Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/104

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt die vorgelegte 8. Änderungssatzung der Abfallgebührensatzung vom 23.12.1999 zur Erhebung von Abfallgebühren ab dem 01.01.2010.

 


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Sachdarstellung

 

Finanzierung

 

 

HH-Stelle

Verbale Beschreibung und Bemerkung

1

 

Einnahmen 4.672,6

 

 

geplant

vorhanden

Bedarf

Rest

Jährl. Kosten

1

 

 

4.823,1

 

4.823,1

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachdarstellung/ Begründung

 

  1. Kalkulation

 

Am 25.05.2009 fasste die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald den Grundsatzbeschluss, die bisher praktizierte Berechnung der Abfallgebühren nach dem linearen Modell zu ändern. Zum Einsatz sollte eine Variante kommen, bei der die Dichte  des Abfalls in den einzelnen Abfallbehältern berücksichtigt wird.

 

Die hier vorgelegte Abfallgebührensatzung umfasst neben Änderungen in den bekannten Bezugsgrößen und zu erwartenden weiteren Änderungen im Kalkulationszeitraum 2010

eine Kosten- bzw. Mengenprognose für 2010, eine Analyse des Vorjahres sowie behälterbezogene Schüttdichten für die Ermittlung der Abfallgebühr für die unterschiedlich großen Abfallbehälter.

 

Die anliegende Neukalkulation berücksichtigt:

 

  1. Durch zwei durchgeführte Probeverwiegungen ermittelte behälterbezogene Schüttdichten zur Ermittlung eines Dichtefaktors, der bei der Berechnung der Abfallgebühr berücksichtigt wird;
  2. Voraussichtliche Kosten im Transportbereich und anderer relevanter Kosten;
  3. Änderungen in den Bezugsgrößen, die sich auf die Höhe der Abfallgebühr auswirken   *Verursachergerechte Umlage der Kosten für Kleinmengen-

                                  anlieferungen

*Verursachergerechte Umlage der Kosten für die Anlieferung von   pflanzlichen  Abfällen;               

  1. Weitergabe einer Kostenüberdeckung gemäß § 6 Abs. 2d KAG M-V.

 

 

Zu 1.

Hierzu wurden die in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zugelassenen Abfallbehälter stichprobenartig von der Greifswald Entsorgung GmbH am 23.03.2009 und am 26.06.2009 verwogen. Die Ergebnisse der beiden Wiegezyklen fließen in eine behälterbezogene Schüttdichte ein, die für die Gebührenberechnung benötigt wird. Mit der Berücksichtigung der Dichte in den einzelnen Behältergrößen soll ein erster Schritt in Richtung einer realen Kostenverteilung getan werden.

 

 

 

Zu 2.

Berücksichtigung finden hier rückläufige Kosten für Kraftstoffe und Schmiermittel sowie weitere Kosten, die mit dem Betrieb des Abfallwirtschaftszentrums, den inner- und außerstädtischen Transporten sowie der Abfallbehandlung und der Abfallverwertung im Zusammenhang stehen.

 

Zu 3.

Laut Bürgerschaftsbeschluss vom 25.05.2009 sollen die Kosten für folgende Leistungen wie bisher in den Abfallgebühren verbleiben

  • zweimal jährliche Sammlung von Grünschnitt
  • Weihnachtsbaumberäumung
  • einmal jährliche Sperrmüllentsorgung

 

Die vormals zweimal jährlich mögliche Sperrmüllentsorgung soll ab 2010 nur noch einmal jährlich stattfinden. Für jede zusätzliche Entsorgung von Sperrmüll außerhalb der Regelentsorgung ist eine Gebühr zu entrichten.

 

Laut Bürgerschaftsbeschluss vom 25.05.2009 soll ab 01.01.2010 das System der Annahme von pflanzlichen Abfällen an den Annahmestellen der Greifswald Entsorgung GmbH geändert werden.

1999 fasste die Bürgerschaft der UHGW den Beschluss, die Greifswald Entsorgung GmbH mit der Errichtung und dem Betrieb von zwei Erfassungsstellen für pflanzliche Abfälle im Stadtgebiet zu beauftragen. Außerdem wurde nach einem entsprechenden Ausschreibungsverfahren das Kompostwerk Reinberg mit der Verwertung der pflanzlichen Abfälle aus der UHGW beauftragt.

Bisher wurden die Kosten für Annahme, Transport, Umladen und Verdichten sowie die Verwertung der pflanzlichen Abfälle über die Abfallgebühren bezahlt, d.h. die Annahme erfolgte „kostenlos“. Dieses System soll hin zu einer verursachergerechten Umlage geändert werden. Das bedeutet, dass die Kosten für die Entsorgung pflanzlicher Abfälle aus der Gebühr herausgelöst werden und von den Bürgern direkt bei der Anlieferung an den Annahmestellen

bezahlt werden.

Gewerbliche Anlieferer zahlen ebenfalls eine Gebühr für die Anlieferung ihrer pflanzlichen Abfälle.

Bei der Anlieferung von Kleinmengen bis 200 kg am Abfallwirtschaftszentrum ist ab dem 01.01.2010 ein gestaffelter Preis nach Gewicht zu entrichten.

 

Zu 4.

§ 6 Abs. 2d KAG M-V schreibt vor, dass Kostenüberdeckungen spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende eines abgeschlossenen Kalkulationszeitraumes auszugleichen sind. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Der Abfallgebührenhaushalt 2008 weist eine Überdeckung auf. Laut Planansatz hätten 308.800 € mehr eingenommen werden müssen. Tatsächlich wurden 609.815,13 € mehr eingenommen. Das daraus sich ergebende Guthaben beträgt 301.015,13 €.  Davon wird der halbe Betrag von 150.507,56 € in 2010 den Gebühren gutgeschrieben die andere Hälfte zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der gesetzlichen Frist. 

 

 

Die Berücksichtigung der oben bezeichneten Änderungen im Rahmen der Kalkulation wirkt sich auf die Gebührensätze im Vergleich zu 2009 wie folgt aus:


 

Abfall-behälter

L

Bürger

 

Gewerbe

 

Gebühren-

satzung

2009

Gebühren-

satzung

2010

Änderung

in %

 

Gebühren-

satzung

2009

Gebühren-

satzung

2010

Änderung

in %

 

60

3,18

5,10

ca.+60,38

2,60

4,09

ca.+57,31

120

6,35

8,43

ca.+32,76

5,19

6,75

ca.+30,06

240

12,70

9,72

ca.-23,46

10,38

7,78

ca.-25,05

1100

58,22

36,37

ca.-37,53

47,60

29,12

ca.-38,82

 

 

II. Satzungstext

 

Neben den kalkulatorischen Änderungen wurden aus rechtlichen Gründen einige textliche Umformulierungen an der bisherigen Abfallgebührensatzung notwendig.

 

 

Artikel 1

 

Die Gebührenschuldnerschaft ist an die gesetzliche Neuerung im § 6 Abs. 4 KAG M-V angepasst worden.

 

Artikel 2

 

Neben einigen redaktionellen Änderungen im § 3 ist § 3 Abs. 4 a.F. gestrichen worden, da die Verwaltungskosten für den An- und Abmeldevorgang nicht gesondert kalkuliert worden sind. Diese Kosten sind bereits in der Benutzungsgebühr enthalten.

 

Artikel 3

 

§ 4 Abs. 1 enthält die neue Maßstabsregelung entsprechend dem Bürgerschaftsbeschluss vom 25.05.2009 (s.o.).

 

Die Absätze 2 und 3 konkretisieren die in die Kalkulation einbezogenen Aufwandspositionen.

 

Aus den Sonderleistungen für Bürger, welche in die Gebühr für Gewerbe und Einrichtungen nicht einbezogen werden, ist die Position „Sondermüllentsorgung“ herausgenommen worden. Gemäß § 3 Abs. 3 Abfall- und AltlastenG M-V haben öffentliche Entsorgungsträger Kleinmengen gefährlicher Abfälle zur Entsorgung aus anderen Bereichen als privaten Haushaltungen getrennt von sonstigen Abfällen einzusammeln, zu befördern, zu behandeln, zu lagern oder abzulagern, soweit sie mit vergleichbaren Abfällen aus privaten Haushaltungen entsorgt werden können. Wir sind mithin gesetzlich dazu verpflichtet, Kleinmengen gefährlicher Abfälle  von Gewerbetreibenden und aus Privathaushalten gleich zu behandeln. Dementsprechend wäre auch eine Differenzierung in der Kalkulation rechtlich nicht zulässig.

 

§ 4 Abs. 6 und 7 a.F. sind gestrichen worden, weil es hierfür einer satzungsrechtlichen Regelung nicht bedarf.

 

§ 4 Abs. 8 ist aus den zu Artikel 2  bezüglich § 3 Abs. 4 a.F. zu entnehmenden Gründen gestrichen worden.

 

§ 4 Abs. 9 wird folglich § 4 Abs. 6. Die hieraus entnehmbaren Formulierungen beschreiben die Tatbestände und Gebührenmaßstäbe für Kleinmengenselbstanlieferungen, Grünschnittselbstanlieferungen sowie zusätzliche Sperrmüllabfuhrbestellungen.

 

§ 4 Abs. 10 ist gestrichen worden, weil diesbezüglich eine anderweitige Regelung in der Abfallbeseitigungssatzung (§ 18 Abs. 5) besteht.

 

Artikel 4 

 

§ 5 ist an die gleichzeitig mit zu beschließende Neufassung der Abfallbeseitigungssatzung angepasst worden und aus rechtssystematischen Gründen gekürzt worden. Gemäß § 3 unserer Satzung entsteht die Gebührenschuld des Einzelnen aus verwaltungspraktischen Gründen immer erst am 01. des auf den Anschluss folgenden Monats. Dies sollte auch für den Schuldnerwechsel gelten.

 

Artikel 5

 

§ 6 Abs. 1 und 2 sind der Rechtsprechung des OVG M-V zu antizipierten Benutzungsgebühren geschuldet. Demnach ist die Erhebung antizipierter Gebühren nur zulässig, wenn nicht bereits auch die Fälligkeit der Gebühren auf den Beginn des Veranlagungszeitraumes vorverlegt wird. Zulässig sind jedoch gemäß § 6 Abs. 6 KAG M-V vierteljährliche Vorauszahlungen.

 

§ 6 Abs. 3 und 4 regeln die Fälligkeit der Gebühren für Selbstanlieferungen und die Sperrmüll­­entsorgung neu.

 

Artikel 6

 

§ 7 erweitert die Beauftragung der GEG mbH entsprechend § 4 der Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald im Hinblick auf § 12a Abs. 1 KAG M-V.

 

 

 

 

Anlagen: Satzungstext

 

 


8. Änderungssatzung

zur Abfallgebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

 

 

 

Aufgrund des § 5 KV M-V und der §§ 1, 2 und § 6 KAG M-V in Verbindung mit § 6 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes  M-V in der jeweils derzeit geltenden Fassung, sowie in Verbindung mit § 17 der Satzung über die Entsorgung von Abfällen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in der Fassung vom 02.11.2009 hat die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald auf ihrer Sitzung am 02.11.2009 die folgende  Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung vom 23.12.1999 beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

§ 2 wird wie folgt gefasst:

 

§ 2 Gebührenschuldner

 

(1) Schuldner der Abfallgebühren ist, wer nach grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.

 

(2) Schuldner der Abfallgebühren sind auch sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks.

 

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

 

Artikel 2

 

1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Monats in dem der Anschluss und die Benutzung der Abfallentsorgung nachweislich beendet und abgemeldet wurden.

 

2. § 3 Abs. 4 a.F. wird wie folgt neu gefasst:

„Die Gebührenschuld gemäß § 4 Abs. 7 entsteht mit der Ummeldung.“

 

3. § 3 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:

 

(4) Die Gebührenschuld nach § 4 Abs. 6 dieser Satzung entsteht mit der Annahme des selbst angelieferten Abfalls zur Entsorgung an der Annahmestelle bzw. bei der zusätzlichen Sperrmüllabfuhr mit der Abholung des bereitgestellten Sperrmülls.

 

 

 

 


Artikel 3

 

  1. § 4 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:

 

„Die Höhe der Abfallgebühr bemisst sich nach dem in Anspruch genommenen Behältervolumen, welches mit der durch jährliche Probeverwiegungen ermittelten durchschnittlichen Schüttdichte (kg/l) der jeweiligen Behältergröße multipliziert wird, sowie nach der Entsorgungshäufigkeit. Für die Berechnung der Jahresgebühr bei festgesetzter oder beauftragter 14-täglicher Entsorgung werden 26 Entleerungen zugrunde gelegt. Die bei den Probeverwiegungen im Jahr 2009 ermittelten durchschnittlichen Schüttdichten betrugen für die

 

60 l Behälter   0,229 kg/l

 120 l Behälter  0,189 kg/l

 240 l Behälter  0,109 kg/l

 1100 l Behälter  0,089 kg/l.“

 

 

2. § 4 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:

 

 „ Es wird eine Benutzungsgebühr auf der Basis der Gesamtentsorgungskosten berechnet. In der Gebühr sind folgende Kostenpositionen enthalten:

 

 -das innerstädtische Einsammeln des Hausmülls, Kosten für das Umladen und

  Verdichten des Hausmülls, Transportkosten, Kosten für die Behandlung von Abfällen und Verwaltungskosten;

 

 -die einmal jährliche Sperrmüllentsorgung, Schadstoffkleinmengensammlung, Kühlgeräteentsorgung, Weiß- und Braungeräteentsorgung einschließlich der Kosten für das Elektrosammelmobil, anteilige Kosten für Pappe, Papier und Kartonagen (PPK), Öffentlichkeitsarbeit und Umweltmaßnahmen,

 

 - weiterhin sind enthalten die Kosten für die Einsammlung und Verwertung  von Weihnachtsbäumen und die Kosten für die zweimal jährliche Grünschnittsammlung sowie die Verwertung dieses Grünschnittes.

 Ebenfalls in der Gebühr enthalten sind die Anmeldung und die Abmeldung von Abfallbehältern“ 

 

  1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

 

„Für Gewerbebetriebe, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen wird die Gebühr unter Herausrechnung von Sonderleistungen für die privaten Haushalte ermittelt. Diese Sonderleistungen umfassen:

 

-          Weihnachtsbaumentsorgung und -verwertung

-          zweimal jährliche Grünschnittentsorgung und -verwertung

-          Sperrmüllentsorgung gem. § 14 Abs. 1 der Abfallbeseitigungssatzung

-          sowie den Einsatz des Elektrosammelmobils.“

 


§ 4 Abs. 4 erhält folgenden Wortlaut:

 

Gebühren gemäß § 4 Abs. 2 - Bürger -

     60-l-Abfallbehälter    5,10 Entsorgung
   120-l-Abfallbehälter    8,43 €/Entsorgung
   240-l-Abfallbehälter    9,72 €/Entsorgung
1.100-l-Abfallbehälter   36,37 €/Entsorgung

 

5. § 4 Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut:


Gebühr gemäß § 4 Abs. 3 – Gewerbetreibende/Unternehmen -

     60-l-Abfallbehälter    4,09 €/Entsorgung
   120-l-Abfallbehälter    6,75 €/Entsorgung
   240-l-Abfallbehälter    7,78 €/Entsorgung
1.100-l-Abfallbehälter  29,12 €/Entsorgung

 

6. § 4 Abs. 6, 7  werden gestrichen.

 

7. § 4 Abs. 8 a.F. wird § 4 Abs. 6 und erhält folgenden Wortlaut:

     „ Für das weitere Anmelden von Abfallbehältern mit einem Fassungsvermögen

      von 60 l, 120 l, 240 l und 1.100 l ist eine Gebühr von 5,60 €* zu entrichten.

  Für das Abmelden von Abfallbehältern mit einem Fassungsvermögen von 60 l,

120 l, 240 l und 1.100 l ist eine Gebühr von 5,60 €* zu entrichten.

Die erstmalige Anmeldung und die Abmeldung eines Abfallbehälters sind

gebührenfrei.“

 

  * s. Anlage 4

 

8.  § 4 Abs. 9 a.F. wird § 4 Abs. 7 und erhält folgenden Wortlaut:

 

 „Für die Anlieferung von Kleinabfällen an der Umschlag- und Verdichterstation

Herrenhufen ist eine Gebühr zu entrichten:

 

Sie beträgt für: für 200 kg  30 €*

für 100 kg  16 €*

für   50 kg    8 €*

 

* siehe Anlage 2

 

Für die Anlieferung von pflanzlichen Abfällen durch private Haushalte und durch gewerbliche Anlieferer ist an den Annahmestellen eine Gebühr zu entrichten:

 

Sie beträgt:  für 1000 kg oder  5,0 m³   190 €* 

    für   500 kg oder 2,5 m³    95 €

für   100 kg      19 €*

für     50 kg        9 €*

 für   1 m³    38 €*

 

 

    ein 120 l Sack kostet      5 €*

     ein   60 l Sack kostet      2 €*

 

 

* siehe Anlage 3

 

Für die Sperrmüllentsorgung auf Abruf außerhalb der einmal jährlich regulär stattfindenden Abholung von Sperrmüll aus den Haushalten ist eine Gebühr zu entrichten.

 

Sie beträgt für eine Abrufkarte 142 €“*

 

* s. Anlage 3

 

8. § 4 Abs. 10 a.F. wird gestrichen.

 

 

Artikel 4

 

§ 5 Satz 2 wird gestrichen und im Übrigen § 5 wie folgt neu gefasst:

 

 

§ 5 Wechsel des Gebührenpflichtigen

 

Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen hat der bisherige Pflichtige die Gebühr bis zum Ende des Monats, in dem die Mitteilung gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung über die Entsorgung von Abfällen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald eingegangen ist, zu bezahlen.

 
Artikel 5

 

§ 6 wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 6 Fälligkeit und Vorauszahlungen

 

(1)  Die Abfallgebühren nach § 4 Abs. 2 und 3 werden zum 31.12. des Kalenderjahres fällig.

 

(2)  Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres werden in Höhe eines Viertels der Jahresgebühr Vorauszahlungen erhoben.

 

(3)  Die Kosten gemäß § 4 Abs. 6 werden bei Selbstanlieferung sofort nach der Annahme fällig.

 

(4)  Für die Abholung von Sperrmüll auf Antrag gemäß der Abfallsatzung werden die Abfallgebühren einen Monat nach Zugang des diesbezüglichen Gebührenbescheides fällig.

 

(5)  Die Gebühr gemäß § 4 Abs. 6 wird einen Monat nach Zugang des diesbezüglichen Gebührenbescheides fällig.“

 

 

 

Artikel 6

 

§ 7 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Die Greifswald Entsorgung GmbH ist gemäß § 12a KAG M-V als beauftragter Dritter zur Abgabenberechnung inklusive der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, zur Ausfertigung und Versendung von Bescheiden sowie zur Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben befugt.“ 

 

 

 

Artikel 7

 

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Diese 8. Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

 

Greifswald, den

 

 

 

 

Dr. Arthur König

Oberbürgermeister

 

 

 

 


Kostenzusammenenstellung zur Abfallgebührensatzung

 

 

         Angaben – Brutto p.a.

 

1. Behälterkosten*      121.244,34 €

 

 

2. Kosten für innerstädtischen Transport             973.935,27 €*

 

 

3. Kosten für Umschlag- u. Verdichten    339.267,22 €

 (s. Anlage 1 )

 

4. Kosten für außerstädtischen Transport     248.601,71 €

 (s. Anlage 1)

 

5. Kosten für  Behandlung               1.517.277,37 €

 (s. Anlage 4)

 

6.  Kosten für Sonderleistungen             1.408.383,70 €

 (s. Anlage 5)

 

7. Verwaltungskosten Hansestadt Greifswald    214.400,00 €

 (s. Anlage 6)

 

8. Verrechnung des Jahres 2008           ٪150.507,56 €**

 (s. Anlage 7)

 

 

Gesamtkosten             4.672.602,05

         ==========

         

 

 

 

* Der Kostenberechnung für die Positionen Behälterkosten und Kosten für den innerstädtischen Transport liegt die Vergütungskalkulation der Greifswald Entsorgung GmbH als beauftragtem Dritten für die Abfallentsorgung in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald jeweils für 2010 zu Grunde.

 

** Die Hälfte des Guthabens aus 2008 wird in Höhe von 150.507,56 € in 2010 den Gebühren gutgeschrieben. 

 


Berechnung der Müllgebühr

 

Für die Gebührenberechnung wurden Volumen und Gewicht der Abfallbehälter ins Verhältnis gesetzt. Hierzu wurden die in der UHGW zugelassenen Abfallbehälter stichprobenartig von der Greifswald Entsorgung GmbH am 23.03.2009 und am 26.06.2009 verwogen.

 

  1. 60 l Behälter

Stück gesamt: 1427

Gewicht:  19.580 kg/ 60 l

Dichte:  0,229 kg/ l

 

 

  1. 120 l Behälter

Stück gesamt: 463

Gewicht:  10.520 kg/ 120 l

Dichte:  0,189 kg/ l

 

  1. 240 l Behälter

Stück gesamt: 813

Gewicht:  21.280 kg/ 240 l

Dichte:  0,109 kg/ l

 

  1. 1100 l Behälter

Stück gesamt: 679

Gewicht:  66.180 kg/ 1100 l

Dichte:  0,089 kg/ l

 

 

Die Bürger der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und die gewerblichen Einrichtungen werden an den Gesamtentsorgungskosten wie nachfolgend dargestellt beteiligt:

 

 

 

Kosten p.a., die Bürger und Gewerbe gemeinsam tragen

 

Einsammeln und Transportieren des Hausmülls 1.095.179,61 €

Kosten für Umschlag und Verdichtung        339.267,22 €

Außerstädtische Transportkosten       248.601,71 €

Kosten für das Behandeln der Abfälle     1.517.277,37 €

Kosten der Papierentsorgung         272.843,20 €

Kosten für Öffentlichkeitsarbeit             5.000,00 €

Umweltmaßnahmen             15.000.00 €

Kühlgeräteentsorgung          18.355,75 €

Weißgeräteentsorgung              8.817,90 €

Braungeräteentsorgung            61.725,30 €

Elektrische Kleingeräte          23.514,40 €

Verwaltungskosten HGW        214.400,00 €

Sondermüllentsorgung        226.100,00 €

Verrechnung Vorjahre             ٪   150.507,56 €

        3.895.574,90 €

 

 


 

Besondere Leistungen für Bürger

Weihnachtsbaumentsorgung          11.370,45 €

Verwerten Weihnachtsbäume           1.492,26 €

Grünschnittentsorgung          22.172,38 €

Verwerten von Grünschnitt            6.783,00 €

Sperrmüllentsorgung      711.602,15 €

Elektrosammelmobil                                  23.606,91 €

                  777.027,15 €

 

 

 

 

 

Ausgangsbasis: Gesamtkosten        4.672.602,05

Abzüglich besondere Leistungen für Bürger .             777.027,15 €

                     3.895.574,90 €

                       ==============

 

 

 

Gebührenberechnung Bürger und Gewerbe:

Die Gesamtabfallmenge wurde der Kalkulation entnommen. Für die Menge der Bürger wurden 20 % Geschäftsmüll abgezogen.

 

 

Gesamtkosten          =    3.895.574,90 €  =   0,2974 €/ kg Abfall

Abfallmenge   = 13.100.000 kg

 

Bes. Leistungen für Bürger =         777.027,15 €     =   0,0741 €/ kg Abfall  

Abfallmenge   = 10.480.000 kg

 

 

Gebühr Bürger  = 0,3715 €/ kg

 

Gebühr Gewerbe  = 0,2974 €/ kg

 


Anlage 1

 

Der Kostenberechnung für das Umschlagen und Verdichten von Abfällen, sowie für den außerstädtischen Transport liegt die Vergütungskalkulation der Greifswald Entsorgung GmbH 2010 als beauftragtem Dritten für die Abfallentsorgung in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu Grunde. 

 

Kosten für Umschlag und Verdichtung von Abfällen ( 19,73 € netto je Tonne)

 

Gebührenrelevant umgeschlagen und verdichtet werden pro Jahr

 

1. Hausmüll – und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle  13.100 t

2. Sperrmüll zur stofflichen Verwertung                1.350 t

 

zu 1.  13.100 t x 19,73 €/t   = 258.463,00 €

       zzgl. 19 v. H. MwSt.         =       49.107,97

      =  307.570,97 €

 

zu 2.    1.350t x 19,73 €/t    =    26.635,50 €

          zzgl. 19 v. H. MwSt.        =         5.060,75

      =    31.696,25 €

 

Gesamt:  339.267,22 €

 

 

Kosten für den außerstädtischen Transport von Abfällen (13,34 € bzw. 25,30 € netto je Tonne)

 

Gebührenrelevant außerstädtisch transportiert werden

 

1. Hausmüll – und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle                     13.100 t

2. Sperrmüll zur stofflichen Verwertung                                             1.350 t

  

 

zu 1.       13.100 t x 13,34 €/t = 174.754,00 €

         zzgl. 19 v. H. MwSt.   =      33.203,26

     = 207.957,26 €

 

 

zu 2.       1.350 t x 25,30 €/t =   34.155,00 €

             zzgl. 19 v. H. MwSt. =        6.489,45 €

     =   40.644,45 €

 

 

 

 

Gesamt:                248.601,71 € 

 


Anlage 2

 

Der Kostenberechnung für die nachfolgend aufgeführten Sonderleistungen liegt die Vergütungskalkulation der Greifswald Entsorgung GmbH für 2010 als beauftragtem Dritten für die Abfallentsorgung in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu Grunde.

 

 

Kosten für Transport, Umschlag und Verdichten und Behandeln von Kleinmengenanlieferungen von Bürgern

 

 

Transportiert, umgeschlagen und verdichtet und behandelt werden pro Jahr ca. 600 t Kleinmengen

 

 

 

 

1.  Transport (13,34 € netto je Tonne)

 

        600 t x 13,34,€/t   =    8.004,00 € 

            zzgl. 19 v. H. MwSt.       =       1.520,76

      =   9.524,76 €

 

 

2. Umschlag und Verdichten (19,73 € netto je Tonne)

 

      600 t X 19,73 €/t   =  11.838,00 €

          Zzgl. 19 v. H. MwSt.       =       2.249,22 €  

      =  14.087,22 €

 

 

3.  Behandeln ( 97,33 € netto je Tonne )

 

 

              600 t x 97,33 €/t   =   58.398,00 €

        zzgl. 19 v. H MwSt.         =       11.095,62

           =  69.493,62 €

 

 

 

 

 

Gesamtkosten Kleinmengenanlieferung:  93.105,60 €/ 600 t

 

 

= für 200 kg   31,04 € gerechnet:  30 €

= für 100 kg  15,52 € gerechnet: 16 €

= für   50 kg    7,76 € gerechnet   8 € 

 


Anlage 3

 

Der Kostenberechnung für die nachfolgend aufgeführten Sonderleistungen liegt die Vergütungskalkulation der Greifswald Entsorgung GmbH für 2010 als beauftragtem Dritten für die Abfallentsorgung in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu Grunde.

 

Kosten für Erfassung, Transport, Verdichten und Verwerten von pflanzlichen Abfällen

(ohne die Kosten für die Entsorgung von Weihnachtsbäumen und Grünschnitt)

 

Für die Erfassung und die Verwertung von pflanzlichen Abfällen werden ca. 2000 t pro Jahr prognostiziert. 

 

1. In der Vergütungskalkulation der GEG mbH wird für die Leistung außerstädtischer Transport ein Stundenverrechnungssatz angesetzt,

72,84 €/ h für das zum Einsatz kommende Fahrzeug, 2,25 h/ Transport

= 163,89 € / Transport netto

Für 460 Transporte bei einem Gewicht von 5.401 t betragen die Kosten 75.389 € netto.

 

Für 2000 t betragen die Kosten 27.916,68 € netto.

 

Für den innerstädtischen Transport und das Verdichten von pflanzlichen Abfällen werden ca. 600 t pro Jahr prognostiziert.

 

2. In der Vergütungskalkulation der GEG mbH wird für die Leistung innerstädtischer Transport am Abfallwirtschaftszentrum ein Stundenverrechnungssatz angesetzt.

67,13 €/ h für das zum Einsatz kommende Fahrzeug, 0,17 h/ Transport

= 11,41 €/Transport netto

Für 1627 Transporte bei einem Gewicht von 1546 t betragen die Kosten 18.564,07 € netto.

 

Für 600 t betragen die Kosten 7.204,68 € netto

 

Weiterhin beträgt der Stundenverrechnungssatz für den Transport zur Bauschuttzwischenlagerfläche 67,13 €/ h, 0,814 h/ Transport

= 54,64 €/ Transport netto

Für 325 Transporte bei einem Gewicht von 1546 t betragen die Kosten 17.758 € netto

 

Für 600 t betragen die Kosten 6.891,85 € netto

 

3. Umschlag und Verdichten (19,73 € netto je Tonne)

 

      600 t X 19,73 €/t  =  11.838,00 € netto

 

4. Verwerten  ( 28,50 € netto je Tonne )

 

   2.000 t X 28,50 €/t  =  57,000,00 € netto


5.  Kostenzusammenstellung ( Bruttokosten )

 

 Fixkosten der GEG mbH an den

 Erfassungsstellen (Personalkosten,

 Behälterkosten)    247.286,76 €

 

 Außerstädt. Transport      33.220,85 €

 

 Innerstädt. Transport     16.774,87 €

 

 Umschlag/ Verdichten     14.087,22 €

 

 Verwerten       67.830,00 €

 

 Gesamt     379.199,70 pro 2000 t

 

 

 = 189,60 € pro 1000 kg oder pro 5,0 m³  gerechnet: 190 €

 =   94,80 € pro 500 kg oder pro 2,5 m³ gerechnet   95 €                               37,92 €                                     pro 1,0 m³              gerechnet                38 €             

 =   18,96 € pro  100 kg   gerechnet:   19 €

 =     9,48 € pro   50 kg   gerechnet:     9 €

 

 

 Bei einer angenommenen Dichte von 0,2 kg/ l kostet

 

ein 120 l Sack 4,55 €   gerechnet:  5 €,

ein 60 l Sack kostet 2,28 €  gerechnet:  2 €

 

 

Kostenzusammenstellung für die Entsorgung von Sperrmüll:

 

 

Ausgehend von den Vorjahreswerten werden für 2010 im Abrufsystem ca. 5.000 Aufträge über Sperrmüllkarte prognostiziert.

 

Dafür prognostizierte Kosten:

 

 innerstädtisches Einsammeln und Transportieren

 (Sperrmüll- und Gerätefahrzeug)     470.668,80 €

 Sortierung des Sperrmülls        69.942,25 €

 Altholzverwertung aus Sperrmüll               170.991,10 €             

 

 Gesamt:                   711.602,15 €

 

Pro Abrufkarte 142,32 €

 

Gerechnet: 142 €


Anlage 4

 

 

Der Kostenberechnung für das Behandeln von Abfällen ab dem 01.06.2005 liegt das Kostenangebot der Stralsunder Entsorgungsgesellschaft mbH in Verbindung mit der vertraglichen Vereinbarung zwischen GEG und SEG sowie die Vergütungskalkulation der Greifswald Entsorgung GmbH 2010 als beauftragtem Dritten für die Abfallentsorgung in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu Grunde. 

 

Kosten für das Behandeln von Abfällen ab 01.01.2010 ( 97,33 €/t netto )

 

 

Gebührenrelevant behandelt werden pro Jahr:

 

1. Hausmüll – und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle  13.100 t 

 

 

a) ab 01.01.2010

 

 

          13.100 t x 97,33 €/ t  =         1.275.023,00 €

         zzgl. 19 v. H MwSt.    =       242.254,37

     = 1.517.277,37 €

 

 

 

 

 

            Gesamt 2009:  1.517.277,37 €   

 

 

 

 

 

 

Kostenzusammenstellung für die Abfallbehälterummeldung

 

 

2008 sind 319 Aufträge mit einem Kostenumfang von 1.785,47 € ( brutto )
 realisiert worden.

 

1.785,47 € : 319 = 5,59 €

 

   Gerechnet: 5,60 € / Auftrag


Anlage 5

 

Der Kostenberechnung für die nachfolgend aufgeführten Sonderleistungen liegt die Vergütungskalkulation der Greifswald Entsorgung GmbH für 2010 als beauftragtem Dritten für die Abfallentsorgung in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu Grunde. 

 

 

Sonderleistungen (Kosten einschl. 19 v.H. Mehrwertsteuer) pro Jahr

 

 

1.   Kühlgeräteentsorgung        18.355,75 €

2.   Weißgeräteentsorgung          8.817,90 €

3.   Braungeräteentsorgung        61.725,30 €

      Elektrische Kleingeräte       23.514,40 €

      Elektrosammelmobil        23.606,91 € 

4.   Sperrmüllentsorgung

      (innerstädtisches Einsammeln und Transportieren) 470.668,80 € 

      (Altholzverwertung aus Sperrmüll)    170.991,10 €

      (Sortierung des Sperrmülls)       69.942,25 € 

5.   Wertstoffentsorgung            272.843,20 €

6.   Sondermüllentsorgung     226.100,00 €

7.   Weihnachtsbaumberäumung       11.370,45 €

8.   Verwerten Weihnachtsbäume        1.492,26 €

9.   Grünschnittentsorgung       22.172,38 €

10. Verwerten Grünschnitt          6.783,00 € 

11.   Kosten Öffentlichkeitsarbeit         5.000,00 €

12.   Umweltmaßnahmen        15.000,00 €

 

Gesamt.              1.408.383,70 €

         ==========

 

 


Anlage 6

 

 

Verwaltungskosten Universitäts- und Hansestadt Greifswald pro Jahr

 

 

1. Amt für Wirtschaft und Finanzen, Abt.  Steuern,     81.000,00 €

    Stadtkasse, Vollstreckung 

   

2. Amt für Bauwesen und Umwelt SG Abfallwirtschaft   133.400,00 €

 

Gesamt:         214.400,00 €

          ==========

 

 

 


Anlage 7

 

Verrechnungen aus Vorjahren

 

Nachkalkulation Abfallwirtschaft 2008

 

Gruppierung  Bezeichnung      TEURO 

 

Einnahmen:

 

7210.110000  Benutzungsgebühren u. ä. Entgelte   5.902.330,33

7210.110010  Benutzungsgebühren v. privat        26.140,00

7210.110100      Benutzungsgebühren     (Ämter)              99.456,98

          6.027.927,31

          ==========

 

Ausgaben:

 

7210.620000  Entsorgung      1.176.570,13

7210.620010  Wertstoffentsorgung       221.647,72

7210.620030  Kühlgeräte           16.514,23

7210.620040  Sondermüll         210.895,53

7210.620050  Sperrmüll         504.827,12

7210.620070  Öffentlichkeitsarbeit            1.620,92

7210.620080  Umweltmaßnahmen                 0

07210.620110 Weiß- und Braungeräte       181.165,61

7210.620150  Weihnachtsbäume          12.504,52

7210.620200  Kosten für die Behandlung der Abfälle  1.589.675,31

7210.620300  Kosten für Transport der Abfälle      255.753,13

7210.620400  Kosten Umschlag/Verpressung      332.553,39

7210.620500  Verwert. v. Altholz a. Sperrmüll      157.560,23

7210.620600  Sortierung von Sperrmüll         61.053,80 

7210.630000  Pflanzliche Abfälle        504.670,54

7210.679000      Verwaltungskosten                        191.100,00

          5.418.112,18

          ==========

 

 

E  6.027.927,31 €

A         5.418.112,18

        =    609.815,13 €

  ===========

 

Über die Gebühren des Jahres 2008 hätten 308.800 € entsprechend dem Planansatz mehr eingenommen werden müssen. Tatsächlich wurden 609.815,13 € mehr eingenommen.

Das daraus folgende Guthaben beträgt 301.015,13 €.

Das Guthaben 2008 wird zum halben Betrag 150.507,56 € in 2010 den Gebühren gutgeschrieben.

 

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Beschlüsse

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05.10.2009 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten - zur Kenntnis genommen

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06.10.2009 - x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Bauwesen und Umwelt - Information

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19.10.2009 - Hauptausschuss (HA)

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02.11.2009 - Bürgerschaft (BS) - namentliche Abstimmung