtigt hauptsächlich die neue Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung- AVV) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2006 und die Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2006.

Des Weiteren finden beim Vollzug der Abfallsatzung in den letzten Jahren gewonnene Erkenntnisse ihre Berücksichtigung.

 

Im Einzelnen:

 

Abfallsatzung 1999           Abfallsatzung 2010

 

§ 1     keine wesentlichen Änderungen

§ 2     jetzt § 2, § 3 und § 4    

§ 2a, Abs.1-5    jetzt § 5, Abs.1-9, erweiterte Begriffsbestimmungen

     für Sperrmüll, Hausmüll, gefährliche Abfälle,

     Grundstück

§ 3     entspricht jetzigem § 6

§ 4    entspricht jetzigem § 7, Abs. 4 ohne Garten- und Frei-

Zeitvereine

§ 5     jetzt § 8

§ 6     jetzt § 9 , in Abs. 1 wurde die 110l Ringtonne gestrichen,                                                                      Überarbeitung von Abs.2 und 3, zusätzlich Einführung                                                                      eines Richtwertes von 10 l pro Person und Woche,                                                                       zur genaueren Bestimmung des vorzuhaltenden

     Behältervolumens,                                                                            Einführung von Einwohnergleichwerten auf der Basis

des o.g. Richtwertes für die Abfuhr von Abfällen aus

anderen Herkunftsbereichen.

§ 7a  jetzt § 10 um Begriffsbestimmungen konkretisiert z.B. für

Behälterglas, Papier, Leichtverpackungen

Eingeschoben neu § 11 Gefährliche Abfälle

 

§ 8  jetzt § 12, keine wesentlichen Änderungen

§ 9  jetzt § 13, Abs. 1 Festlegung einer generell 14-täglichen

  Abfuhr und Beschränkung der 28-täglichen Abfuhr auf

  Einpersonenhaushalte

§ 10  jetzt § 14, Abs. 1 Beschränkung auf nur noch einmal

  jährliche kostenlose Sperrmüllentsorgung, Abs.4 nach

Genehmigung ist die Selbstanlieferung von Sperrmüll-

kleinmengen möglich

§ 11  jetzt § 15, keine wesentlichen Änderungen

§ 12  jetzt § 16, keine wesentlichen Änderungen

§ 13  jetzt § 17, keine wesentlichen Änderungen

§ 14  jetzt § 18, Abs. 6 Wegfall, weiterhin quartalsmäßige

  Umbestellung von Abfallbehältern

§ 15  jetzt § 19, keine wesentlichen Änderungen

§ 16  jetzt § 20, keine wesentlichen Änderungen

§ 16 a  weggefallen aus rechtlichen Gründen

§ 17  jetzt § 21, Abs. 1 entsprechende rechtliche Über-

Arbeitung des Abs.2 

§ 18  jetzt § 22, aktuelle Änderung

 

 

Die Anlage 1 (Ausschlussliste) wurde überarbeitet und der neuen Abfallverzeichnis-Verordnung angepasst.

Durch die Festlegung einer generell 14- täglichen Abfuhr in den Stadtgebieten konnte die Anlage 3 der Satzung von 1999 wegfallen.


Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

 

 

 

Aufgrund der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vor­pom­mern, in Verbindung mit dem Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz M-V  jeweils in den geltenden Fassungen, sowie des Gesetzes zur Förderung der Kreis­lauf­wirt­schaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislauf­wirt­schafts- und Abfallgesetz - KrW- / AbfG) in der derzeit geltenden Fassung hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald am 02.11.2009 die folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1   Aufgaben und Pflichten

 

(1) Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft, zur Schonung der natür­lichen Ressourcen und der Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die Universitäts- und  Hansestadt Greifswald folgende Aufgaben wahr:

 

  1. Förderung der Abfallvermeidung
  2. Abfallverwertung
  3. Beseitigung von Abfällen

 

(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns durch Hol- bzw. Bringsysteme, Umschlagens, Beförderns, Be­han­delns, Lagerns und Ablagerns.

 

(3) Zu den Aufgaben gehört weiterhin die Information und Beratung über Vermei­dung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallberatung).

 

(4) Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald wirkt in diesem Zusammenhang ins­be­sondere darauf hin, dass im Bereich des Beschaffungs- und Auftragswesens  im eigenen Hause sowie bei der Planung von Bauvorhaben Erzeugnisse zu wählen sind, die zu weniger bzw. entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen, sich durch Lang­lebigkeit und Wiederverwendbarkeit oder -verwertbarkeit auszeichnen.

 

(5) Sie verpflichtet Dritte zu einer Abs. 4 entsprechenden Handhabung, wenn sie diesen Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellt oder Zuwendungen be­willigt.

 

(6) Sie wirkt ferner darauf hin, dass in öffentlichen Einrichtungen und auf Ver­kehrs­flächen, die im Eigentum der Stadt stehen, Speisen und Getränke nach Möglichkeit in wiederverwertbaren oder kompostierbaren Verpackungen bzw. Behältnissen an­ge­boten werden.

 

(7) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten wirkt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald auf Gesellschaften und Körperschaften, an denen sie beteiligt ist, ein, damit Abfälle vermieden bzw. verwertet werden.


§ 2   Geltungsbereich

 

Diese Satzung gilt für das Hoheitsgebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifs­wald.

 

§ 3  Öffentliche Einrichtung

 

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald ist öffentlich rechtlicher Ent­sor­gungs­träger. Sie betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung und erfüllt da­mit eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. Als öffentliche Einrichtung bil­det die Abfallentsorgung in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald eine wirt­schaft­liche und organisatorische Einheit. Die Abfallentsorgung umfasst alle auf städtischem Ge­biet anfallenden und der Universitäts- und Hansestadt Greifswald überlassenen oder gemäß KrW-/AbfG zu überlassenden Abfälle, soweit diese nicht gemäß § 6 von der Entsorgung ausgeschlossen sind.

 

§ 4 Beauftragung

 

Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben fach- und sachkundiger Dritter bedienen. Derzeit ist die Greifswald Entsorgung GmbH damit beauftragt.

 

§ 5  Begriffsbestimmungen

 

(1) Abfälle

Abfälle im Sinne des § 3 Abs.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Ab­fallwirtschafts- und Altlastengesetz M/V sowie dieser Satzung sind alle beweg­li­chen Sachen, die unter die in Anhang I des Krw-/AbfG aufgeführten Gruppen fallen und deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

 

(2) Abfallerzeuger

Abfallerzeuger im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und im Sinne dieser Satzung ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Ab­fäl­le angefallen sind oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sons­tige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.

 

(3)  Abfallbesitzer

Besitzer von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und im Sinne dieser Satzung ist jede natürliche und juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

 

(4) Grundstück

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Grundbucheintragung und der Eintragung im Liegenschaftsregister und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundbesitz desselben Eigentümers, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

 

 


(5) Hausmüll

Hausmüll im Sinne dieser Satzung ist der in privaten Haushalten entstehende Abfall, der im Rahmen der privaten Lebensführung anfällt. Das sind z.B. Asche, Hauskeh­richt, Windeln, unbrauchbar gewordene kleine Gegenstände des Haushaltes.

 

(6) Sperrmüll

Sperrmüll im Sinne dieser Satzung ist fester Abfall, der selbst nach einer zumut­ba­ren Zerkleinerung wegen seiner Beschaffenheit nicht in die zugelassenen Abfall­be­hälter eingebracht werden kann, diese bzw. die Abfuhrtechnik beschädigen oder das Ent­leeren erschweren könnte. Dazu zählen z.B. Möbel, Matratzen, Kinderwagen, Teppiche usw.

 

Nicht zum Sperrmüll gehören Bauschutt und Baustellenmischabfälle, gesammelter Haus­müll in Tüten oder Säcken, Gartenabfälle, Fahrzeugwracks, Bäume, schad­stoffbehaftete Behälter, produktionsspezifische Abfälle und Wertstoffe.

 

(7) Pflanzliche Abfälle

Pflanzliche Abfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle pflanzlichen Ursprungs, wie Rasenschnitt, Grünschnitt, Obstbäume.

 

(8) Überlassungspflichtige Abfälle

Überlassungspflichtige Abfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle aus privaten Haushalten, die nicht selbst auf dem eigenen Grundstück verwertet werden können bzw. für die keine Verwertung beabsichtigt ist.

Überlassungspflichtig sind weiterhin Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit sie nicht in eigenen Anlagen der Erzeuger oder Besitzer beseitigt werden oder deren Überlassung aus überwiegend öffentlichem Interesse erforderlich ist.

 

(9) Gefährliche Abfälle

Gefährliche Abfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle, die durch Rechts­ver­ord­nung gem. § 41 Abs. 2 KrW- AbfG als solche ausgewiesen werden. Hierzu ge­­ren insbesondere Abfälle, die nach Art und Beschaffenheit oder Menge in besonderem Ma­ße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind bzw. Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können.

 

§ 6   Ausschlüsse

(1) Von der Abfallentsorgung sind ausgeschlossen:

 

- die in anliegender Liste (Anlage 1) angeführten Abfälle; soweit diese nicht in privaten Haushalten anfallen oder soweit es sich nicht um Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen handelt, die mit den in privaten Haus­hal­tun­gen anfallenden Abfällen entsorgt werden können;

 

- Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG

eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung ste­hen;

 

- Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach den §§ 16, 17 oder

18 KrW-/AbfG übertragen worden sind.

 

(2) Darüber hinaus kann die Stadt im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als aus privaten Haushaltungen, die nach Art oder Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in pri­vaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung durch einen anderen Ent­sor­gungsträger oder Dritten ganz oder teilweise gewährleistet ist, von der Entsorgung ausschließen.

 

Die Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Ent­schei­dung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

 

(3) Vom Einsammeln und Befördern sind ausgeschlossen:

 

Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haus­hal­tun­gen, die von der Stadt entsorgt werden, aber für eine Bereitstellung in genormten Abfall­behältern gemäß dieser Satzung ungeeignet sind.

 

hierzu gehören insbesondere:

 

- Erdaushub   - Treppen, Türen, Fenster,

- Steine      Leitungsreste

- Bauschutt    - Gips und Zement in losem o. gebundenem Zustand

- heiße Asche

 

- wieder verwertbare Abfälle in nicht haushaltsüblichen Mengen (Baumstubben

  sperriger Grünschnitt)

 

(4) Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Universitäts- Han­sestadt Greifswald ausgeschlossen sind, ist der Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG sowie dem Abfallgesetz des Landes zur Abfall­ent­sorgung verpflichtet.

 

§ 7   Anschluss- und Benutzungsrecht/-zwang

 

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Sat­zung das Recht, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzu­schließen (Anschlussrecht).

 

Jeder Anschlussberechtigte und jeder sonstige Abfallbesitzer im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm im Stadtgebiet anfallenden Abfälle der städtischen Abfallentsorgung bestimmungs­ge­mäß zu über­lassen (Benutzungsrecht).

 

Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die Stadt ausgeschlossen ist (§ 6 Abs. 3) erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Ab­fälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Benutzungsordnung bei einer Anlage zur Abfallentsorgung bereitszustellen.

 

(2) Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen, wenn auf dem Grund­stück überlassungspflichtige Abfälle anfallen (Anschlusszwang).

 

Jeder Anschlussberechtigte und sonstige Abfallbesitzer ist verpflichtet, im Rahmen des Anschlusszwanges die auf dem Grundstück oder sonst bei ihm angefallenen überlassungspflichtigen Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung satzungsgemäß zu überlassen (Benutzungszwang).

 

(3) Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungs­eigentümer, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstückes dinglich Berechtigten.

 

(4)   Mehrere Verpflichtete haften nebeneinander.

 

§ 8   Ausnahmen vom Benutzungszwang

 

Der Benutzungszwang gemäß § 7 Abs. 2 besteht nicht,

 

- soweit Abfälle von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind (s. Ausschlussliste) oder keiner Überlassungspflicht unterliegen;

- soweit Abfälle, die nicht gefährliche Abfälle sind, durch gemein­nützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden;

- soweit Abfälle, die nicht gefährliche Abfälle sind, durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wenn und soweit dies der Stadt nachgewiesen wird und nicht überwiegend öffentliche Interes­sen entgegenstehen;

 

§ 9   Abfallbehälter und Abfallsäcke

 

(1)   Die Stadt bestimmt Art, Größe und Zweck der Erfassungssysteme.

Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:

 

* Müllbehälter      60 l

* Müllbehälter    120 l

* Müllgroßbehälter    240 l

* Müllgroßbehälter  1100 l (1,1m³)

 

Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Sammeln in Abfallsäcken eig­nen, können durch den Entsorger gekennzeichnete Abfallsäcke verwendet wer­den. Sie werden vom beauftragten Entsorger eingesammelt, soweit sie verschnürt neben den Abfallbehältern bereitgestellt werden.

 

(2)    Die Abfallbehälter werden vom Drittbeauftragten gestellt und gehen nicht in das Eigentum des Anschlusspflichtigen über.

 

(3) Der Anschlusspflichtige hat grundsätzlich soviel Abfallbehältervolumen vor­zu­halten, wie zur Aufnahme des auf dem Grundstück regelmäßig anfallenden Abfalls er­forderlich ist. Es ist jedoch mindestens ein im Sinne dieser Satzung zugelassener Ab­fallbehälter vorzuhalten.

Richtwert bei der Veranlagung des Behältervorhaltevolumens sind auf Wohngrund­stücken mindestens 5 l pro Person und Woche.

 

(4)   Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haus­halten wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten (EGW) ermittelt. Der Einwohnergleichwert entspricht dem Richt­wert gemäß Abs. 3. Die Einwohnergleichwerte werden nach folgender Rege­lung festgesetzt:

 

 

Unternehmen/ Institution

je Platz/

Beschäftigten/ Bett

Einwohnergleichwert

1.

Krankenhäuser, Kliniken u.ä. Einrichtungen

je Platz

  1Einwohnergleichwert    

2.

Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter

je 3 Beschäftigte

1Einwohnergleichwert

3.

Speisewirtschaften, Imbissstuben

je  Beschäftigten

4Einwohnergleichwerte

4.

Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen

je Beschäftigten

2Einwohnergleichwerte

5.

Beherbergungsbetriebe

je 4 Betten

1Einwohnergleichwert

6.

Lebensmitteleinzel- und Großhandel

je Beschäftigten

2Einwohnergleichwerte

7.

Sonstiger Einzel- und Großhandel

je Beschäftigten

0,5Einwohnergleichwerte

8.

Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe

je Beschäftigten

0,5Einwohnergleichwerte

 

 

 

 

 

Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen Einwohner­gleich­wert aufgerundet.

 

(5) Beschäftigte im Sinne des Abs. 4 sind alle in einem Betrieb Tätigen (z.B. Ar­beit­nehmerinnen und Arbeitnehmer, Unternehmerinnen und Unternehmer, mit­hel­fende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräften. Be­schäf­tigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit tätig sind, wer­den bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.

 

(6) Für Schulen, Kindergärten, Schwimmbäder, Friedhöfe sowie Vereins- und Bürgerhäuser, Schützenvereine und ähnliche Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftungen werden Einwohnergleichwerte festgesetzt, die sich nach der tatsächlichen Nutzung der Einrichtung richten. Entsprechend wird in den Fällen verfahren, für die Abs. 4 keine Regelungen enthält.

 

(7) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, können diese auf Antrag gemeinsam ge­sammelt werden. Dabei wird das sich aus Abs. 4 ergebende Behältervolumen auf das nach Abs. 3 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen angerechnet.

 

(8) Abfälle dürfen nur in den zugelassenen und mit Gebührenmarken der Univer­sitäts- und Hansestadt Greifswald versehenen Abfallbehältern bereitgestellt werden, soweit sie nicht vom Einsammeln und Befördern nach § 6 Abs. 3 ausgeschlossen sind.

 

(9) Die Anschlusspflichtigen sind verpflichtet, die zugelassenen Abfallbehälter auf ihren Grundstücken aufzustellen und zur Abfallentsorgung zu benutzen.

Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Bewohnern des Grundstückes zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.

 

§ 10 Besondere Entsorgungsmodalitäten

 

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald führt die getrennte Entsorgung von Abfällen mit dem Ziel der Abfallverwertung und Schadstoffminimierung durch.

Die Anschlusspflichtigen, die an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sind, sowie alle übrigen Abfallbesitzer haben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des KrW-/AbfG und hierzu erlassener Rechtsverordnungen verwertbare überlas­sungs­pflichtige Abfälle und schadstoffhaltige Abfälle vom Restmüll zu trennen und einer ge­son­der­ten Erfassung zuzuführen bzw. getrennt zu überlassen. Diesbezüglich gelten im Übrigen folgende Modalitäten:

 

(1) Behälterglas

Flaschen und Gläser (Hohlglas) sind den im Stadtgebiet bereitgestellten Depot­containern farblich getrennt zuzuführen.

Flachglas darf nicht über die Depotcontainer entsorgt werden.

Nicht eindeutig farblich zuzuordnendes Glas (z.B. blaues Glas, rotes Glas, Milch­glas) gehört zum Grünglas.

 

(2) Altpapier, Kartonagen, Zeitungen, Mischpapier

Papier, Pappe und Kartonagen aus privaten Haushaltungen sind über die im Stadt­gebiet bereitgestellten Depotcontainer (Bringsystem) oder über im Holsystem bereit­gestellte Papiertonnen (blauer Deckel) zu entsorgen.

Gewerbetreibende und öffentliche Einrichtungen, bei denen mehr als haushalts­übliche Mengen von Pappe, Papier und Kartonagen anfallen, sind zur Eigen­ent­sorgung verpflichtet, sie haben gegenüber der Stadt auf Verlangen entsprechende Ent­sorgungswege nachzuweisen.

 

(3) Leichtverpackungen

Verkaufsverpackungen mit dem „Grünen Punkt“ aus Kunststoff und Verbund­ver­packungen, Weißblechdosen und Metallverpackungen sind den gelben Tonnen bzw. gelben Säcken des Dualen Systems zuzuführen.

Die Bereitstellung der gelben Säcke hat frühestens ab 18.00 Uhr am Abend des laut Tourenplan festgelegten Entsorgungstages zu erfolgen.

 

 

 


(4) Pflanzliche Abfälle

Soweit pflanzliche Abfälle aus privaten Haushaltungen nicht selbst auf dem eigenen Grundstück ordnungsgemäß kompostiert werden, sind sie an den  zentralen Sam­mel­stellen anzuliefern.

 

Zusätzlich wird in einzelnen Stadtgebieten nach vorher bekannt gegebenen Ter­minen zweimal jährlich über Straßensammlung Strauch- und Baumschnitt erfasst sowie die Entsorgung von Weihnachtsbäumen durchgeführt.

 

§ 11 Gefährliche Abfälle

 

(1) Die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die umwelt­schäd­liche Stoffe enthalten, wie Lösemittel, Lacke, Farben, Leuchtstoffröhren etc. (ent­sprechend Anlage 2 der Satzung) erfolgt durch den Einsatz eines Schadstoffmobils.

Die Termine für die Erfassung von gefährlichen Abfällen, sowie die Standorte und Öffnungszeiten des Schadstoffmobils werden im Amtsblatt der Universitäts- und Hansestadt Greifswald veröffentlicht.

 

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle zur Be­sei­ti­gung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie mit den in Abs. 1 genann­ten Abfällen beseitigt werden können.

 

§ 12 Benutzung der Abfallbehälter

 

(1) Abfälle dürfen nur zweckbestimmt in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter ge­füllt werden. Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln und so zu befüllen, dass sich der Deckel schließen lässt.

Abfälle dürfen nicht in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen verbrannt wer­den. Brennende, glühende oder heiße Abfälle (Asche) dürfen nicht in die Ab­fall­be­hälter gefüllt werden.

 

(2) Erde, Schutt, sperrige Gegenstände und solche Abfälle, die die Abfallbehälter und Sammelfahrzeuge beschädigen können, sowie Eis , Schnee, Flüssigkeiten und die in Anlage 1 und Anlage 2 aufgeführten Abfälle, die zu ungewöhnlichen Ver­schmut­zungen führen können, dürfen nicht in Abfallbehälter gefüllt werden.

 

(3) Die Anschlusspflichtigen haften für Beschädigung, Untergang und Verlust von Abfallbehältern (auch soweit die Ursache hierfür im verbotenen Einbringen von Ab­fällen nach § 6 Abs. 3, 4 dieser Satzung liegt) nach Maßgabe der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze. Beschädigung, Untergang und Verlust im o.g. Sinne gelten als vom Anschlusspflichtigen verschuldet. Der Entlastungsbeweis ist vom Anschluss­pflich­tigen zu führen.

Beschädigung oder Verlust von Abfallbehältern sind unverzüglich dem beauftragten Dritten anzuzeigen.

 

(4) Depotcontainer (Iglus) dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung mit wieder verwertbaren Abfällen (Papier, Glas, etc.) gefüllt werden.

Abfälle dürfen nicht neben den Abfallbehältern bzw. Depotcontainern abgestellt oder in anderer Weise auf den Grundstücken gelagert werden.

 

(5) Depotcontainer für Glas dürfen nur montags bis samstags in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr benutzt werden.

 

§ 13 Abfuhrbereich und Abholzeit

 

(1) Die in den zugelassenen Abfallbehältern und amtlich gekennzeichneten Abfall­säcken eingesammelten Abfälle werden im Rahmen der grundstückbezogenen Re­gel­entsorgung generell 14-täglich abgefahren.

Davon abweichend sind Wohnungsverwaltungen u.ä. Einrichtungen berechtigt, wohn­gebietsbezogen bei Großwohnanlagen einheitlich einen wöchentlichen Ab­fuhr­turnus für Restabfallbehälter bei der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu be­an­tragen.

Darüber hinaus werden Einzelheiten des Entleerungsturnus von der Universitäts- und Hansestadt ent­sprechend den örtlichen Bedürfnissen verbindlich festgelegt.

Für Einpersonenhaushalte kann auf begründeten Antrag eine 28-tägliche Ent­sor­gung gewährt werden.

 

(2) Die Abfuhr beginnt in der Regel um 6.00 Uhr. Ein Anspruch auf bestimmte Abholzeiten besteht nicht. Fällt der Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag, wird die Abholung planmäßig durchgeführt.

 

(3) Der Anschlusspflichtige hat auf dem angeschlossenen Grundstück einen Stand­platz für Abfallbehälter einzurichten. Entsprechendes gilt für Abfallbehälter zur gemeinsamen Nutzung für mehrere Grundstücke entsprechend dem gemeinsamen schriftlichen Antrag bzw. den baurechtlichen Vorgaben.

Standplätze und Transportwege auf dem Grundstück müssen sich in verkehrs­siche­rem Zustand befinden, frei von Hindernissen und ausreichend beleuchtet sein. Die Trans­portwege müssen ausreichend breit und befestigt sein.

In geschlossenen Räumen oder überdachten Sammelstandplätzen soll die lichte Deckenhöhe mindestens 2 m betragen.

 

(4) Abfallbehälter und Müllsäcke sind durch den Entsorger vom Behälterstandplatz des Anschlusspflichtigen bis zum Entsorgungsfahrzeug und zurück zu befördern. Der Standplatz muss für den Entsorger frei zugänglich sein. Der Transportweg darf eine Länge von 15 m nicht überschreiten. Ein längerer Transportweg ist zwischen Anschlusspflichtigem und Entsorger eigenständig vertraglich zu regeln.

 

(5) Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr, z. B. bei behördlichen Verfügungen oder durch höhere Gewalt, hat der Anschlusspflichtige keinen Anspruch auf Gebührenermäßigung, Entschä­digung oder Schadenersatz.

 

(6) Kann auf dem eigenen Grundstück kein entsprechender Behälterstandplatz errichtet werden, so hat der gemäß § 4 Abs. 2 Anschlusspflichtige einen begründe­ten Antrag auf Sondernutzung des öffentlichen Raumes zum Zwecke des Auf­stellens von Abfallbehältern entsprechend der Sondernutzungssatzung der Univer­sitäts- und Hansestadt Greifswald in ihrer jeweils gültigen Fassung einzureichen.

 

 

 


§ 14 Sperrgutabfuhr

 

(1) Die Sperrmüllentsorgung aus privaten Haushaltungen wird auf schriftliche Anforderung der Bürger mittels „Sperrmüllabrufkarten“ einmal jährlich kostenlos durchgeführt. Der Entsorgungsumfang beträgt 5 m³.

Eine über die 5 m³ hinaus oder mehrmals im Jahr bereitgestellte Menge ist kosten­pflichtig. Die Realisierungsfrist beträgt bis zu fünf Wochen.

 

(2) Die Bereitstellung des Sperrgutes hat frühestens ab 18.00 Uhr am Abend vor dem               vereinbarten Abfuhrtag und spätestens am vom Entsorgungsunternehmen mit­geteilten Entsorgungstag bis 6.00 Uhr zu erfolgen.

Bis zur Abholung des Sperrabfalls durch den Entsorgungsbetrieb bleibt der Abfall­erzeuger als Besitzer für diesen verantwortlich.

 

(3) Außerhalb der im Abs. 1 genannten Regelentsorgung wird Sperrmüll auf An­forderung des Abfallbesitzers kostenpflichtig kurzfristig entsorgt z.B. bei Umzügen, Haushaltsauflösungen, Entrümpelungen.

 

(4) In Ausnahmefällen ist nach vorheriger Genehmigung durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald die Selbstanlieferung von Sperrmüllkleinmengen mög­lich.

 

(5) Kühlgeräte, Weißgeräte (Waschmaschinen u.ä.) und Braungeräte (Fernseh-, Radio-, elektrische und elektronische Geräte) können im Rahmen der kostenlosen Sperrgutabfuhr bzw. beim Recyclinghof durch Selbstanlieferung entsorgt werden.

Zusätzlich werden elektrische und elektronische Kleingeräte aus privaten Haus­haltungen haushaltsnah durch ein Sammelmobil abgeholt.

Die Sammlung erfolgt nach entsprechendem Tourenplan einmal pro Woche an aus­gewählten Standorten.

 

§ 15 Modellversuche

 

Zur Erprobung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung von Abfällen zur Verwertung und zur Restabfallerfassung, einschließlich des Transportes, kann die Stadt Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.

 

§ 16 Abfallentsorgungsanlagen

 

(1) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des § 1 dieser Satzung stellt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald vorerst folgende Abfallentsorgungsanlagen zur Verfügung:

 

* Müllumlade- und Verdichterstation Herrenhufen, Eckhardsberg 12,

* Abfallwirtschaftszentrum Herrenhufen, Eckhardsberg,

* Recyclinghof, Bauschutt- und Bauholzzwischenlagerfläche, Ladebower Chaussee

 

Die jeweilige Zweckbestimmung und möglich werdende Änderungen der einzelnen Abfallentsorgungsanlagen werden rechtzeitig öffentlich bekanntgegeben und bedür­fen keiner Satzungsänderung.

 

(2) Abfälle, die zu den Abfallentsorgungsanlagen transportiert werden, sind zu de­klarieren und so anzuliefern, dass der Betriebsablauf in den Abfallentsorgungsan­lagen nicht beeinträchtigt wird.

 

§ 17 Gebühren

 

(1) Für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung werden Gebühren nach der               Abfallgebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

 

§ 18 Anzeige- und Auskunftspflicht

 

(1) Jeder Anschlusspflichtige hat der Universitäts- und Hansestadt den erstmaligen Anfall von Ab­fäl­len unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

(2) Wechselt der Anschlusspflichtige, sind sowohl der bisherige, als auch der neue An­schlusspflichtige verpflichtet, die Universitäts- und Hansestadt unverzüglich schrift­lich von der Veränderung zu benachrichtigen.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Inhaber/innen von Betrieben, aus denen regelmäßig Abfälle gesammelt bzw. bei Abfallentsorgungsanlagen angeliefert werden sowie für die Inhaber/innen von Arztpraxen und sonstigen Einrichtungen des medizinischen und pflegerischen Bereichs sowie der Wissenschaft und Forschung, soweit die städtische Abfallentsorgung in Anspruch genommen wird.

 

(4) Anschlusspflichtige sind zur Auskunft über Art, Menge und Beschaffenheit des Abfalls verpflichtet. Sie haben über Fragen zur Abfallverwertung und Abfall­ent­sor­gung sowie zur Gebührenabrechnung Auskunft zu erteilen.

 

(5) Der Anschlusspflichtige kann auf schriftlichen Antrag eine Änderung des Be­hältervolumens(Gefäßgröße und Entsorgungsrhythmus) jeweils zum Quartals­anfang vornehmen. Dieser Antrag ist bis zum 30. des zweiten Monats eines Quartals an die Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu richten. Zu spät eingehende Anträge gel­ten, wenn sie nicht in gleicher Frist widerrufen werden, erst für das darauf­fol­gen­de Quartal.

 

§ 19 Betretungsrecht

 

Die Eigentümer/innen und Besitzer/innen von Grundstücken, auf denen überlas­sungspflichtige Abfälle anfallen, haben das Betreten der Grundstücke zur Über­wachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden ( § 14 Abs. 1 KrW-/AbfG).

 

§ 20 Eigentumsübergang

 

(1) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Universitäts- und Hansestadt über, so­bald sie eingesammelt oder bei den städtischen Abfallentsorgungsanlagen ange­nom­men sind.

 

(2) Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.

 

(3) In den Abfällen vorgefundene Wertsachen werden als Fundsachen behandelt.

 

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 KV-MV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

* entgegen § 7 Abs. 2 und 3 seine Grundstücke nicht an die öffentliche Abfall­ent­sorgung anschließt

 

* entgegen § 9 Abs. 3 weniger Abfallbehältervolumen vorhält, als zur Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls erforderlich ist

 

* die Entsorgungsmodalitäten des § 10 verletzt

 

* entgegen § 12 Abs. 1 und 2, sowie Abs. 4 und 5 Abfall- und bzw. Wertstoffbehälter nicht bestimmungsgemäß benutzt

 

* entgegen § 13 Abs. 6 keinen Antrag auf Sondernutzung des öffentlichen Raumes bei  der genannten Behörde einreicht

 

* entgegen § 14 Abs. 2 den Sperrmüll nicht satzungsgemäß bereitstellt.

 

* entgegen § 18 Abs. 1 bis 4 keine Auskünfte erteilt.

 

* entgegen § 19 sein Grundstück nicht betreten lässt.

 

* entgegen § 20 Abs. 2 Abfälle durchsucht oder wegnimmt.

 

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieser Satzung können mit einer Geldbuße  bis 1.000 € geahndet werden.

 

Strafbarkeiten oder sonstige Ordnungswidrigkeiten nach dem KrW-/AbfG in Verbindung mit dem Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz M-V in den jeweils geltenden Fassungen, dem Bußgeldkatalog Umweltschutz M-V und dem Gesetz

über die öffentliche Ordnung und Sicherheit in M-V in den jeweils geltenden Fassungen bleiben unberührt.

 

 

§ 22 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die 1. Änderungssatzung vom 14.09.1999 (B 1091-53/99) zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Hansestadt Greifswald vom 19.11.1996 (B 568-26/96) außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften ver­stoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Lan­des Mecklenburg/Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

 

 

Greifswald, den

 

 

 

Dr. Arthur König

Oberbürgermeister


Anlage 1

In der nachfolgenden Tabelle sind alle gültigen Abfallschlüssel mit ihrer Abfallbezeichnung angegeben. Aus der dritten Spalte ist zu entnehmen, für welche Abfälle ein Ausschluss allgemein empfohlen wird.

Gefährliche Abfälle sind durch einen den Ziffern des Abfallschlüssels angefügten Stern (*) gekennzeichnet. 

 

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung


Ausschluss

01

ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN

 

01 01

Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen

ja

01 01 01

Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen

ja

01 01 02

Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

ja

01 03

Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

 

01 03 04*

Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz

ja

01 03 05*

andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

01 03 06

Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und          01 03 05 fallen

ja

01 03 07*

andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

ja

01 03 08

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen

ja

01 03 09

Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt

ja

01 03 99

Abfälle a. n. g.

ja

01 04

Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

 

01 04 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

ja

01 04 08

Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

ja

01 04 09

Abfälle von Sand und Ton

 

01 04 10

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

ja

01 04 11

Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

ja

01 04 12

Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen

ja

01 04 13

Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter     01 04 07 fallen

ja

01 04 99

Abfälle a. n. g.

ja

01 05

Bohrschlämme und andere Bohrabfälle

 

01 05 04

Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen

ja

01 05 05*

ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle

ja

01 05 06*

Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

01 05 07

barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter       01 05 05 und 01 05 06 fallen

ja

01 05 08

chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter    01 05 05 und 01 05 06 fallen

ja

01 05 99

Abfälle a. n. g.

ja

02

ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN

 

02 01

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

 

02 01 01

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

ja

02 01 02

Abfälle aus tierischem Gewebe

ja

02 01 03

Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

 

02 01 04

Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)

ja

02 01 06

tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt

ja

02 01 07

Abfälle aus der Forstwirtschaft

ja

02 01 08*

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

02 01 09

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen

ja

02 01 10

Metallabfälle

ja

02 01 99

Abfälle a. n. g.

ja

02 02

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

 

02 02 01

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

ja

02 02 02

Abfälle aus tierischem Gewebe

ja

02 02 03

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

ja

02 02 04

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

ja

02 02 99

Abfälle a. n. g.

ja

02 03

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

 

02 03 01

Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen

ja

02 03 02

Abfälle von Konservierungsstoff

ja

02 03 03

Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln

ja

02 03 04

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

ja

02 03 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

ja

02 03 99

Abfälle a. n. g.

ja

02 04

Abfälle aus der Zuckerherstellung

 

02 04 01

Rübenerde

ja

02 04 02

nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm

ja

02 04 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

ja

02 04 99

Abfälle a. n. g.

ja

02 05

Abfälle aus der Milchverarbeitung

 

02 05 01

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

ja

02 05 02

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

ja

02 05 99

Abfälle a. n. g.

ja

02 06

Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren

 

02 06 01

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

ja

02 06 02

Abfälle von Konservierungsstoffen

ja

02 06 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

ja

02 06 99

Abfälle a. n. g.

ja

02 07

Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)

 

02 07 01

Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials

ja

02 07 02

Abfälle aus der Alkoholdestillation

ja

02 07 03

Abfälle aus der chemischen Behandlung

ja

02 07 04

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

ja

02 07 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

ja

02 07 99

Abfälle a. n. g.

ja

03

ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE

 

03 01

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln

 

03 01 01

Rinden und Korkabfälle

ja

03 01 04*

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

03 01 05

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen

ja

03 01 99

Abfälle a. n. g.

ja

03 02

Abfälle aus der Holzkonservierung

 

03 02 01*

halogenfreie organische Holzschutzmittel

ja

03 02 02*

chlororganische Holzschutzmittel

ja

03 02 03*

metallorganische Holzschutzmittel

ja

03 02 04*

anorganische Holzschutzmittel

ja

03 02 05*

andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

03 02 99

Holzschutzmittel a. n. g.

ja

03 03

Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe

 

03 03 01

Rinden- und Holzabfälle

ja

03 03 02

Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)

ja

03 03 05

De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling

ja

03 03 07

mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen

ja

03 03 08

Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling

ja

03 03 09

Kalkschlammabfälle

ja

03 03 10

Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung

ja

03 03 11

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen

ja

03 03 99

Abfälle a. n. g.

ja

04

ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE

 

04 01

Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie

 

04 01 01

Fleischabschabungen und Häuteabfälle

ja

04 01 02

geäschertes Leimleder

ja

04 01 03*

Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase

ja

04 01 04

chromhaltige Gerbereibrühe

ja

04 01 05

chromfreie Gerbereibrühe

ja

04 01 06

chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

ja

04 01 07

chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

ja

04 01 08

chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)

ja

04 01 09

Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish

ja

04 01 99

Abfälle a. n. g.

ja

04 02

Abfälle aus der Textilindustrie

 

04 02 09

Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)

ja

04 02 10

organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)

ja

04 02 14*

Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten

ja

04 02 15

Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen

ja

04 02 16*

Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

04 02 17

Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen

ja

04 02 19*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

04 02 20

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen

ja

04 02 21

Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

ja

04 02 22

Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern

ja

04 02 99

Abfälle a. n. g.

ja

05

ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE

 

05 01

Abfälle aus der Erdölraffination

 

05 01 02*

Entsalzungsschlämme

ja

05 01 03*

Bodenschlämme aus Tanks

ja

05 01 04*

saure Alkylschlämme

ja

05 01 05*

verschüttetes Öl

ja

05 01 06*

ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung

ja

05 01 07*

Säureteere

ja

05 01 08*

andere Teere

ja

05 01 09*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

05 01 10

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen

ja

05 01 11*

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

ja

05 01 12*

säurehaltige Öle

ja

05 01 13

Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung

ja

05 01 14

Abfälle aus Kühlkolonnen

ja

05 01 15*

gebrauchte Filtertone

ja

05 01 16

schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung

ja

05 01 17

Bitumen

ja

05 01 99

Abfälle a. n. g.

ja

05 06

Abfälle aus der Kohlepyrolyse

 

05 06 01*

Säureteere

ja

05 06 03*

andere Teere

ja

05 06 04

Abfälle aus Kühlkolonnen

ja

05 06 99

Abfälle a. n. g.

ja

05 07

Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport

 

05 07 01*

quecksilberhaltige Abfälle

ja

05 07 02

schwefelhaltige Abfälle

ja

05 07 99

Abfälle a. n. g.

ja

06

ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN

 

06 01

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren

 

06 01 01*

Schwefelsäure und schweflige Säure

ja

06 01 02*

Salzsäure

ja

06 01 03*

Flusssäure

ja

06 01 04*

Phosphorsäure und phosphorige Säure

ja

06 01 05*

Salpetersäure und salpetrige Säure

ja

06 01 06*

andere Säuren

ja

06 01 99

Abfälle a. n. g.

ja

06 02

Abfälle aus HZVA von Basen

 

06 02 01*

Calciumhydroxid

ja

06 02 03*

Ammoniumhydroxid

ja

06 02 04*

Natrium- und Kaliumhydroxid

ja

06 02 05*

andere Basen

ja

06 02 99

Abfälle a. n. g.

ja

06 03

Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden

 

06 03 11*

feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten

ja

06 03 13*

feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten

ja

06 03 14

feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und        06 03 13 fallen

ja

06 03 15*

Metalloxide, die Schwermetalle enthalten

ja

06 03 16

Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen

ja

06 03 99

Abfälle a. n. g.

ja

06 04

Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen

 

06 04 03*

arsenhaltige Abfälle

ja

06 04 04*

quecksilberhaltige Abfälle

ja

06 04 05*

Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten

ja

06 04 99

Abfälle a. n. g.

ja

06 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 

06 05 02*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

06 05 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen

ja

06 06

Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen

 

06 06 02*

Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten

ja

06 06 03

sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen

ja

06 06 99

Abfälle a. n. g.

ja

06 07

Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie

 

06 07 01*

asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse

ja

06 07 02*

Aktivkohle aus der Chlorherstellung

ja

06 07 03*

quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme

ja

06 07 04*

Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure

ja

06 07 99

Abfälle a. n. g.

ja

06 08

Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen

 

06 08 02*

gefährliche Chlorsilane enthaltende Abfälle  

ja

06 08 99

Abfälle a. n. g.

ja

06 09

Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie

 

06 09 02

phosphorhaltige Schlacke

ja

06 09 03*

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

06 09 04

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen

ja

06 09 99

Abfälle a. n. g.

ja

06 10

Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln

 

06 10 02*

Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

06 10 99

Abfälle a. n. g.

ja

06 11

Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern

 

06 11 01

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Titandioxidherstellung

ja

06 11 99

Abfälle a. n. g.

ja

06 13

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g.

 

06 13 01*

anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide

ja

06 13 02*

gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)

ja

06 13 03

Industrieruß

ja

06 13 04*

Abfälle aus der Asbestverarbeitung

ja

06 13 05*

Ofen- und Kaminruß

ja

06 13 99

Abfälle a. n. g.

ja

07

ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN

 

07 01

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien

 

07 01 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

ja

07 01 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

ja

07 01 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

ja

07 01 07*

halogenorganische Reaktions- und Destillationsrückstände

ja

07 01 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

ja

07 01 09*

halogenorganische  Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

ja

07 01 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

ja

07 01 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

07 01 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen

ja

07 01 99

Abfälle a. n. g.

ja

07 02

Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern

 

07 02 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

ja

07 02 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

ja

07 02 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

ja

07 02 07*

halogenierte  Reaktions- und Destillationsrückstände

ja

07 02 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

ja

07 02 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

ja

07 02 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

ja

07 02 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

07 02 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen

ja

07 02 13

Kunststoffabfälle

ja

07 02 14*

Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

07 02 15

Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen

ja

07 02 16*

gefährliche Silicone enthaltende Abfälle

ja

07 02 17

siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten

ja

07 02 99

Abfälle a. n. g.

ja

07 03

Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)

 

07 03 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

ja

07 03 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

ja

07 03 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

ja

07 03 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

ja

07 03 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

ja

07 03 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

ja

07 03 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

ja

07 03 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

07 03 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen

ja

07 03 99

Abfälle a. n. g.

ja

07 04

Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden

 

07 04 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

ja

07 04 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

ja

07 04 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

ja

07 04 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

ja

07 04 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

ja

07 04 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

ja

07 04 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

ja

07 04 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

07 04 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen

ja

07 04 13*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

07 04 99

Abfälle a. n. g.

ja

07 05

Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika

 

07 05 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

ja

07 05 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

ja

07 05 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

ja

07 05 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

ja

07 05 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

ja

07 05 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

ja

07 05 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

ja

07 05 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

07 05 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen

ja

07 05 13*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

07 05 14

feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen

ja

07 05 99

Abfälle a. n. g.

ja

07 06

Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln

 

07 06 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

ja

07 06 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

ja

07 06 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

ja

07 06 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

ja

07 06 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

ja

07 06 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

ja

07 06 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

ja

07 06 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

07 06 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen

ja

07 06 99

Abfälle a. n. g.

ja

07 07

Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.

 

07 07 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

ja

07 07 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

ja

07 07 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

ja

07 07 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

ja

07 07 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

ja

07 07 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

ja

07 07 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

ja

07 07 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

07 07 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen

ja

07 07 99

Abfälle a. n. g.

ja

08

ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN

 

08 01

Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken

 

08 01 11*

Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

ja

08 01 12

Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen

ja

08 01 13*

Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 

ja

08 01 14

Farb- oder  Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen 

ja

08 01 15*

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

ja

08 01 16

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen

ja

08 01 17*

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

ja

08 01 18

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter   08 01 17 fallen

ja

08 01 19*

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

ja

08 01 20

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen

ja

08 01 21*

Farb- oder Lackentfernerabfälle

ja

08 01 99

Abfälle a. n. g.

ja

08 02

Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)

 

08 02 01

Abfälle von Beschichtungspulver

ja

08 02 02

wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten

ja

08 02 03

wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten

ja

08 02 99

Abfälle a. n. g.

ja

08 03

Abfälle aus HZVA von Druckfarben

 

08 03 07

wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten

ja

08 03 08

wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten

ja

08 03 12*

Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

08 03 13

Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen

ja

08 03 14*

Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

08 03 15

Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen

ja

08 03 16*

Abfälle von Ätzlösungen

ja

08 03 17*

Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

08 03 18

Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen

ja

08 03 19*

Dispersionsöl

ja

08 03 99

Abfälle a. n. g.

ja

08 04

Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)

 

08 04 09*

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

ja

08 04 10

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen

ja

08 04 11*

klebstoff- und dichtmassenhaltige  Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

ja

08 04 12

klebstoff- und dichtmassenhaltige  Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen

ja

08 04 13*

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

ja

08 04 14

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen

ja

08 04 15*

wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

ja

08 04 16

wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen

ja

08 04 17*

Harzöle

ja

08 04 99

Abfälle a. n. g.

ja

08 05

Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle

 

08 05 01*

Isocyanatabfälle

ja

09

ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE

 

09 01

Abfälle aus der fotografischen Industrie

 

09 01 01*

Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis

ja

09 01 02*

Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis

ja

09 01 03*

Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis

ja

09 01 04*

Fixierbäder

ja

09 01 05*

Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder

ja

09 01 06*

silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle

ja

09 01 07

Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten

ja

09 01 08

Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten

ja

09 01 10

Einwegkameras ohne Batterien

 

09 01 11*

Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen

ja

09 01 12

Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen

ja

09 01 13*

wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen

ja

09 01 99

Abfälle a. n. g.

ja

10

ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN

 

10 01

Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)

 

10 01 01

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt

ja

10 01 02

Filterstäube aus Kohlefeuerung

ja

10 01 03

Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz

ja

10 01 04*

Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung

ja

10 01 05

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form

ja

10 01 07

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen

ja

10 01 09*

Schwefelsäure

ja

10 01 13*

Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen

ja

10 01 14*

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

10 01 15

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen 

 

10 01 16*

Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthält

ja

10 01 17

Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter    10 01 16 fällt

ja

10 01 18*

Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

10 01 19

Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen

ja

10 01 20*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

10 01 21

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen

ja

10 01 22*

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

10 01 23

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen

ja

10 01 24

Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

 

10 01 25

Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke

ja

10 01 26

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

ja

10 01 99

Abfälle a. n. g.

ja

10 02

Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

 

10 02 01

Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke

ja

10 02 02

unverarbeitete Schlacke

ja

10 02 07*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

10 02 08

Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen

ja

10 02 10

Walzzunder

ja

10 02 11*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

ja

10 02 12

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter        10 02 11 fallen

ja

10 02 13*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

10 02 14

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen

ja

10 02 15

andere Schlämme und Filterkuchen

ja

10 02 99

Abfälle a. n. g.

ja

10 03

Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie

 

10 03 02

Anodenschrott

ja

10 03 04*

Schlacken aus der Erstschmelze

ja

10 03 05

Aluminiumoxidabfälle

ja

10 03 08*

Salzschlacken aus der Zweitschmelze

ja

10 03 09*

schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

ja

10 03 15*

Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt

ja

10 03 16

Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt

ja

10 03 17*

teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung

ja

10 03 18

Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen

ja

10 03 19*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

ja

10 03 20

Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt

ja

10 03 21*

andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten

ja

10 03 22

Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen

ja

10 03 23*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

10 03 24

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter        10 03 23 fallen

ja

10 03 25*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

10 03 26

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen

ja

10 03 27*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

ja

10 03 28

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter        10 03 27 fallen

ja

10 03 29*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

ja

10 03 30

Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen

ja

10 03 99

Abfälle a. n. g.

ja

10 04

Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie

 

10 04 01*

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

ja

10 04 02*

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

ja

10 04 03*

Calciumarsenat

ja

10 04 04*

Filterstaub

ja

10 04 05*

andere Teilchen und Staub

ja

10 04 06*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

ja

10 04 07*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

ja

10 04 09*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

ja

10 04 10

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter        10 04 09 fallen

ja

10 04 99

Abfälle a. n. g.

ja

10 05

Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie

 

10 05 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

ja

10 05 03*

Filterstaub

ja

10 05 04

andere Teilchen und Staub

ja

10 05 05*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

ja

10 05 06*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

ja

10 05 08*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

ja

10 05 09

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter        10 05 08 fallen

ja

10 05 10*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

ja

10 05 11

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen

ja

10 05 99

Abfälle a. n. g.

ja

10 06

Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie

 

10 06 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

ja

10 06 02

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

ja

10 06 03*

Filterstaub

ja

10 06 04

andere Teilchen und Staub

ja

10 06 06*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

ja

10 06 07*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

ja

10 06 09*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

ja

10 06 10

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter        10 06 09 fallen

ja

10 06 99

Abfälle a. n. g.

ja

10 07

Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie

 

10 07 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

ja

10 07 02

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

ja

10 07 03

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

ja

10 07 04

andere Teilchen und Staub

ja

10 07 05

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

ja

10 07 07*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

ja

10 07 08

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter        10 07 07 fallen

ja

10 07 99

Abfälle a. n. g.

ja

10 08

Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie

 

10 08 04

Teilchen und Staub

ja

10 08 08*

Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

ja

10 08 09

andere Schlacken

ja

10 08 10*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

ja

10 08 11

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen

ja

10 08 12*

teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung 

ja

10 08 13

kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen 

ja

10 08 14

Anodenschrott

ja

10 08 15*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

ja

10 08 16

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt

ja

10 08 17*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

10 08 18

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen

ja

10 08 19*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

ja

10 08 20

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter        10 08 19 fallen

ja

10 08 99

Abfälle a. n. g.

ja

10 09

Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

 

10 09 03

Ofenschlacke

ja

10 09 05*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

ja

10 09 06

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter      10 09 05 fallen

ja

10 09 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

ja

10 09 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter    10 09 07 fallen

ja

10 09 09*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

ja

10 09 10

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt

ja

10 09 11*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

10 09 12

Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen

ja

10 09 13*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

10 09 14

Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen

ja

10 09 15*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

10 09 16

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter       10 09 15 fallen

ja

10 09 99

Abfälle a. n. g.

ja

10 10

Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen

 

10 10 03

Ofenschlacke

ja

10 10 05*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

ja

10 10 06

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter      10 10 05 fallen

ja

10 10 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

ja

10 10 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter    10 10 07 fallen

ja

10 10 09*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

ja

10 10 10

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt

ja

10 10 11*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

10 10 12

Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen

ja

10 10 13*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

10 10 14

Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen

ja

10 10 15*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

10 10 16

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter       10 10 15 fallen

ja

10 10 99

Abfälle a. n. g.

ja

10 11

Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen

 

10 11 03

Glasfaserabfall

ja

10 11 05

Teilchen und Staub

ja

10 11 09*

Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen

ja

10 11 10

Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt

ja

10 11 11*

Glasabfall  in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren)

ja

10 11 12

Glasabfall  mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt

 

10 11 13*

Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

10 11 14

Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter           10 11 13 fallen

ja

10 11 15*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

10 11 16

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter        10 11 15 fallen

ja

10 11 17*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

10 11 18

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen

ja

10 11 19*

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

10 11 20

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen

ja

10 11 99

Abfälle a. n. g.

ja

10 12

Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug

 

10 12 01

Rohmischungen vor dem Brennen

ja

10 12 03

Teilchen und Staub

ja

10 12 05

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

ja

10 12 06

verworfene Formen

ja

10 12 08

Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)

ja

10 12 09*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

10 12 10

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter        10 12 09 fallen

ja

10 12 11*

Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten

ja

10 12 12

Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen

ja

10 12 13

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

ja

10 12 99

Abfälle a. n. g.

ja

10 13

Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen

 

10 13 01

Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen

ja

10 13 04

Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk

ja

10 13 06

Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)

ja

10 13 07

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

ja

10 13 09*

asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement

ja

10 13 10

Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen

ja

10 13 11

Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen

ja

10 13 12*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

10 13 13

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter        10 13 12 fallen

ja

10 13 14

Betonabfälle und Betonschlämme

ja

10 13 99

Abfälle a. n. g.

ja

10 14

Abfälle aus Krematorien

 

10 14 01*

quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung

ja

11

ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISEN-HYDROMETALLURGIE

 

11 01

Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung)

 

11 01 05*

saure Beizlösungen

ja

11 01 06*

Säuren a. n. g.

ja

11 01 07*

alkalische Beizlösungen

ja

11 01 08*

Phosphatierschlämme

ja

11 01 09*

Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

11 01 10

Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen

ja

11 01 11*

wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

11 01 12

wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen

ja

11 01 13*

Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

11 01 14

Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen

ja

11 01 15*

Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

11 01 16*

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

ja

11 01 98*

andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

11 01 99

Abfälle a. n. g.

ja

11 02

Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie

 

11 02 02*

Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)

ja

11 02 03

Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse

ja

11 02 05*

Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

11 02 06

Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen

ja

11 02 07*

andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

11 02 99

Abfälle a. n. g.

ja

11 03

Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen

 

11 03 01*

cyanidhaltige Abfälle

ja

11 03 02*

andere Abfälle

ja

11 05

Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung

 

11 05 01

Hartzink

ja

11 05 02

Zinkasche

ja

11 05 03*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

ja

11 05 04*

gebrauchte Flussmittel

ja

11 05 99

Abfälle a. n. g.

ja

12

ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN

 

12 01

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

 

12 01 01

Eisenfeil- und -drehspäne

ja

12 01 02

Eisenstaub und -teile

ja

12 01 03

NE-Metallfeil- und -drehspäne

ja

12 01 04

NE-Metallstaub und –teilchen

ja

12 01 05

Kunststoffspäne und -drehspäne

ja

12 01 06*

halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

ja

12 01 07*

halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

ja

12 01 08*

halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

ja

12 01 09*

halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

ja

12 01 10*

synthetische Bearbeitungsöle

ja

12 01 12*

gebrauchte Wachse und Fette

ja

12 01 13

Schweißabfälle

ja

12 01 14*

Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

12 01 15

Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen

ja

12 01 16*

Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

12 01 17

Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen

 

12 01 18*

ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)

ja

12 01 19*

biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle

ja

12 01 20*

gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

12 01 21

gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen

ja

12 01 99

Abfälle a. n. g.

ja

12 03

Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)

 

12 03 01*

wässrige Waschflüssigkeiten

ja

12 03 02*

Abfälle aus der Dampfentfettung

ja

13

ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (AUSSER SPEISEÖLE UND ÖLABFÄLLE, DIE UNTER DIE KAPITEL 05, 12 UND 19 FALLEN)

 

13 01

Abfälle von Hydraulikölen

 

13 01 01*

Hydrauliköle, die PCB[(]1) enthalten

ja

13 01 04*

chlorierte Emulsionen

ja

13 01 05*

nichtchlorierte Emulsionen

ja

13 01 09*

chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

ja

13 01 10*

nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

ja

13 01 11*

synthetische Hydrauliköle

ja

13 01 12*

biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle

ja

13 01 13*

andere Hydrauliköle

ja

13 02

Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen

 

13 02 04*

chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

ja

13 02 05*

nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

ja

13 02 06*

synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

ja

13 02 07*

biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

ja

13 02 08*

andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

ja

13 03

Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen

 

13 03 01*

Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten

ja

13 03 06*

chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen

ja

13 03 07*

nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis

ja

13 03 08*

synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle

ja

13 03 09*

biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle

ja

13 03 10*

andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle

ja

13 04

Bilgenöle

 

13 04 01*

Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt

ja

13 04 02*

Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

ja

13 04 03*

Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt

ja

13 05

Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern

 

13 05 01*

feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

ja

13 05 02*

Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern

ja

13 05 03*

Schlämme aus Einlaufschächten

ja

13 05 06*

Öle aus Öl-/Wasserabscheidern

ja

13 05 07*

öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern

ja

13 05 08*

Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

ja

13 07

Abfälle aus flüssigen Brennstoffen

 

13 07 01*

Heizöl und Diesel

ja

13 07 02*

Benzin

ja

13 07 03*

andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)

ja

13 08

Ölabfälle a. n. g.

 

13 08 01*

Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern

ja

13 08 02*

andere Emulsionen

ja

13 08 99*

Abfälle a. n. g.

ja

14

ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN (AUSSER 07 UND 08)

 

14 06

Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen

 

14 06 01*

Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW

ja

14 06 02*

andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische

ja

14 06 03*

andere Lösemittel und Lösemittelgemische

ja

14 06 04*

Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten

ja

14 06 05*

Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten

ja

15

VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (a. n. g.)

 

15 01

Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)

 

15 01 01

Verpackungen aus Papier und Pappe

ja

15 01 02

Verpackungen aus Kunststoff

ja

15 01 03

Verpackungen aus Holz

ja

15 01 04

Verpackungen aus Metall

ja

15 01 05

Verbundverpackungen

ja

15 01 06

gemischte Verpackungen

ja

15 01 07

Verpackungen aus Glas

ja

15 01 09

Verpackungen aus Textilien

ja

15 01 10*

Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

ja

15 01 11*

Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse

ja

15 02

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

 

15 02 02*

Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

ja

15 02 03

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

ja

16

ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND

 

16 01

Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)

 

16 01 03

Altreifen

ja

16 01 04*

Altfahrzeuge

ja

16 01 06

Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten

ja

16 01 07*

Ölfilter

ja

16 01 08*

quecksilberhaltige Bestandteile

ja

16 01 09*

Bestandteile, die PCB enthalten

ja

16 01 10*

explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)

ja

16 01 11*

asbesthaltige Bremsbeläge

ja

16 01 12

Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen

ja

16 01 13*

Bremsflüssigkeiten

ja

16 01 14*

Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

16 01 15

Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen

ja

16 01 16

Flüssiggasbehälter

ja

16 01 17

Eisenmetalle

ja

16 01 18

Nichteisenmetalle

ja

16 01 19

Kunststoffe

ja

16 01 20

Glas

 

16 01 21*

gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11,    16 01 13 und 16 01 14 fallen

ja

16 01 22

Bauteile a.n.g.

ja

16 01 99

Abfälle a. n. g.

ja

16 02

Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten

 

16 02 09*

Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten

ja

16 02 10*

gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen

ja

16 02 11*

gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

ja

16 02 12*

gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten

ja

16 02 13*

gefährliche Bestandteile[(]2) enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen

ja

16 02 14

gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen

ja

16 02 15*

aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile

ja

16 02 16

aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen

ja

16 03

Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse

 

16 03 03*

anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

16 03 04

anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen

ja

16 03 05*

organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

16 03 06

organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen

ja

16 04

Explosivabfälle

 

16 04 01*

Munition

ja

16 04 02*

Feuerwerkskörperabfälle

ja

16 04 03*

andere Explosivabfälle

ja

16 05

Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien

 

16 05 04*

gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)

ja

16 05 05

Gase in Druckbehältern  mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen

ja

16 05 06*

Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien

ja

16 05 07*

gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

ja

16 05 08*

gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

ja

16 05 09

gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen

ja

16 06

Batterien und Akkumulatoren

 

16 06 01*

Bleibatterien

ja

16 06 02*

Ni-Cd-Batterien

ja

16 06 03*

Quecksilber enthaltende Batterien

ja

16 06 04

Alkalibatterien (außer 16 06 03)

ja

16 06 05

andere Batterien und Akkumulatoren

ja

16 06 06*

getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren

ja

16 07

Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)

 

16 07 08*

ölhaltige Abfälle

ja

16 07 09*

Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten

ja

16 07 99

Abfälle a. n. g.

ja

16 08

Gebrauchte Katalysatoren

 

16 08 01

gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)

ja

16 08 02*

gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle[(]3) oder deren Verbindungen enthalten

ja

16 08 03

gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.

ja

16 08 04

gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)

ja

16 08 05*

gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten

ja

16 08 06*

gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden

ja

16 08 07*

gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

ja

16 09

Oxidierende Stoffe

 

16 09 01*

Permanganate, z.B. Kaliumpermanganat

ja

16 09 02*

Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat

ja

16 09 03*

Peroxide, z.B. Wasserstoffperoxid

ja

16 09 04*

oxidierende Stoffe a. n. g.

ja

16 10

Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung

 

16 10 01*

wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

16 10 02

wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen

ja

16 10 03*

wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

16 10 04

wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen

ja

16 11

Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

 

16 11 01*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

16 11 02

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen

ja

16 11 03*

andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

16 11 04

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen

ja

16 11 05*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

16 11 06

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen

ja

17

BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)

 

17 01

Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

 

17 01 01

Beton

 

17 01 02

Ziegel

 

17 01 03

Fliesen, Ziegel und Keramik

 

17 01 06*

Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

17 01 07

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

 

17 02

Holz, Glas und Kunststoff

 

17 02 01

Holz

ja

17 02 02

Glas

 

17 02 03

Kunststoff

ja

17 02 04*

Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

ja

17 03

Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

 

17 03 01*

kohlenteerhaltige Bitumengemische

ja

17 03 02

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

ja

17 03 03*

Kohlenteer und teerhaltige Produkte

ja

17 04

Metalle (einschließlich Legierungen)

 

17 04 01

Kupfer, Bronze, Messing

ja

17 04 02

Aluminium

ja

17 04 03

Blei

ja

17 04 04

Zink

ja

17 04 05

Eisen und Stahl

ja

17 04 06

Zinn

ja

17 04 07

gemischte Metalle

ja

17 04 09*

Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

ja

17 04 10*

Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten

ja

17 04 11

Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen

ja

17 05

Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

 

17 05 03*

Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

17 05 04

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

 

17 05 05*

Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält

ja

17 05 06

Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt

ja

17 05 07*

Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält

ja

17 05 08

Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt

ja

17 06

Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

 

17 06 01*

Dämmmaterial, das Asbest enthält

ja

17 06 03*

anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

ja

17 06 04

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

ja

17 06 05*

asbesthaltige Baustoff

ja, außer zementgebunden

17 08

Baustoffe auf Gipsbasis

 

17 08 01*

Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

ja

17 08 02

Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

ja

17 09

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

 

17 09 01*

Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten

ja

17 09 02*

Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)

ja

17 09 03*

sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

ja

17 09 04

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

 

18

ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN)

 

18 01

Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen

 

18 01 01

spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)

 

18 01 02

Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)

ja

18 01 03*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

ja

18 01 04

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

 

18 01 06*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

ja

18 01 07

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen

ja

18 01 08*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

ja

18 01 09

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen

ja

18 01 10*

Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

ja

18 02

Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren

 

18 02 01

spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen

 

18 02 02*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

ja

18 02 03

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen werden

ja

18 02 05*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

ja

18 02 06

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen

ja

18 02 07*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

ja

18 02 08

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen

ja

19

ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE

 

19 01

Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

 

19 01 02

Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt

ja

19 01 05*

Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

ja

19 01 06*

wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle

ja

19 01 07*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

ja

19 01 10*

gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung

ja

19 01 11*

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

19 01 12

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter       19 01 11 fallen

ja

19 01 13*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

ja

19 01 14

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, die unter 19 01 13 fällt

 

19 01 15*

Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

ja

19 01 16

Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt

ja

19 01 17*

Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

19 01 18

Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen

 

19 01 19

Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

ja

19 01 99

Abfälle a. n. g.

ja

19 02

Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)

 

19 02 03

vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen

ja

19 02 04*

vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten

ja

19 02 05*

Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

19 02 06

Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen

ja

19 02 07*

Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen

ja

19 02 08*

flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

19 02 09*

feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

19 02 10

brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen

ja

19 02 11*

sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

19 02 99

Abfälle a. n. g.

ja

19 03

Stabilisierte und verfestigte Abfälle[(]4)

 

19 03 04*

als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte[(]5) Abfälle

ja

19 03 05

stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen

ja

19 03 06*

als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle

ja

19 03 07

verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen 

ja

19 04

Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung

 

19 04 01

verglaste Abfälle

ja

19 04 02*

Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung

ja

19 04 03*

nicht verglaste Festphase

ja

19 04 04

wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern

ja

19 05

Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen

 

19 05 01

nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen

ja

19 05 02

nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen

ja

19 05 03

nicht spezifikationsgerechter Kompost

ja

19 05 99

Abfälle a. n. g.

ja

19 06

Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen

 

19 06 03

Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

ja

19 06 04

Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

ja

19 06 05

Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

ja

19 06 06

Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

ja

19 06 99

Abfälle a. n. g.

ja

19 07

Deponiesickerwasser

 

19 07 02*

Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält

ja

19 07 03

Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt

ja

19 08

Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.

ja

19 08 01

Sieb- und Rechenrückstände

 

19 08 02

Sandfangrückstände

 

19 08 05

Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

ja

19 08 06*

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

ja

19 08 07*

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

ja

19 08 08*

schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen

ja

19 08 09

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten

ja

19 08 10*

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter  19 08 09 fallen

ja

19 08 11*

Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

19 08 12

Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen

ja

19 08 13*

Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten

ja

19 08 14

Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen

ja

19 08 99

Abfälle a. n. g.

ja

19 09

Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser

 

19 09 01

feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände

ja

19 09 02

Schlämme aus der Wasserklärung

ja

19 09 03

Schlämme aus der Dekarbonatisierung

ja

19 09 04

gebrauchte Aktivkohle

ja

19 09 05

gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze

ja

19 09 06

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

ja

19 09 99

Abfälle a. n. g.

ja

19 10

Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen

 

19 10 01

Eisen und Stahlabfälle

ja

19 10 02

NE-Metall-Abfälle

ja

19 10 03*

Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

19 10 04

Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen

 

19 10 05*

andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

19 10 06

andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen

ja

19 11

Abfälle aus der Altölaufbereitung

 

19 11 01*

gebrauchte Filtertone

ja

19 11 02*

Säureteere

ja

19 11 03*

wässrige flüssige Abfälle

ja

19 11 04*

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

ja

19 11 05*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

19 11 06

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen

ja

19 11 07*

Abfälle aus der Abgasreinigung

ja

19 11 99

Abfälle a. n. g.

ja

19 12

Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.

 

19 12 01

Papier und Pappe

ja

19 12 02

Eisenmetalle

ja

19 12 03

Nichteisenmetalle

ja

19 12 04

Kunststoff und Gummi

ja

19 12 05

Glas

 

19 12 06*

Holz, das gefährliche Stoffe enthält

ja

19 12 07

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt

ja

19 12 08

Textilien

ja

19 12 09

Mineralien (z.B. Sand, Steine)

 

19 12 10

brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)

ja

19 12 11*

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

19 12 12

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen

 

19 13

Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser

 

19 13 01*

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

19 13 02

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter  19 13 01 fallen

ja

19 13 03*

Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

19 13 04

Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter      19 13 03 fallen

ja

19 13 05*

Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

19 13 06

Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen

ja

19 13 07*

wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

ja

19 13 08

wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen

ja

 

 

 

20

SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN

 

20 01

Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

 

20 01 01

Papier und Pappe

 

20 01 02

Glas

 

20 01 08

biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle

 

20 01 10

Bekleidung

 

20 01 11

Textilien

 

20 01 13*

Lösemittel

 

20 01 14*

Säuren

 

20 01 15*

Laugen

 

20 01 17*

Fotochemikalien

 

20 01 19*

Pestizide

 

20 01 21*

Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle

 

20 01 23*

gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

 

20 01 25

Speiseöle und -fette

 

20 01 26*

Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen

 

20 01 27*

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten

 

20 01 28

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen

 

20 01 29*

Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

 

20 01 30

Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen

 

20 01 31*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

 

20 01 32

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen

 

20 01 33*

Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten

 

20 01 34

Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen

 

20 01 35*

gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile[(]6) enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen

 

20 01 36

gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35

 

20 01 37*

Holz, das gefährliche Stoffe enthält

 

20 01 38

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt

 

20 01 39

Kunststoffe

 

20 01 40

Metalle

 

20 01 41

Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen

 

20 01 99

sonstige Fraktionen a. n. g.

 

20 02

Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)

 

20 02 01

biologisch abbaubare Abfälle

 

20 02 02

Boden und Steine

 

20 02 03

andere nicht  biologisch abbaubare  Abfälle

 

20 03

Andere Siedlungsabfälle

 

20 03 01

gemischte Siedlungsabfälle

 

20 03 02

Marktabfälle

 

20 03 03

Straßenkehricht

 

20 03 04

Fäkalschlamm

 

20 03 06

Abfälle aus der Kanalreinigung

 

20 03 07

Sperrmüll

 

20 03 99

Siedlungsabfälle a. n. g.

 

 


Anlage 2

 

 

Schadstoffkleinmengen aus privaten Haushaltungen

 

 

1. Haushaltsbereich

 

Thermometer, Backofensprays, Desinfektionsmittel, Entkalker, Kosmetika, Pflege-, Reinigungs- und Waschmittel, Sanitär- und WC-Reiniger, Körperpflegemittel, Altmedikamente

 

 

2. Heimwerkerbereich

 

Abbeiz- und Ablaugmittel, Dichtungs- und Versiegelungsmittel, Farben- und Lackreste, Holzschutzmittel, Klebstoffe, Leuchtstoffröhren, Lösemittel, Pinselreiniger,

Spachtelmasse

 

 

3. Automobilbereich

 

Autobatterien, Batteriesäure, Bremsflüssigkeit, Farben- und Lackreste, Felgenreiniger, Kaltreiniger, Kühlflüssigkeit, Motorsprays, Ölreste, Pflegemittel, Rostschutzmittel, Unterbodenschutzmittel

 

 

4. Freizeit- und Hobbybereich

 

Chemikalien, Batterien, Knopfzellen, Akkus, Säuren und Laugen, Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel

 


[(](1) Für PCB gilt in dieser Abfallliste die Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/59/EG.

[(](2) Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und unter 16 06

    aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und

    sonstiges beschichtetes Glas.

 

[(](3) Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind.

[(](4) Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen

    Abfall in nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Ab-

    falls (z. B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften zu be-

    rühren.

[(](5) Ein Abfall gilt als teilweise stabilisiert, wenn nach erfolgtem Stabilisierungsprozess kurz-, mittel- oder langfristig

    gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht vollständig in nichtgefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Um-

    welt abgegeben werden könnten.

 

 

[(](6) Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. unter 16 06 aufgeführte und als gefähr-

    lich eingestufte Akkumulatoren und Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges

    beschichtetes Glas.

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Beschlüsse

Erweitern

06.10.2009 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt - Information

Erweitern

19.10.2009 - Hauptausschuss (HA)

Erweitern

02.11.2009 - Bürgerschaft (BS)