Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/142
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Richtlinie zur Ausgestaltung und Förderung der Kindertagespflege in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Geplant
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Senat (S)
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Beratung im Senat
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Gestoppt
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x(bis 2011-12-12) Zeitweiliger Ausschuss für Jugend
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Beschlussfassung
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23.11.2009
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Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeausschuss der Universitäts- und Hansestadt Greifswald beschließt folgende
Änderung im § 10 Ziffer 2 o.g. Richtlinie:
„Die laufende monatliche Geldleistung pro Kind setzt sich gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII aus folgenden Bestandteilen zusammen:
- Die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand der Tagespflegeperson in Form einer Betriebsausgabenpauschale von 300 Euro monatlich pro Kind bei einer Betreuungszeit von mindestens 8 Stunden pro Tag bei einer 5-Tage-Woche. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, statt der Pauschale höhere Betriebsausgaben nachzuweisen und anzusetzen. Diese höheren Ausgaben müssen belegt werden. Ein Wechsel zwischen der Betriebsausgabenpauschale oder dem Einzelnachweis ist innerhalb eines Jahres nicht zulässig.
- Die Förderleistung für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes, die leistungsgerecht wie folgt für einen Ganztagsplatz pro Monat auszugestalten ist:
Bei einer Tagespflegeperson,
a) die keine abgeschlossene pädagogische Berufsausbildung hat sowie mindestens 20 Stunden pro Kalenderjahr Fort- und Weiterbildung nachweist – 85,00 Euro
b) die keine abgeschlossene pädagogische Berufsausbildung hat und eine Ausbildung zur Kindertagespflege mit einem Mindestumfang von 160 Stunden absolviert hat sowie mindestens 20 Stunden pro Kalenderjahr Fort- und Weiterbildung nachweist – 125,00 Euro
c) die eine abgeschlossene pädagogische Berufsausbildung hat sowie mindestens 20 Stunden pro Kalenderjahr Fort- und Weiterbildung nachweist – 145,00 Euro
d) die eine abgeschlossene pädagogische Berufsausbildung hat und eine Ausbildung zur Kindertagespflege mit einem Mindeststundenumfang von 80 Stunden absolviert hat sowie mindestens 20 Stunden pro Kalenderjahr Fort- und Weiterbildung nachweist – 165,00 Euro
e) die die Kriterien von Punkt b erfüllt und zur Qualitätssicherung und –entwicklung anerkannte Instrumente und Verfahren zur Evaluation der Arbeit einsetzt – 135,00 Euro
f) die die Kriterien von Punkt d erfüllt und zur Qualitätssicherung und –entwicklung anerkannte Instrumente und Verfahren zur Evaluation der Arbeit einsetzt – 175,00 Euro
Zuzüglich zur Förderleistung für:
Flexible Betreuung in den Randzeiten zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf – 5 Euro monatlich pro Ganztagsplatz
Multiplikator für Qualitätssicherung und –entwicklung – je 20 Euro pro Monat
- Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson.
- Hälftig erstattet werden im Rahmen der Geldleistung auch die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.“
Sachdarstellung
Mit den Neuregelungen des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Kinderförderungsgesetzes des Bundes wurden die entscheidenden Weichen dafür gestellt, die Kindertagespflege mittelfristig zu einem anerkannten Berufsbild weiterzuentwickeln und in die gängige Struktur des Steuer- und Sozialversicherungsrechts zu übernehmen. In der Konsequenz hieraus sind Tagespflegepersonen seit dem 01.01.2009 mit sämtlichen Einkünften aus ihrer Tagespflegetätigkeit steuer- und sozialabgabenpflichtig. Somit sind ab dem Veranlagungszeitraum Kalenderjahr 2009 die laufenden Geldleistungen für öffentlich geförderte Tagespflegepersonen, die sich aus der Erstattung des Sachaufwandes und der Förderleistung für die Betreuung eines Kindes zusammensetzen, als steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz zu werten. Zeitgleich wurde zum 01.01.2009 die allgemeine Pflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung eingeführt. Aufgrund der Neuregelungen haben Tagespflegepersonen einen Anspruch auf Erstattungen der nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie auf hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII.
Die gesetzlich vorgeschriebene Nachweispflicht und Angemessenheitskontrolle erfordert eine Überprüfung des Erstattungsanspruchs dem Grunde und der Höhe nach, die vom Amt für Jugend, Soziales und Familie vorzunehmen ist. Die Erstattung ist daher nur auf Antrag und gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für die Unfallversicherung, Alterssicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung möglich.
Nach der bis dahin geltenden Rechtslage gab es keinen Anspruch auf Erstattungen von Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung. Auch der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Alterssicherung beschränkte sich in der Regel auf eine hälftige Übernahme privater Altersvorsorgeaufwendungen, da Tagespflegepersonen bis zum in Kraft treten der Neuregelungen zumeist nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig waren.
Aus diesen Gründen macht sich nunmehr auch eine Umstellung der Finanzierungspraxis in der Kindertagespflege hinsichtlich des aus öffentlichen Haushalten stammenden Anteils notwendig.
Die laufende Geldleistung für einen Kindertagespflegeplatz umfasst gem. § 10 Ziffer 2 der Richtlinie zur Ausgestaltung und Förderung der Tagespflege in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald im Jahr 2009 in ihrer derzeit noch gültigen Fassung:
- die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand (22%),
- einen Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung (70%) und
- Aufwendungen für Pflichtversicherungen (8%).
Für das Kalenderjahr 2009 soll auf Erstattungsansprüche nach § 23 Abs. 2 SGB VIII noch die derzeit gültige Richtlinie angewandt werden:
- Sachaufwand und Förderleistung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII sind mit den bereits erfolgten monatlichen Zahlungen abgegolten.
- Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII werden unter Anrechnung des für Pflichtversicherungen gemäß § 10 Ziffer 2 der Richtlinie zur Ausgestaltung und Förderung der Tagespflege in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ausgewiesenen Anteils von 8% des bereits geleisteten monatlichen Tagespflegeentgelts auf Antrag erstattet.
Ab 01.01.2010 soll die Finanzierungspraxis wie zuvor genannt umgestellt werden und auf Grund der neuen Rechtslage den verschiedenen Leistungsansprüchen nach § 23 Abs. 2 SGB VIII Rechnung tragen. Die Richtlinie wird derzeit umfassend überarbeitet und soll voraussichtlich im II. Quartal 2010 in Kraft gesetzt werden.
Finanzierung |
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HH-Stelle |
Verbale Beschreibung und Bemerkung |
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1 |
0.45420. 761 000 |
Förderung von Kindern in Tagespflege gem. § 23 SGB VIII |
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geplant |
vorhanden |
Bedarf |
Rest |
Jährl. Kosten |
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1 |
495.600 |
495.600 |
495.600 |
0 |
2009 |
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1 |
560.200 |
560.200 |
560.200 |
0 |
2010 |
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Begründung
Kostenfolgeabschätzungen auf der Grundlage von belastbaren Angaben durch das neue Vergütungssystem der öffentlichen Kindertagespflege für das Haushaltsjahr 2010 lassen sich gegenwärtig nicht treffen.
