Beschlussvorlage der Verwaltung - 05/180
Grunddaten
- Betreff:
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1. Änderungssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Durchführung von Märkten und Veranstaltungen auf kommunalen Flächen vom 18.02.2008 (Beschl.-Nr. B 463-31/08)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Import
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Zuständigkeit | NA |
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Geplant
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Ortsteilvertretung Innenstadt (OTV In)
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Beratung
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13.01.2010
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Geplant
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Ortsteilvertretung Schönwalde I/Südstadt (OTV SW I)
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Beratung
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14.01.2010
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Geplant
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x(bis 2014-06-30) Ausschuss für Haushaltsplanung, Finanzwesen, Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetriebe, Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Tourismus und Liegenschaftsangelegenheiten
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Beratung
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18.01.2010
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Erledigt
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Bürgerschaft (BS)
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Beschlussfassung
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22.02.2010
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Erledigt
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Hauptausschuss (HA)
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Beratung
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Sachdarstellung
Ziel der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist es den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen zu fördern, Hindernisse abzubauen und damit zur Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes beizutragen. Zur Schaffung der notwendigen rechtlichen Voraussetzungen wurde ein Normenscreening für die kommunalen Satzungen durchgeführt.
Hierbei wurde festgestellt, dass die Benutzungs- und Gebührensatzung der Universitäts-
und Hansestadt für die Durchführung von Märkten und Veranstaltungen auf kommunalen
Flächen nicht den Forderungen der EU-Dienstleitungsrichtlinie entspricht.
Aus diesem Grund wurde der § 12 „Imbiss- und Getränkestände“ der Benutzungs- und
Gebührensatzung neu gefasst.
Die Änderung des § 18 Abs. 1 hat nur klarstellenden Charakter und soll die
Durchsetzung gegenüber den Marktbetreibern erleichtern.
Die 1. Änderungssatzung enthielt in der in den Orteilvertretungen und Ausschüssen behandelten Version neben der Änderung des Textteils auch eine Neukalkulation der Gebührensätze.
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung vom 15.02.2010 beschlossen, dass die Änderung des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses auf der Grundlage der geänderten Kalkulation nochmals im Finanz- und Wirtschaftsausschuss und im Hauptausschuss gesondert behandelt wird und erst danach der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
Anlagen: |
Erste Änderungsatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Durchführung von Märkten und Veranstaltungen auf kommunalen Flächen |
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Anlage 1
Erste Änderungsatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Durchführung von Märkten und Veranstaltungen auf kommunalen Flächen
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes jeweils in der zurzeit gültigen Fassung beschließt die Bürgerschaft der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in ihrer Sitzung am 22.02.2010 die 1. Änderungsatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Durchführung von Märkten und Veranstaltungen auf kommunalen Flächen (Beschl-Nr. B463-31/08 vom 18.02.2008)
Artikel 1
Die Benutzungs- und Gebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Durchführung von Märkten und Veranstaltungen auf kommunalen Flächen wird im folgenden Umfang geändert:
Nr. 1.
Der Wortlaut des § 12 der Benutzungs- und Gebührensatzung
(Alt)
§ 12 Imbiss- und Getränkestände
(1) Das Betreiben von Imbiss- und Getränkeständen auf dem Wochenmarkt bedarf einer Genehmigung durch die Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
(2) Der Antrag ist schriftlich, mindestens 14 Tage vorher, unter Angabe der Art der Verkaufseinrichtung, Art des Sortimentes sowie des beantragten Zeitraumes
beim Ordnungsamt, Abteilung Gewerbeangelegenheiten/ Märkte zu stellen.
(3) Mit der Genehmigung können einschränkende Festlegungen zu dieser Satzung getroffen werden (z.B. Öffnungszeiten, Sortiment).
wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(Neu)
§ 12 Imbiss- und Getränkestände 1)
Die beabsichtigte Teilnahme am Wochenmarkt ist dem Ordnungsamt,
Abteilung Gewerbeangelegenheiten/ Märkte spätestens eine Woche vor Beginn
mitzuteilen.
1) § 12 dieser Satzung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006
(ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36ff.).
Nr. 2.
Der Wortlaut des § 18 Abs. 1 der Benutzungs- und Gebührensatzung
(Alt)
§ 18 Lebensmittelhygienerechtliche Festlegungen
Entsprechend der Rechtsgrundlage des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel-
und Futtermittelrechts vom 01.09.2005 gilt für ortsveränderliche oder nicht ständige
Einrichtungen wie Verkaufsstände, mobile Verkaufseinrichtungen, Verkaufsfahrzeuge
sowie Verkaufsautomaten, in denen leicht verderbliche Lebensmittel hergestellt oder
unverpackt behandelt oder in den Verkehr gebracht werden folgendes:
(1) Die Verkaufseinrichtungen müssen die Voraussetzungen für einen Wasseranschluss besitzen. Sie dürfen nur betrieben werden, wenn eine ausreichende Warm- und Kaltwasserzufuhr gesichert ist.
wird wie folgt geändert:
(Neu)
§ 18 Lebensmittelhygienerechtliche Festlegungen
Entsprechend der Rechtsgrundlage des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel-
und Futtermittelrechts vom 01.09.2005 gilt für ortsveränderliche, nicht ständige
Einrichtungen wie Verkaufsstände, mobile Verkaufseinrichtungen, Verkaufsfahrzeuge
sowie Verkaufsautomaten, in denen leicht verderbliche Lebensmittel hergestellt,
unverpackt behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, folgendes:
(1) Die Verkaufseinrichtungen müssen die Voraussetzungen für einen Wasseran-
schluss besitzen. Sie dürfen nur betrieben werden, wenn eine ausreichende
Warm- und Kaltwasserzufuhr gesichert ist.
Sind auf der Fläche Wasseranschlüsse vorhanden, ist die Verkaufseinrichtung
über einen zugelassenen Wasserschlauch an diese anzuschließen.
Die Absätze (2) – (8) bleiben unberührt.
Artikel 2
Die 1. Änderungssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald für die Durchführung von Märkten und Veranstaltungen auf kommunalen Flächen tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für Verletzungen von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Greifswald, den 03. März 2010
Dr. Arthur König
Oberbürgermeister
